Wer über eine Betriebsbewilligung der Gesundheitsdirektion für eine Institution der Langzeitpflege gemäss § 35 Abs. 2 lit. b oder c GesG verfügt (Institution), ist verpflichtet, Ausbildungsplätze für einen oder mehrere Pflegeberufe der folgenden Qualifikationsstufen bereitzustellen:
- Tertiärstufe: Pflegefachperson mit Diplom der Höheren Fachschule (HF) oder der Fachhochschule (FH),
- Sekundarstufe II, EFZ: Fachfrau oder Fachmann Gesundheit (FaGe) mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) und Fachfrau oder Fachmann Betreuung (FaBe) mit Schwerpunkt Betagtenbetreuung (EFZ),
- Sekundarstufe II, EBA: Assistentin oder Assistent Gesundheit und Soziales (AGS) mit eidgenössischem Berufsattest (EBA).
Von dieser Ausbildungspflicht ausgenommen sind Altersheime ohne Pflegebetten und Pflegeinstitutionen im Bereich der Forensik.
Für neu eröffnete Institutionen beginnt die Ausbildungspflicht wie folgt:
- bei Eröffnung vor der Mitte eines Jahres: ab dem zweiten der Eröffnung folgenden Jahr,
- bei Eröffnung nach der Mitte eines Jahres: ab dem dritten der Eröffnung folgenden Jahr.