Eine Zahlungspflicht besteht grundsätzlich nur, wenn am Wohnortskanton kein entsprechendes Unterrichtsangebot besteht oder der Unterrichtsbesuch in einem anderen Sprachraum der Schweiz stattfindet. Ziffer 2 bleibt vorbehalten.
Für den beruflichen Unterricht an Berufsschulen während der Zeit, in der die Schülerinnen und Schüler einem Lehrverhältnis unterstehen, ist der Lehrortskanton zahlungspflichtig.
In allen anderen Fällen ist der Kanton zahlungspflichtig, in dem die Schülerin oder der Schüler zum Zeitpunkt des Entscheids über die Zulassung zur Schule den stipendienrechtlichen Wohnsitz hat.
Der Schulortskanton holt vor der Aufnahme ausserkantonaler Schülerinnen und Schüler die Kostengutsprache des zahlungspflichtigen Kantons ein.
Der Schulortskanton stellt dem zahlungspflichtigen Kanton nach der Hälfte der Ausbildungszeit Rechnung. Bei Ausbildungsgängen, welche länger als ein Jahr dauern, wird pro Schuljahr abgerechnet.