Lexipedia

855.1

Pflegegesetz

Präambel

(vom 27. September 2010)1, 2

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 28. April

20103 und der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom

16. Juli 2010,

beschliesst:

Gegenstand und

Geltungsbereich

Pflichtleistungen

Kapazitätsmangel im Angebot

der Gemeinde

Rechnungsstellung

Änderung bisherigen Rechts

1_abschnitt_allgemeines 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1

Dieses Gesetz bezweckt die Sicherstellung der Versorgung mit Pflegeleistungen sowie mit Leistungen der Akutund Übergangspflege in Pflegeheimen und durch spitalexterne Krankenpflege (Spitex).

Für Institutionen gemäss § 25 des Gesetzes über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung vom 28. Februar 2022 (SLBG)6, die gleichzeitig auf der Pflegeheimliste geführt werden, finden ausschliesslich die Vorschriften des SLBG Anwendung. Der Anspruch der versicherten Person auf Vergütungen der Pflichtleistungen durch die Sozialversicherer bleibt davon unberührt.14 Direktion, Gemeinde

Art. 2

Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion des Regierungsrates.

Gemeinde im Sinne dieses Gesetzes ist die Gemeinde, in der die Leistungsbezügerin oder der Leistungsbezüger zivilrechtlichen Wohnsitz hat. § 9 Abs. 5 bleibt vorbehalten. KVG-Finanzierungsanteil der Gemeinden

Art. 312 Der Regierungsrat legt den nach dem Bundesgesetz vom

. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)8 für alle Kantonseinwohnerinnen und -einwohner geltenden Anteil der Gemeinden an den Vergütungen für Leistungen der Akutund Übergangspflege fest.

Art. 4 Pflegeheimliste

Der Regierungsrat erlässt gestützt auf das KVG8 eine Pflegeheimliste.

Er kann die Zuständigkeit zur Aktualisierung der Liste an die Direktion delegieren. -- 1 of 7 --

2_abschnitt_angebot 2. Abschnitt: Angebot

Art. 5 Im Allgemeinen

Die Gemeinden sorgen für eine bedarfsund fachgerechte stationäre und ambulante Pflegeversorgung ihrer Einwohnerinnen und Einwohner. Sie betreiben zu diesem Zweck eigene Einrichtungen oder beauftragen von Dritten betriebene Pflegeheime und Spitex-Institutionen oder selbstständig tätige Pflegefachpersonen.

Sie stellen sicher:

  1. Pflegeleistungen gemäss der Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes,
  2. Leistungen der Akutund Übergangspflege gemäss KVG8,
  3. notwendige Leistungen für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung in Pflegeheimen,
  4. notwendige Leistungen im hauswirtschaftlichen und betreuerischen Bereich für Personen, die wegen Krankheit, Mutterschaft, Alter, Unfall oder Behinderung nicht in der Lage sind, ihren Haushalt selbstständig zu führen (nichtpflegerische Spitex-Leistungen).

Die Direktion kann nach Anhörung der Gemeinden und der Fachverbände der Leistungserbringer Vorschriften über das Angebot und die Qualität der Leistungserbringung erlassen. Sie kann entsprechende Verbandsrichtlinien verbindlich erklären. Vermittlung von Ersatzangeboten

Art. 6 Kann eine pflegebedürftige Person nicht durch Leistungserbrin-

ger gemäss § 5 Abs. 1 versorgt werden, vermittelt die Gemeinde auf Verlangen dieser Person innert angemessener Frist einen anderen Leistungserbringer. Information durch Gemeinde

Art. 7 Die Gemeinde bezeichnet eine Stelle, die Auskunft über das

Angebot der Leistungserbringer gemäss § 5 Abs. 1 erteilt. Planung der Pflegeheimplätze

Art. 8 Die Gemeinde plant ihr Angebot an Pflegeheimplätzen nach

anerkannten Methoden. Die Direktion kann dazu Vorschriften erlassen oder eine Methode verbindlich erklären.

3_abschnitt_finanzierung 3. Abschnitt: Finanzierung

a_im_allgemeinen A. Im Allgemeinen

Art. 9

Die Kosten der Pflegeleistungen gehen im von der Bundesgesetzgebung über die Sozialversicherung vorgeschriebenen Umfang zulasten der Versicherer. a. Pflegeleistungen -- 2 of 7 --

Die verbleibenden Kosten werden bei Pflegeleistungen von Pflegeheimen im gemäss Art. 25 a Abs. 5 KVG8 höchstzulässigen Umfang und bei Pflegeleistungen ambulanter Leistungserbringer zur Hälfte des höchstzulässigen Umfangs den Leistungsbezügerinnen und -bezügern überbunden. Für Personen bis zum vollendeten 18. Altersjahr wird keine entsprechende Kostenbeteiligung erhoben.

