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915.11

Landwirtschaftliche Bildungsverordnung (LBV)

(vom 1. Dezember 1999)1

Präambel

(vom 1. Dezember 1999)1

Der Regierungsrat beschliesst:

Allgemeine

Bestimmungen

i_zweck_bildungsziel I. Zweck, Bildungsziel

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung umschreibt die Grundzüge der landwirtschaftlichen, bäuerlich-hauswirtschaftlichen und landwirtschaftlich-spezialberuflichen Ausbildung sowie der landwirtschaftlichen Beratung.

Art. 2 Bildungsziel

Ausbildung, Weiterbildung und Beratung zielen auf die Entwicklung und Erhaltung der Fähigkeit, sich den Anforderungen der Landwirtschaft zu stellen und die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Interessen zu einem wertvollen Ganzen zu verknüpfen. Interkantonale Zusammenarbeit

Art. 3 Eine Zusammenarbeit mit ausserkantonalen Schulen, Bera-

tungsdiensten und Amtsstellen ist anzustreben.

Art. 45 Versuche

Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) kann zum Zweck der Verbesserung der Ausbildung und Beratung zeitlich befristete Schulversuche anordnen und zeitlich befristete oder regional begrenzte neue Beratungskonzepte in Kraft setzen. II. Zuständigkeiten und Organisation

Art. 55 Vollzug

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem ALN, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Bildungskommission

Art. 6

Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine aus höchstens 19 Mitgliedern bestehende landwirtschaftliche Bildungskommission und bestimmt den Vorsitz.

Die Kommission ist Beratungsund Aufsichtsorgan. Sie wird beim Entscheid über grundlegende Berufsbildungsund Beratungsfragen einbezogen. Aufsichtsschwerpunkte sind die Lehrund Anlehrverhältnisse und der Schulbetrieb. Im Einzelnen richten sich ihre Aufgaben, Befugnisse und Mitwirkungsrechte nach einem von der Baudirektion4 zu erlassenden Reglement. -- 1 of 5 --

Der Kommission oder einem Kommissionsausschuss fallen die Aufgaben gemäss Art. 119 Abs. 3 des eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzes2 zu.

Mit Zustimmung des ALN5 kann die Kommission für ihre Aufsichtstätigkeit Sachverständige einsetzen. Lehrerkonferenz

Art. 7 Der Lehrerkonferenz gehören die für den betreffenden Lehr-

gang eingesetzten Hauptlehrkräfte und Lehrbeauftragten an.

Art. 8 Weiterbildung

Hauptlehrerinnen, Hauptlehrer und Lehrbeauftragte können zur Teilnahme an Weiterbildungstagungen und -kursen verpflichtet werden. III. Berufsberatung Information, Dokumentation und Koordination

Art. 9 Das ALN5 erteilt Auskünfte über Lehre, Ausund Weiterbil-

dung und dokumentiert Interessentinnen und Interessenten. Es kann in Volksschulen Informationsveranstaltungen durchführen oder eine Lehrstellenvermittlung betreiben. Es koordiniert seine Tätigkeit mit den nicht landwirtschaftlichen Berufsberatungsstellen. IV. Berufliche Grundausbildung

  1. Allgemeine Vorschriften über das Lehrverhältnis und den beruflichen Unterricht

Art. 10 Lehrverträge

Lehrverträge sind auf einem vom ALN5 genehmigten Formular abzuschliessen. Lehrmeisterkurse

Art. 11 Das ALN5 führt die Ausund Weiterbildungskurse für Lehr-

meisterinnen und Lehrmeister durch oder beteiligt sich an von Dritten veranstalteten Kursen mit Beiträgen oder anderen Mitteln. Dabei ist eine Zusammenarbeit mit der landwirtschaftlichen Bildungskommission, den Berufsorganisationen und mit ausserkantonalen Behörden oder Verbänden anzustreben. Ausbildungsprogramme; Schulund Hausordnung

Art. 12

Die Ausbildungsprogramme strukturieren die Lehrgänge und legen die zur Erreichung der Ausbildungsziele nötigen Stundenzahlen für die einzelnen Fächer fest.

Die Schulund Hausordnung regelt insbesondere das Disziplinarund Absenzenwesen. -- 2 of 5 --

Schuljahr; Schulort

Art. 13 Das ALN5 legt den Schuljahresbeginn und die Ferientermine

fest und bestimmt den Schulort. Aufnahme; Probezeit

Art. 14

Das ALN5 entscheidet über die Zulassung zu den Lehrgängen. Personen, die die einzelnen Voraussetzungen nicht erfüllen, können als Hospitantin oder Hospitant zugelassen werden.

