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861.33

Tarifordnung für die Aufschaltung der Alarmkriterien von Gefahrenmeldeanlagen auf die Einsatzleitzentrale der Feuerwehr

(vom 12. Februar 2018)1

Präambel

Tarifordnung für die Aufschaltung der Alarmkriterien 861.33

(vom 12. Februar 2018)1

Die Direktion der GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich,

gestützt auf § 24 a Abs. 2 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das

Feuerwehrwesen vom 24. September 19783, § 15 Abs. 2 der Feuerwehrverordnung vom 22. April 20094, Ziff. 3.4.1 der VKF Brandschutzricht-

linie 20-15 Brandmeldeanlagen, Ziff. 3.6.1 der VKF Brandschutzrichtlinie 19-15 Sprinkleranlagen und § 4 der Gebührenordnung für die

Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 19662,

beschliesst:

Anwendungsbereich

Art. 1 Die Tarifordnung bestimmt, welche Kosten der Eigentümerin

oder dem Eigentümer einer Gefahrenmeldeanlage (GMA) für die Aufschaltung von Alarmkriterien auf die Einsatzleitzentrale der Feuerwehr (ELZ) auferlegt werden. Als GMA bezeichnet werden Brandmeldeund Sprinkleranlagen sowie Spezialanlagen (Gaswarnanlagen, Liftund Wasseralarme, Handtaster oder Notausschalter). Anspruchsberechtigung

Art. 2 Anspruchsberechtigte Stelle gegenüber der Eigentümerin oder

dem Eigentümer einer GMA ist die GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich. Aufschaltgebühren GMA pro Alarmübermittlungsanlage

Art. 3

Für die Aufschaltung von Neuanlagen werden 400 Franken verrechnet.

Die Rechnungstellung der GVZ erfolgt mit der ersten Jahresrechnung der Alarmierungskosten.

Art. 4 Jahresgebühr

Die GVZ legt folgende jährlich wiederkehrenden Alarmierungsgebühren pro Alarmübertragungsanlage fest:

  1. Alarmübertragungsanlagen 300 Franken pro Kriterium mit 1–3 Kriterien
  2. Alarmübertragungsanlagen 1200 Franken ab 4 Kriterien

Die jährlichen Alarmierungskosten sind der GVZ auch dann geschuldet, wenn die Anlage unterjährig deaktiviert wurde. -- 1 of 2 --

861.33 Tarifordnung für die Aufschaltung der Alarmkriterien

Art. 5 Inkraftsetzung

Dieser Tarif tritt am 1. April 2018 in Kraft.