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901.2

Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

(vom 12. Juni 1988)1

Art. 1 Grundsatz Reserven n Arbeitsbes Berechtigte Unternehmen

Kanton und Gemeinden gewähren den Unternehmen, die ach dem Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter chaffungsreserven5 ausscheiden, Steuervergünstigungen.

Art. 2

Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitnehmern berechtigt.

Der Regierungsrat kann in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes5 Unternehmen mit weniger Arbeitnehmern zur Bildung von Reserven berechtigen. Jährliche Einlage und Höchstbestand

Art. 3

Die jährliche Einlage beträgt höchstens 15% der bundesrechtlichen Berechnungsgrundlage. Erreicht dieser Anteil nicht Fr. 10 000, darf das Unternehmen die Einlage nicht vornehmen.

Die Reserven dürfen 20% der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung nicht übersteigen. Bemessung der Steuervergünstigung

Art. 4

Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten bei den direkten Steuern als geschäftsmässig begründete Aufwendungen.

Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reinertrag gebildet werden. Nachträgliche Besteuerung

Art. 5

Kanton und Gemeinden besteuern den aufgelösten Reservenbetrag, wenn das Unternehmen

  1. den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt;
  2. die Betriebstätigkeit in der Schweiz einstellt.

Vom aufgelösten Reservenbetrag ist getrennt vom übrigen Einkommen oder Ertrag eine volle Jahressteuer zum Höchstsatz geschuldet. Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen. Anwendung des Steuergesetzes

Art. 6 Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigung

und die nachträgliche Besteuerung richten sich nach den Bestimmungen des Steuergesetzes2. Strafbestimmung

Art. 7 Wer unrechtmässig eine Steuervergünstigung erlangt, wird

nach den Strafbestimmungen des Steuergesetzes2 beurteilt. -- 1 of 2 --

Art. 8 Vollzug Zusammena Verhältnis

Eine Verordnung4 regelt die Einzelheiten, insbesondere die rbeit zwischen den Behörden des Kantons und des Bundes. zum bisherigen Recht

Art. 9 Führt das Unternehmen Arbeitsbeschaffungsmassnahmen

durch, muss es vorab die nach dem bisherigen Recht gebildeten Arbeitsbeschaffungsreserven verwenden. Änderung bisherigen Rechts

Art. 10 Das Gesetz über die Arbeitsbeschaffungsreserven der priva-

ten Wirtschaft vom 5. Oktober 19523 wird wie folgt geändert: . . .6 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 11 Der Regierungsrat hebt das Gesetz über die Arbeitsbe-

schaffungsreserven der privaten Wirtschaft vom 5. Oktober 1952 auf, sobald alle nach bisherigem Recht gebildeten Arbeitsbeschaffungsreserven aufgelöst oder verwendet sind. Erstmalige Anwendung

Art. 12

Dieses Gesetz findet erstmals Anwendung auf die Einschätzungen für das Steuerjahr 1989.

Reserven nach diesem Gesetz können erstmals für die in das Jahr 1988 fallenden Geschäftsabschlüsse gebildet werden.

Art. 13 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Es tritt am

  1. Januar 1989 in Kraft.