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857.5

Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen

(vom 12. Dezember 1984)1

Präambel

über die Schwangerschaftsberatungsstellen2

(vom 12. Dezember 1984)1

Der Regierungsrat beschliesst:

Art. 1 Die Direktion des Gesundheitswesens vollzieht die Bundes-

gesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen.

Art. 2

Die Schwangerschaftsberatungsstellen werden Spitälern mit einer gynäkologischen Abteilung angegliedert.

In jeder Spitalregion wird wenigstens ein Spital bezeichnet, in welchem eine Schwangerschaftsberatungsstelle einzurichten ist.

Art. 3 Den Schwangerschaftsberatungsstellen obliegen insbesondere

  1. die medizinische Beratung der Schwangeren,
  2. die Vermittlung medizinischer Betreuung,
  3. eine erste wirtschaftliche Hilfe in unmittelbaren Notlagen,
  4. die Überweisung an geeignete Sozialdienste für weitere Hilfeleistungen.

Art. 4

Dienstleistungen der Schwangerschaftsberatungsstellen sind für Schwangere unentgeltlich, wenn sie nicht durch Versicherungsleistungen gedeckt sind.

Soweit die Schwangerschaftsberatungsstellen als Familienplanungsstellen tätig sind, erheben sie Gebühren.

Art. 5 Die Spitäler stellen das für den Betrieb der Schwangerschafts-

beratungsstellen notwendige Personal, wie Ärzte, Sozialarbeiter, Arztgehilfinnen, zur Verfügung. Es können freipraktizierende Ärzte zugezogen werden.

Art. 6

Die Kosten der Schwangerschaftsberatungsstellen werden der Betriebsrechnung des Spitals belastet.

An die Kosten werden Beiträge gemäss der Verordnung über die Staatsbeiträge an die Krankenpflege gewährt. -- 1 of 2 --

857.5 V über Schwangerschaftsberatungsstellen

Art. 73 Der Kantonsärztliche Dienst kann auf Gesuch hin weitere

private und öffentliche Schwangerschaftsberatungsstellen anerkennen, sofern sie über die notwendigen ärztlichen und sozialen Dienste verfügen. An deren Kosten werden in der Regel keine Staatsbeiträge gewährt.

Art. 83 Die Schwangerschaftsberatungsstellen erstatten dem Kan-

tonsärztlichen Dienst jährlich Bericht über Organisation, personelle Zusammensetzung und Tätigkeit.

Art. 9 Die Anerkennung einer Schwangerschaftsberatungsstelle und

jährlich ein Verzeichnis der anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen werden im Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 10

Die Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.