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857.6

Verordnung zum Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen

(vom 13. Juni 2007)1

Präambel

(vom 13. Juni 2007)1

Der Regierungsrat beschliesst:

Informationsund Beratungs-

stellen

Art. 1

Die anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen sind Informationsund Beratungsstellen für pränatale Untersuchungen gemäss

Art. 17 des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim

Menschen2.

Der Kantonsärztliche Dienst kann weitere Institutionen als Informationsund Beratungsstellen anerkennen, wenn diese die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.3

Art. 2 Kostenregelung

Die Kosten der Informationsund Beratungstätigkeit für pränatale Untersuchungen werden den Betriebsrechnungen der Spitäler belastet, denen die anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen angegliedert sind.

An die Kosten der weiteren Informationsund Beratungsstellen können Subventionen geleistet werden.3 Veröffentlichung

Art. 3 Der Kantonsärztliche Dienst veröffentlicht im Amtsblatt:3

  1. die Anerkennung einer Stelle als Informationsund Beratungsstelle für pränatale Untersuchungen,
  2. jährlich ein Verzeichnis der anerkannten Informationsund Beratungsstellen.

Art. 4 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt rückwirkend am 1. April 2007 in Kraft.