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861.1

Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG)

(vom 24. September 1978)1

i_feuerpolizei I. Feuerpolizei

Art. 1

Die Feuerpolizei verhütet durch geeignete Massnahmen die Entstehung und Ausbreitung von Bränden und Explosionen und stellt die Fluchtwege sicher.

Sie vollzieht sämtliche Vorschriften, die sich ausschliesslich auf den Brandschutz beziehen, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist.

Behörden, die mit dem Vollzug nicht oder nicht ausschliesslich feuerpolizeilicher Vorschriften betraut sind, verständigen sich mit den zuständigen Feuerpolizeiorganen, wenn wesentliche Belange des Brandschutzes betroffen sind. Gemeindefeuerpolizei

Art. 2

Die feuerpolizeilichen Aufgaben werden von den politischen Gemeinden besorgt, soweit nicht die Kantonale Feuerpolizei zuständig ist.

Die Gemeinden bestellen hiefür fachkundige Organe.

  1. Obliegenheiten

Art. 3

Die Gemeindefeuerpolizei prüft die Baugesuche in Bezug auf den Brandschutz und beantragt der Baubehörde die notwendigen Brandschutzmassnahmen. Diese bilden Bestandteil der Baubewilligung. Die Gemeindefeuerpolizei kontrolliert die Einhaltung der feuerpolizeilichen Anordnungen.

Sie erteilt die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallenden feuerpolizeilichen Bewilligungen. Sie führt in den Gebäuden periodisch oder von Fall zu Fall feuerpolizeiliche Kontrollen durch und sorgt für die Behebung allfälliger Mängel, nötigenfalls durch Benützungsbeschränkung oder Ersatzvornahme.

Art. 4 Statthalter Diese erstat

Der Statthalter beaufsichtigt die Gemeindefeuerpolizei. tet dem Statthalter jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

Der Statthalter leitet die Berichte mit seinen Bemerkungen und Anträgen an die Kantonale Feuerpolizei weiter und sorgt für die Behebung allfälliger feuerpolizeilicher Mängel. Kantonale Feuerpolizei

Art. 5 Die Kantonale Feuerpolizei wird durch die Gebäudever-

sicherungsanstalt ausgeübt.

  1. Zuständigkeit Organisation -- 1 of 10 --

Art. 6 Aufgaben Feuerpoliz

Die Kantonale Feuerpolizei überwacht den Vollzug der eivorschriften.

Sie kann den Gemeinden im Rahmen des übergeordneten Rechts Weisungen erteilen. Sie kann ferner durch eigene Beamte oder von ihr ernannte Fachleute Kontrollen in den Gemeinden durchführen. Die Kontrollen sind der Gemeinde vorher anzuzeigen.

Wenn in einer Gemeinde der Brandschutz nicht gewährleistet ist, trifft sie die erforderlichen Anordnungen, nötigenfalls durch Benützungsbeschränkung oder Ersatzvornahme.

Für Bauten und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko führt die Kantonale Feuerpolizei periodisch oder im Einzelfall Kontrollen durch und sorgt für die Behebung allfälliger Mängel.9

  1. Erteilung von baurechtlichen Bewilligungen

Art. 7

Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung3 die Gebäudekategorien, bei denen die Kantonale Feuerpolizei nach Vorprüfung durch die Gemeindefeuerpolizei die Brandschutzmassnahmen im Baubewilligungsverfahren festzusetzen hat und bei welchen die Kantonale Feuerpolizei Kontrollen durchführt.10

Diese Brandschutzmassnahmen bilden Bestandteil der Baubewilligung. Die Gemeindefeuerpolizei kontrolliert deren Einhaltung, sofern die Kantonale Feuerpolizei sich die Kontrolle nicht vorbehält.

  1. Erteilung anderer Bewilligungen

Art. 8 Die Kantonale Feuerpolizei erteilt die ihr durch die kantona-

len Feuerpolizeivorschriften vorbehaltenen weitern Bewilligungen.

  1. Zulassung neuer Baumaterialien und Einrichtungen

Art. 9 Die Kantonale Feuerpolizei kann die Zulassung neuer Bau-

stoffe, Bauelemente, Bauteile, Feuerungsaggregate und technischer Einrichtungen auf dem Gebiete des Brandschutzes von einer Prüfung durch eine anerkannte Prüfstelle abhängig machen.