Die definitive Zulassung zu einem Lehrgang kann vom Bestehen einer Probezeit abhängig gemacht werden. Zeugnisse; Promotion

Art. 15 Die Lehrerkonferenz bewertet die Leistungen der Schüle-

rinnen und Schüler in Semesteroder Jahreszeugnissen. Sie entscheidet über das Bestehen von Zwischenund Schlussprüfungen.

Art. 16 Lehrmittel Regel zu La

Die Kosten für die persönlichen Lehrmittel gehen in der sten der Schülerinnen und Schüler.

Art. 17 Exkursionen

Die Kosten von Exkursionen können ganz oder teilweise den Teilnehmenden belastet werden.

  1. Berufslehre als Landwirtin oder Landwirt Lehre und Unterricht

Art. 18 Die Berufslehre wird auf anerkannten Lehrbetrieben absol-

viert und durch den Unterricht an der Berufsschule und an der Landwirtschaftsschule ergänzt. Zweitausbildung

Art. 19 Für Personen mit einer abgeschlossenen nicht landwirtschaft-

lichen Ausbildung können verkürzte Grundausbildungs-Lehrgänge angeboten werden.

  1. Berufslehre in den landwirtschaftlichen Spezialberufen Delegation; Verhältnis zur allgemeinen Berufsrichtung

Art. 20

LN5 Vereinen und Berufsverbänden übertragen.

In den landwirtschaftlichen Spezialberufen kann das A Organisation und Durchführung der Berufslehre und der Lehrabschlussprüfungen den entsprechenden

  1. Berufslehre für Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter mit Schwerpunkt Landwirtschaft Lehre und Unterricht

Art. 21 Die Berufslehre wird auf anerkannten Lehrbetrieben absol-

viert und durch den Berufsschulunterricht an der Bäuerinnenschule ergänzt. -- 3 of 5 --

  1. Anlehre

Verhältnis zur Berufslehre

Art. 22

Lehrgänge für Anlehrlinge haben individualisierte, vorwiegend praktische Ausbildungsziele.

Der Anlehrunterricht wird in Kleinklassen angeboten.

Unterrichtsbesuch, Schulbericht, Abschlusskontrolle und Mitwirkung von Prüfungsorganen werden in einem Reglement geregelt. Fehlen besondere Vorschriften, sind die Bestimmungen über die Berufslehre sinngemäss anzuwenden.

  1. Berufsmittelschule

Art. 23 Schultyp

Es wird eine Berufsmittelschule geführt, die in die Berufsoder Landwirtschaftsschule integriert sein oder in besonderen Kursen nach der Lehrabschlussprüfung angeboten werden kann. Sie schliesst mit einer eidgenössischen Berufsmaturität ab. Aufnahmebedingungen und Lehrplan richten sich nach Art. 33 ff. der Verordnung über die landwirtschaftliche Berufsbildung vom 13. Dezember 19933.

v_strukturierte_weiterbildung V. Strukturierte Weiterbildung

Art. 24 Die allgemeinen Verordnungsund Reglementsbestimmun-

gen zur beruflichen Grundausbildung, insbesondere §§ 12 ff. dieser Verordnung, gelten sinngemäss für die strukturierte Weiterbildung.

Art. 25 Kursangebot

Nach Massgabe der Nachfrage wird ein möglichst vielfältiges Spektrum von Weiterbildungslehrgängen und -kursen angeboten, die auf der Grundausbildung aufbauen. Dazu gehören insbesondere Kurse an bäuerlich-hauswirtschaftlichen und weiteren Fachschulen, Betriebsleiterinnen-, Betriebsleiter-, Technikerund Ingenieurschulen. VI. Beratung

Art. 26 Allgemeines Beratung steh

Die landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche t allen in der Landwirtschaft tätigen Personen offen. Sie kann auch von Amtsstellen, landwirtschaftlichen Selbsthilfeorganisationen und weiteren Dritten in Anspruch genommen werden. -- 4 of 5 --

Mit Zustimmung der Baudirektion können Organisation und Durchführung der Beratung privaten Institutionen, Unternehmen oder Einzelpersonen übertragen werden. Das ALN sorgt für die Qualitätsund Effizienzkontrolle.5 Beratungsformen

Art. 27 Die Beratung wird je nach Zielpublikum und Beratungs-

inhalt in verschiedenen Formen angeboten: Einzelberatung, Gruppenberatung, Weiterbildungskurse, Kurzauskünfte, Gutachten, Projekte, Plattformaufgaben, Fachpublikationen, Versuche und Vollzugsaufgaben auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Aufträge. VII. Schlussbestimmung Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 28 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Auf die-

sen Zeitpunkt wird die Kantonale Verordnung über die landwirtschaftliche Berufsbildung vom 28. November 1979 aufgehoben.