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916.32

Beschluss des Kantonsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung vom 12. Juni 2014 zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats

Präambel

1 Vereinbarung zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats 916.32 Beschluss des Kantonsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung vom 12. Juni 2014 zur Aufhebung des Viehhandels- konkordats (vom 2. März 2015)1 Der Kantonsrat, gestützt auf

Art. 16 des Gesetzes über den gewerbsmässigen Viehhandel

vom 2. April 1922, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungs- rates vom 24. September 20143, beschliesst: Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung vom 12. Juni 2014 zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats (Interkanto- nale Übereinkunft über den Viehhandel vom 13. September 1943) bei. 1 OS 71, 216. 2 Inkrafttreten: 1. März 2016. 3 ABl 2014-10-03.

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2 916.32 Vereinbarung zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats Interkantonale Vereinbarung zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats (Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel vom 13. September 1943) (vom 12. Juni 2014)2 Die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein vereinbaren:

Art. 1 Die Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel

(Viehhandelskonkordat) vom 13. September 1943 wird aufgehoben.

Art. 2 1 Die Verteilung des Vermögens des Viehhandelskonkor-

dats erfolgt a. zu 50% nach den je Kanton bzw. Fürstentum Liechtenstein ein- bezahlten Kautionsgebühren der Jahre 2002 bis 2012 und b. zu 50% nach der Anzahl Grossvieheinheiten je Kanton bzw. Fürs- tentum Liechtenstein gemäss offizieller Statistik des Bundes für das Jahr 2012. 2 Der Anteil jedes Kantons bzw. des Fürstentums Liechtenstein ergibt sich aus dem Durchschnitt der Prozentsätze gemäss Abs. 1 lit. a und b. 3 Innert 60 Tagen seit Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden aus dem Vermögen des Viehhandelskonkordats 4,5 Millionen Franken auf die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein gemäss ihrem pro- zentualen Anteil verteilt. Das Restvermögen wird verteilt, sobald fest- steht, dass keine Forderungen gegenüber dem Viehhandelskonkordat mehr bestehen. 4 Zuständig für den Vollzug von Abs. 3 ist der Vorort des Viehhan- delskonkordats. 5 Die Kantone bzw. das Fürstentum Liechtenstein melden dem Vorort des Viehhandelskonkordats die erforderlichen Angaben für die Überweisung.

Art. 3 1 Für das Zustandekommen dieser Vereinbarung braucht

es die Genehmigung des zuständigen Organs aller Kantone und des Fürstentums Liechtenstein. 2 Die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein informieren den Vorort des Viehhandelskonkordats unter Beilage des Beschlussproto- kolls über ihren entsprechenden Beschluss.

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Vereinbarung zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats 916.32 3 Die Konferenz des Viehhandelskonkordats wird ermächtigt, nach Eingang der Genehmigungen der Kantone und des Fürstentums Liech- tenstein das Zustandekommen dieser Vereinbarung festzustellen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung festzulegen. Die Aufhebung der Interkantonalen Übereinkunft über den Vieh- handel vom 13. September 1943 erfolgt gemäss

Art. 3 Abs. 3 der Auf-

hebungsvereinbarung auf den 1. März 2016.

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