Die Gemeinden können diese Kostenbeteiligung ganz oder teilweise übernehmen.

Die restlichen Kosten sind bei Leistungserbringern gemäss § 5 Abs. 1 von der Gemeinde zu tragen.12

Bei Pflegeleistungen von Pflegeheimen sind die Gemeindebeiträge von der Gemeinde zu leisten, in der die pflegebedürftige Person vor dem Eintritt in das Pflegeheim ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatte. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit.

  1. Akutund Übergangspflege

Art. 1012

Die gemäss KVG8 zu vergütenden Pauschalen für Leistungen der Akutund Übergangspflege werden anteilsmässig nach § 3 vom Krankenversicherer und der Gemeinde übernommen.

Die Gemeinde entrichtet ihren Anteil direkt dem Leistungserbringer.

  1. Weitere Pflichtleistungen

Art. 11 Die Kosten weiterer Pflichtleistungen gehen im von der Bun-

desgesetzgebung über die Sozialversicherung vorgeschriebenen Umfang zulasten der Versicherer. Andere Leistungen

Art. 12

Die Kosten für andere Leistungen des Pflegeheims wie Unterkunft, Verpflegung und Betreuung gehen zulasten der Leistungsbezügerin oder des Leistungsbezügers. Die Gemeinden können diese Kosten ganz oder teilweise übernehmen.

Pflegeheime, die gemäss § 5 Abs. 1 von einer oder mehreren Gemeinden betrieben werden oder beauftragt sind, verrechnen bei Einwohnerinnen und Einwohnern dieser Gemeinden für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung höchstens kostendeckende Taxen. Sie weisen die Einhaltung dieser Vorgabe in der Jahresrechnung aus.

  1. Nichtpflegerische Spitex- Leistungen

Art. 13

Die ambulanten Leistungserbringer gemäss § 5 Abs. 1 verrechnen den Leistungsbezügerinnen und -bezügern insgesamt höchstens die Hälfte des anrechenbaren Aufwandes ihrer Organisation für nichtpflegerische Spitex-Leistungen gemäss § 5 Abs. 2 lit. d. Sie weisen die Einhaltung dieser Vorgabe in der Jahresrechnung aus.

  1. Leistungen des Pflegeheims -- 3 of 7 --

Die Gemeinden können die Kostenbeteiligung der Leistungsbezügerinnen und -bezüger nach Massgabe deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise übernehmen.

Die restlichen Kosten gehen zulasten der Gemeinde.12

Nichtpflegerische Spitex-Leistungen, die nicht von Leistungserbringern gemäss § 5 Abs. 1 erbracht werden, gehen vollumfänglich zulasten der Leistungsbezügerinnen und -bezüger.

b_besondere_faelle B. Besondere Fälle

Art. 14 Im Rahmen von Ersatzangeboten nach § 6 übernimmt die

Gemeinde neben den ordentlichen Beiträgen für Leistungen gemäss § 5 Abs. 2 auch die Mehrkosten. Wahl eines nicht von der Gemeinde betriebenen oder beauftragten Leistungserbringers

Art. 1512

Wählt eine Person ein nicht von der Gemeinde betriebenes oder beauftragtes Pflegeheim, das auf einer kantonalen Pflegeheimliste aufgeführt ist, leistet die Gemeinde einen pro Tag und Pflegebedarfsstufe pauschalierten Beitrag an die ungedeckten Kosten der Pflegeleistungen.

Wählt eine Person einen nicht von der Gemeinde betriebenen oder beauftragten ambulanten Leistungserbringer, leistet die Gemeinde einen pro Pflegestunde pauschalierten Beitrag an die ungedeckten Kosten der Pflegeleistungen.

Die Beiträge entsprechen dem Anteil der Gemeinde an den Pflegekosten des gewählten Leistungserbringers, höchstens aber dem gemäss §§ 16 und 17 festgelegten Normdefizit für innerkantonale Leistungserbringer.

c_normdefizit C. Normdefizit12

Art. 16 Normdefizit

Das Normdefizit für Pflegeleistungen eines Pflegeheimes wird pro Pflegetag und Pflegebedarfsstufe festgelegt.12

Das Normdefizit entspricht dem anrechenbaren Aufwand bei wirtschaftlicher Leistungserbringung, abzüglich der Beiträge der Sozialversicherer sowie der Leistungsbezügerinnen und -bezüger im Bereich der Pflegeleistungen gemäss § 9 Abs. 1 und 2. Als wirtschaftliche Leistungserbringung gilt der Aufwand des teuersten jener Pflegeheime, die zusammen 50% aller Pflegeleistungen am kostengünstigsten erbringen.