Art. 10 e. Beratung

Die Kantonale Feuerpolizei berät Gemeinden und Private in Angelegenheiten des Brandschutzes, wirkt bei der Ausbildung der Gemeindefeuerpolizei mit und fördert die Brandschutzaufklärung der Bevölkerung. Übertragung von Aufgaben an Dritte

Art. 1110 Die Kantonale Feuerpolizei kann die Durchführung be-

stimmter Kontrollaufgaben andern staatlichen Stellen, Gemeinden sowie privaten Fachpersonen übertragen. Pflichten Privater

Art. 12

Jedermann ist verpflichtet, alles ihm Zumutbare vorzukehren, um Brandund Explosionsschäden zu verhindern.

Die Vorkehren richten sich nach der Brandund Explosionsgefahr.

  1. Überwachung der Gemeindefeuerpolizei -- 2 of 10 --

Art. 137 Subventionen

Die Gebäudeversicherungsanstalt kann den Eigentümern von versicherten Gebäuden Subventionen an die Kosten von freiwillig erstellten Brandmeldeund Löschanlagen gewähren.

Sie kann für weitere Brandschutzmassnahmen Subventionen gewähren.

Die Subvention beträgt höchstens die Hälfte der anrechenbaren Kosten. Vollzugsvorschriften

Art. 14

Der Regierungsrat erlässt aufgrund dieses Gesetzes die erforderlichen Vorschriften über die Feuerpolizei einschliesslich Blitzschutz, soweit sie sich nicht aus andern Gesetzen und deren Ausführungsbestimmungen ergeben.

Die Kantonale Feuerpolizei kann Ausführungsbestimmungen zu den Feuerpolizeivorschriften erlassen und dabei Richtlinien anerkannter Fachverbände ganz oder teilweise verbindlich erklären. Sie sorgt für geeignete Publikation.

Art. 1515 Rechtsschutz

Gegen Anordnungen, die in Anwendung der Bestimmungen des Abschnitts «I. Feuerpolizei» ergangen sind, kann beim Baurekursgericht16 Rekurs erhoben werden. Die Gebäudeversicherungsanstalt wird im Rekursverfahren angehört. II. Feuerwehrwesen

Art. 1612 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

  1. ABC-Schutz Massnahmen zur Vorbereitung von Einsätzen bei und zur Bewältigung von A-, Boder C-Ereignissen,
  2. A-Ereignis Ereignis mit tatsächlicher oder vermeintlicher Freisetzung von radioaktiven Stoffen oder radioaktiver Strahlung, dessen Auswirkungen durch die direkt Betroffenen nicht bewältigt werden können,
  3. B-Ereignis Ereignis mit tatsächlicher oder vermeintlicher Freisetzung von gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen, dessen Auswirkungen durch die direkt Betroffenen nicht bewältigt werden können, -- 3 of 10 --
  4. C-Ereignis Ereignis mit tatsächlicher oder vermeintlicher Freisetzung von toxischen oder umweltgefährdenden Stoffen einschliesslich Öl, dessen Auswirkungen durch die direkt Betroffenen nicht bewältigt werden können. Aufgaben der Feuerwehr

Art. 16a11

Die Feuerwehr

  1. ist zur Rettung von Menschen und Tieren sowie zur Schadenbekämpfung bei Bränden, Explosionen, Elementarereignissen und Erdbeben verpflichtet,
  2. leistet Hilfe bei atomaren, biologischen und chemischen Schadenereignissen (ABC-Schutz),
  3. leistet Nachbarschaftshilfe ausserhalb ihres Einsatzgebietes.

Durch die kantonale Feuerwehrverordnung können der Feuerwehr weitere mit dem Auftrag gemäss Abs. 1 zusammenhängende Aufgaben übertragen werden.

Die Feuerwehr und die weiteren Partnerorganisationen im Sinne des Bevölkerungsschutzgesetzes2 koordinieren ihre Ausbildungen, Alarmierung, Einsätze und Ausrüstungen. Allgemeine Zuständigkeit der Gemeinden12

Art. 17

Das Feuerwehrwesen wird von den politischen Gemeinden besorgt.

Die Gemeinden bestellen hiefür fachkundige Organe.

