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861.21

Verordnung über die Subventionen der Gebäudeversicherung an den Brandschutz (VSGB)

(vom 18. September 1991)1

Präambel

VSGB 861.21

an den Brandschutz (VSGB)14

(vom 18. September 1991)1

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 13 und 31 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das

Feuerwehrwesen vom 24. September 19783,

beschliesst:

Verbesserung

des

Brandschutzes

i_subventionen_an_die_brandverhuetung I. Subventionen an die Brandverhütung5

Art. 114 Die Gebäudeversicherung (GVZ) kann an die Kosten frei-

willig erstellter, vorschriftsgemässer Brandschutzmassnahmen eine einmalige Subvention gewähren, sofern der Personenoder Gebäudeschutz dadurch wesentlich verbessert wird und das Gebäude bei ihr versichert ist. Subventionsberechtigung und -ansätze

Art. 2

Subventionsberechtigt sind insbesondere die Errichtung von Brandmauern, Brandunterteilungen und Fluchtwegen sowie der Einbau von Brandmeldeund automatischen Löschanlagen.

Die Subventionen betragen 40% der Erstellungskosten.12

Die GVZ setzt die weiteren Bedingungen der Subventionsleistung fest.14 Ausbildung, Aufklärung

Art. 314 Die GVZ trägt die Kosten für die Ausbildung der kommu-

nalen Brandschutzbeauftragten und die Brandschutzaufklärung, soweit sie dabei mitwirkt. Sie kann die Ausbildung im Brandschutz allgemein unterstützen. II. Subventionen an die Brandbekämpfung5

  1. Feuerwehrwesen Subventionsempfänger und -ansätze

Art. 4

Die GVZ kann den Gemeinden und Betrieben an die anrechenbaren Kosten Subventionen von 50% für Pflichtfahrzeuge und -material gewähren.16

Sie setzt die weiteren Bedingungen der Subventionsleistung fest.14 -- 1 of 4 --

861.21 VSGB

Art. 515

Subventionsberechtigung

Art. 6

Ausrüstungen der Feuerwehr sind subventionsberechtigt, wenn sie den Vorschriften entsprechen, welche die Kantonale Feuerwehr erlässt.5

An Ausrüstungen, die über die Bedürfnisse der Feuerwehr hinausgehen oder unwirtschaftlich sind, werden keine Subventionen gewährt.

Bei Auflösung einer Betriebsfeuerwehr oder eines Betriebslöschzuges sind früher ausgerichtete Subventionen an Bauten unter Berücksichtigung einer ordentlichen Amortisation zurückzuerstatten. Subventionierte Ausrüstungen gehen vollumfänglich ins Eigentum der GVZ über.14 §§ 7 und 8.6

  1. Feuerlöschwesen

Art. 914 Zuständigkeiten

Die Gemeinden, Wasserversorgungsgenossenschaften und -korporationen, Private und die Flughafen Zürich AG sind zuständig für den Unterhalt und die Kontrollwartung der Hydranten auf ihrem Gebiet.

Die GVZ erlässt Richtlinien für die Ausführung der Löschwasserversorgung.

Art. 101013 Subventionen

Die GVZ kann den Gemeinden, Wasserversorgungsgenossenschaften und -korporationen sowie Privaten pauschale Beiträge an die Kontrollwartung und den Unterhalt der Überflurhydranten sowie an besondere der Löschwasserversorgung dienende Einrichtungen wie Druckerhöhungsanlagen, Bodentanks und Entnahmevorrichtungen gewähren.

Den Städten Zürich und Winterthur kann die GVZ zusätzlich pauschale Beiträge an die Kontrollwartung und den Unterhalt der Unterflurhydranten gewähren. Dies gilt ebenso für die Flughafen Zürich AG hinsichtlich der Unterflurhydranten auf ihrem Gebiet, die dem Personenund Gebäudeschutz dienen.

Die GVZ erlässt Richtlinien für die weiteren Bedingungen der Subventionsleistung. §§ 11–13.8 -- 2 of 4 --

VSGB 861.21 III. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 1414 Gesuchstellung

Das Verfahren für die Ausrichtung von Subventionen richtet sich nach den entsprechenden Reglementen der GVZ.

Art. 1515

§§ 16 und 17.8 Kürzung und Verweigerung von Subventionen

Art. 18 Die Subventionen können gekürzt oder verweigert werden,

wenn der Subventionsempfänger Anordnungen trifft, welche den Interessen des Brandschutzes zuwiderlaufen, insbesondere wenn er für Sprinkleranlagen und andere Löscheinrichtungen Anschlussgebühren oder Wasserzinse erhebt oder wenn er im Interesse des Brandschutzes dringend gebotene Anordnungen unterlässt. Anrechnung früher ausgerichteter Subventionen

Art. 19 Bei Zweckentfremdung, vorzeitiger Veräusserung bzw. Un-

tergang von Bauten oder Ausrüstungen, für deren Erstellung oder Anschaffung Subventionen ausgerichtet worden sind, werden diese bei der Subventionierung einer Neubaute oder Neuanschaffung angemessen angerechnet. Nicht subventionsberechtigte Kosten

Art. 20 Bauzinsen, Versicherungsprämien, Anschlussund allge-

meine Gebühren, Provisorien, Reparaturen und Unterhaltsarbeiten sind nicht subventionsberechtigt.

Art. 20a4 Verweisung

Im Übrigen sind die Verfahrensbestimmungen des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 19902 sinngemäss anwendbar. IV. Schlussbestimmung

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Juli 1991 in Kraft.

Die Verordnung über die Beitragsleistungen an den Brandschutz vom 2. Dezember 1981 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.