Die Direktion kann Vorschriften über die Anrechnung von Aufwendungen und Erträgen sowie die wirtschaftliche Leistungserbringung erlassen.

  1. Pflegeleistungen von Pflegeheimen -- 4 of 7 --

Die Direktion kann zur Ermittlung des Normdefizits eine repräsentative Stichprobe von Pflegeheimen heranziehen. Das Normdefizit wird jährlich für das kommende Beitragsjahr auf der Grundlage des vorangehenden Rechnungsjahres festgelegt.

  1. Pflegeleistungen von ambulanten Leistungserbringern

Art. 17

Das Normdefizit für Pflegeleistungen eines ambulanten Leistungserbringers wird pro Leistungsstunde und Leistungsbereich festgelegt.12

§ 16 Abs. 2–4 gelten sinngemäss.

Die Direktion legt den anrechenbaren Aufwand für ambulante Leistungserbringer differenziert nach den Leistungsbereichen gemäss Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 (KLV)10 separat fest für:

  1. Spitex-Institutionen gemäss § 5 Abs. 1,
  2. andere nach Krankenversicherungsgesetz8 zugelassene Spitex-Institutionen,
  3. selbstständig tätige Pflegefachpersonen. §§ 18 und 19.13

4_abschnitt_weitere_bestimmungen 4. Abschnitt: Weitere Bestimmungen

Art. 20

Die Pflegeheime weisen in den Leistungsabrechnungen für die Leistungsbezügerinnen und -bezüger aus:

  1. Kosten für Pflegeleistungen und Leistungen der Akutund Übergangspflege gemäss § 5 Abs. 2 lit. a und b unter Angabe der Pflegebedarfsstufe und unterteilt nach den Anteilen zulasten der Versicherer, der Leistungsbezügerin oder des Leistungsbezügers und der Gemeinde,
  2. Kosten für weitere Pflichtleistungen nach § 11,
  3. Kosten für andere Leistungen nach § 12, unterteilt nach den Kosten für Unterkunft und Verpflegung, für Betreuungsleistungen und für Leistungen für weitere persönliche Bedürfnisse.

Für die ambulanten Leistungserbringer von Pflegeleistungen gilt Abs. 1 lit. a sinngemäss.

Für nichtpflegerische Spitex-Leistungen weisen die ambulanten Leistungserbringer gemäss § 5 Abs. 1 in den Leistungsabrechnungen für die Leistungsbezügerinnen und -bezüger die Kostenanteile der Leistungsbezügerinnen und -bezüger und der Gemeinde aus. -- 5 of 7 --

Auszahlung der Beiträge

Art. 21

Die Gemeinde entrichtet ihre Beiträge direkt dem Leistungserbringer.

Sie kann die Administration und Zahlungsabwicklung der Sozialversicherungsanstalt mittels Anschlussvereinbarung oder einer anderen geeigneten Stelle übertragen. Rechnungslegung

Art. 22 Diese

Die Leistungserbringer führen eine Kostenrechnung. richtet sich für Pflegeheime nach der Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL)9.

Die Direktion kann für Pflegeheime ergänzend zur VKL9 und für ambulante Leistungserbringer Vorschriften zur einheitlichen Rechnungslegung erlassen oder Verbandsrichtlinien verbindlich erklären. Datenerhebung und -bearbeitung

Art. 23

Die Direktion kann bei den Pflegeheimen, den ambulanten Leistungserbringern und den Gemeinden sämtliche betriebsund patientenbezogenen Daten und Unterlagen einsehen, erheben und bearbeiten, die für den Vollzug der Gesetzgebung benötigt werden. Sie kann insbesondere Daten zur Überprüfung der Kostenentwicklung, der Wirtschaftlichkeit sowie der Qualität, Angemessenheit und Zweckmässigkeit der Leistungen erheben. Sie kann Dritte mit der Datenerhebung beauftragen.

Für die Gemeinden gilt Abs. 1 sinngemäss.

Die Daten sind durch die Leistungserbringer kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Die Direktion ist ermächtigt, anonymisierte Daten zu veröffentlichen. Betriebsbezogene Daten können auch in nicht anonymisierter Form veröffentlicht werden.

5_abschnitt_schlussbestimmungen 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

  1. Gesundheitsgesetz vom 2. April 20074: . . .11
  2. Gesetz über das Gesundheitswesen vom 4. November 19624: . . .11
  3. Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vom 7. Februar 19715: . . .11 -- 6 of 7 -- Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 25 Das Gesetz über die Beitragsleistungen des Staates für

Altersheime sowie Heime, Eingliederungsstätten und Werkstätten für Invalide vom 4. März 1973 wird aufgehoben.