Art. 1812 Ortsfeuerwehr

Die Gemeinden

  1. unterhalten eine den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen entsprechende Feuerwehr,
  2. stellen ihrer Feuerwehr die erforderlichen Ausrüstungen, Geräte, Fahrzeuge und Gebäude zur Verfügung,
  3. errichten und unterhalten die notwendigen Alarmund Löschwasseranlagen,
  4. sorgen für die Ausbildung ihrer Feuerwehr.

Die Gemeinden können diese Aufgaben gemeinschaftlich besorgen. Stützpunktfeuerwehr

Art. 1912

Die Gebäudeversicherungsanstalt kann Gemeinden und Berufsfeuerwehren als Stützpunkte für die regionale Hilfeleistung bei Sonderoder Grossereignissen bestimmen.

Die Gebäudeversicherungsanstalt legt Organisation und Einsatzgebiet des Stützpunktes fest. -- 4 of 10 --

Berufsfeuerwehr

Art. 2012 Die Städte Zürich und Winterthur unterhalten eine Berufs-

feuerwehr. Im Einvernehmen mit der Gebäudeversicherungsanstalt können weitere Gemeinden und Betriebe eine Berufsfeuerwehr unterhalten. Betriebsfeuerwehr, Betriebslöschzug

Art. 2112

Grössere öffentliche oder private Betriebe mit hoher Brandgefährlichkeit, hoher Personengefährdung oder erschwerter Einsatzmöglichkeit der Ortsfeuerwehr unterhalten eine Betriebsfeuerwehr oder einen Betriebslöschzug. Betriebsfeuerwehren und Betriebslöschzüge leisten auch Hilfe ausserhalb des Betriebsareals.

Die Kantonale Feuerwehr kann eine Betriebsfeuerwehr als selbstständige Feuerwehr anerkennen. Sie erlässt über die Bedingungen und Folgen der Anerkennung ein Reglement. Betriebslöschzüge sind der Ortsfeuerwehr der Standortgemeinde unterstellt. Einsatzbereitschaft

Art. 2212 Die Gemeinden und Betriebe organisieren sich so, dass die

Einsatzbereitschaft gemäss Leistungsvorgaben der Gebäudeversicherungsanstalt gewährleistet ist.

Art. 2312 Statthalter Gemeinden. Bei

Der Statthalter beaufsichtigt das Feuerwehrwesen der Mängeln veranlasst er deren Behebung und erstattet der Gebäudeversicherungsanstalt Bericht.

Der Statthalter inspiziert unter Beizug von Feuerwehrexperten mindestens alle drei Jahre die Orts-, Stützpunkt-, Berufsund Betriebsfeuerwehren sowie die Betriebslöschzüge. Kantonale Feuerwehr12

Art. 2410 Die Kantonale Feuerwehr wird durch die Gebäudever-

sicherungsanstalt ausgeübt. Kantonale Aufsicht

Art. 24a9

Der Regierungsrat ist die oberste Aufsichtsinstanz über das Feuerwehrwesen.

Die Kantonale Feuerwehr überwacht insbesondere Organisation, Alarmierung, Ausbildung und Ausrüstung der Feuerwehren.

Die Kantonale Feuerwehr kann den Gemeinden und Betrieben Weisungen erteilen. Sie kann durch ihre Mitarbeiter oder von ihr ernannte Fachleute Inspektionen in den Gemeinden und Betrieben durchführen.12

Sie trifft die erforderlichen Anordnungen, wenn in einer Gemeinde oder in einem Betrieb die Einsatzbereitschaft gemäss Leistungsvorgaben der Gebäudeversicherungsanstalt nicht gewährleistet ist.12 -- 5 of 10 --

Feuerwehrdienst

Art. 258

Der Feuerwehrdienst ist freiwillig.

Die Gemeinden können geeignete Personen für längstens fünf Jahre zum Feuerwehrdienst verpflichten, wenn sich nicht genügend Freiwillige gewinnen lassen. Die Einzelheiten werden in den Feuerwehrverordnungen der Gemeinden geregelt.

  1. Bestand und Entschädigung

Art. 26

Die Gebäudeversicherungsanstalt legt die minimalen Mannschaftsbestände im Einvernehmen mit dem zuständigen Gemeindeorgan fest.12

Die Feuerwehrleute werden durch die Gemeinden angemessen entschädigt.

