Dieses Gesetz bezweckt die Sicherstellung der Versorgung mit Pflegeleistungen sowie mit Leistungen der Akutund Übergangspflege in Pflegeheimen und durch spitalexterne Krankenpflege (Spitex).
Für Institutionen gemäss § 25 des Gesetzes über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung vom 28. Februar 2022 (SLBG)6, die gleichzeitig auf der Pflegeheimliste geführt werden, finden ausschliesslich die Vorschriften des SLBG Anwendung. Der Anspruch der versicherten Person auf Vergütungen der Pflichtleistungen durch die Sozialversicherer bleibt davon unberührt.14 Direktion, Gemeinde