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852.22

Verordnung über abweichende Aufbewahrungsfristen im Bereich der ergänzenden Hilfen zur Erziehung

Präambel

(vom 27. Februar 2025)1, 2

Die Bildungsdirektion,

gestützt auf § 30 des Kinderund Jugendheimgesetzes vom 27. November 20173,

verfügt:

Anbietende

von Dienstleistungen

in der Familienpflege

Art. 1

Anbietende von Dienstleistungen in der Familienpflege bewahren die Daten über die von ihnen betreuten Kinder und Jugendlichen während 100 Jahren auf.

Wird eine Trägerschaft, die ein Dienstleistungsangebot in der Familienpflege betreibt, aufgelöst, übergibt sie die Daten über die von ihr betreuten Kinder und Jugendlichen dem Amt für Jugend und Berufsberatung (Amt) zur Aufbewahrung. Anbietende von Heimpflege

Art. 2

Anbietende von Heimpflege bewahren die Daten über die von ihnen betreuten Kinder und Jugendlichen während 100 Jahren auf.

Wird eine Trägerschaft, die ein Heimpflegeangebot betreibt, aufgelöst, übergibt sie die Daten über die von ihr betreuten Kinder und Jugendlichen dem Amt zur Aufbewahrung.

Art. 3 Amt gungs- Heim

Das Amt bewahrt die Daten von abgeschlossenen Bewilliund Aufsichtsverfahren aus dem Bereich der Familienund pflege während 100 Jahren auf.