Art. 2712 Kostenersatz

Einsätze der Feuerwehr bei Bränden, Explosionen, Elementarereignissen und Erdbeben sind unentgeltlich, ausgenommen Einsätze nach Abs. 2 sowie §§ 28 und 29.

Die Gemeinde verfügt den Ersatz der Kosten des Feuerwehreinsatzes gegenüber

  1. Personen, die den Einsatz der Feuerwehr durch eine vorsätzliche, rechtswidrige Handlung oder Unterlassung nötig gemacht oder veranlasst haben,
  2. dem Besitzer einer Brandmeldeoder Löschanlage bei wiederholtem Fehlalarm,
  3. Personen, die Hilfeleistungen beansprucht haben, wie insbesondere zur Rettung von Menschen und Tieren,
  4. dem Gebäudeeigentümer bei Wasserschäden im Gebäude, die nicht durch ein Elementarereignis verursacht wurden,
  5. dem Auftraggeber für Dienstleistungen der Feuerwehr bei besonderen Vorkommnissen oder Veranstaltungen.

Im Strafverfahren gegen den Verursacher hat die Gemeinde die Stellung einer Geschädigten.

  1. Verkehrsunfälle und Fahrzeugbrände

Art. 2811

Bei Unfällen im Strassen-, Schienen-, Schiffsund Luftverkehr sowie bei Bränden von Fahrzeugen aller Art trägt der Halter des Fahrzeuges die Kosten der Feuerwehr für den Einsatz und für Rettungen einschliesslich eines angemessenen Anteils für die Einsatzvorbereitung.

Sind mehrere Fahrzeughalter beteiligt, tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Beanspruchung des Feuerwehreinsatzes.

Die Gebäudeversicherungsanstalt führt eine zentrale Inkassostelle und erlässt eine Verfügung über den Kostenersatz.

Die Gebäudeversicherungsanstalt erlässt einen Tarif über die zu verrechnenden Kosten.

  1. Grundsatz
  2. Allgemein -- 6 of 10 --

Art. 2911 c. ABC-Schutz

Der Verursacher eines A-, Boder C-Ereignisses trägt sämtliche Aufwendungen für den Einsatz und die nachfolgende Sanierung einschliesslich eines nach der Schwere des Ereignisses bemessenen Anteils an die Aufwendungen für

  1. den Unterhalt und Betrieb der Stützpunkte im Bereich des ABC- Schutzes sowie des B-Regionallabors,
  2. die altersbedingte Erneuerung der für den ABC-Schutz erforderlichen Anlagen, Fahrzeuge, Maschinen, Ausrüstungen und Materialien,
  3. die Ausbildung im ABC-Schutz.

Sind mehrere Verursacher beteiligt, tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung.

Die Gebäudeversicherungsanstalt führt eine zentrale Inkassostelle und erlässt eine Verfügung über den Kostenersatz.

Die Gebäudeversicherungsanstalt und das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft erlassen einen Tarif über die zu verrechnenden Kosten.

Bei fehlendem, unbekanntem oder zahlungsunfähigem Verursacher kann die Gebäudeversicherungsanstalt den Gemeinden, die einen Stützpunkt für den ABC-Schutz betreiben, angemessenen Ersatz für die Kosten des Feuerwehreinsatzes leisten. Hoheitliche Tätigkeit

Art. 3011 Die Gemeinden und die Gebäudeversicherungsanstalt

nehmen die ihnen durch dieses Gesetz und die kantonale Feuerwehrverordnung4 übertragenen Aufgaben im Feuerwehrwesen mit hoheitlichen Befugnissen wahr.

Art. 3112 Subventionen Betrieben, di Feuerwehr gew

Die Gebäudeversicherungsanstalt kann Gemeinden und e eine anerkannte Betriebsfeuerwehr oder einen Betriebslöschzug unterhalten, Subventionen für Bauten und Anschaffungen der ähren.

Gemeinden mit Stützpunktfeuerwehr kann die Gebäudeversicherungsanstalt auch Subventionen an die Unterhaltsund Betriebskosten leisten. Sie kann die Kosten für die zusätzliche Stützpunktausrüstung sowie für Einsätze ausserhalb der Standortgemeinde übernehmen.

Die Gebäudeversicherungsanstalt kann Gemeinden, Genossenschaften, Korporationen und Privaten Subventionen an die Erstellung, Erneuerung und den Unterhalt von Hydranten gewähren, soweit diese dem Feuerlöschwesen dienen.

Die Subventionen richten sich nach der Finanzlage der Gebäudeversicherungsanstalt. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. -- 7 of 10 --

Zentraler Materialeinkauf

Art. 31a11 Die Gebäudeversicherungsanstalt kann einen zentralen

Einkauf von Feuerwehrmaterial und -fahrzeugen für die Feuerwehren betreiben. Sie kann auch damit zusammenhängende Leistungen anbieten und weitere Abnehmer beliefern. Übertragung von Aufgaben an Dritte

Art. 3210 Die Kantonale Feuerwehr kann die Durchführung bestimm-

ter Kontrollaufgaben privaten Fachpersonen übertragen. Pflichten Privater

Art. 33 Wer einen Brandausbruch, eine Explosion oder ein schaden-

stiftendes Elementarereignis beobachtet, hat die Feuerwehr zu alarmieren.

  1. Hilfeleistungspflicht

Art. 34 Wer sich auf dem Schadenplatz oder in dessen unmittel-

barer Nähe befindet, kann von der Feuerwehr zur Mithilfe bei Lösch-, Sicherungsund Rettungsarbeiten herangezogen werden.

  1. Benützung von Sachen Dritter

Art. 35

Die Feuerwehr ist berechtigt, im Ernstfall und bei Übungen Liegenschaften und Gebäude Dritter zu benützen. Im Ernstfall kann sie auch Fahrzeuge und Geräte Dritter gegen angemessene Entschädigung benützen.

Die Übungsoder Einsatzleitung orientiert die Eigentümer bei grösseren Übungen vorgängig oder im Ernstfall so bald als möglich.12

Auf schutzwürdige Interessen der Betroffenen ist Rücksicht zu nehmen. Vollzugsvorschriften

Art. 36

Der Regierungsrat erlässt aufgrund dieses Gesetzes eine Verordnung über das Feuerwehrwesen4.

Alle übrigen Vollzugsvorschriften erlässt die Gebäudeversicherungsanstalt.

Art. 3717 Rechtsschutz

Gegen Anordnungen der Feuerwehrorgane der Gemeinden, die in Anwendung der Bestimmungen des Abschnitts «II. Feuerwehrwesen» ergangen sind, kann beim Statthalteramt Rekurs erhoben werden.

Gegen Anordnungen anderer Organe und Behörden kann beim Baurekursgericht18 Rekurs erhoben werden. Löschbeiträge der Mobiliarversicherungen

Art. 37a13

Die Gebäudeversicherungsanstalt erhebt von jedem Unternehmen, das im Kanton Mobiliar gegen Feuer versichert, einen jährlichen Beitrag an ihre Ausgaben für Feuerpolizei und Feuerwehrwesen. Der Regierungsrat bestimmt den Beitragssatz in Promille der versicherten Mobiliarwerte.

Die Mobiliarversicherungen teilen ihren Versicherungsbestand im Kanton jährlich der Gebäudeversicherungsanstalt mit.

  1. Alarmpflicht -- 8 of 10 -- III. Strafund Schlussbestimmungen Strafbestimmungen

Art. 3812

Mit Busse wird bestraft, wer

  1. gegen Anordnungen, die gestützt auf § 1 Abs. 1 erlassen worden sind, insbesondere gegen ein allgemeines Feuerverbot verstösst,

Art. 12 b. gegen

verstösst.

In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden. Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 39

Die §§ 21 Abs. 1 und 62–74 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 28. Januar 1934 werden aufgehoben.

Die aufgrund bisherigen Rechts erlassenen Ausführungsbestimmungen bleiben in Kraft, bis sie durch neue Vorschriften ersetzt oder aufgehoben sind. Änderung bisherigen Rechts

Art. 40 Das Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Bau-

recht (Planungsund Baugesetz) vom 7. September 1975 wird wie folgt geändert: . . .6

Art. 41 Inkrafttreten Kantonsratsbes

Dieses Gesetz tritt nach der amtlichen Veröffentlichung des chlusses über die Erwahrung auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft5.