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921.11

Kantonale Waldverordnung (KWaV)7

(vom 28. Oktober 1998)1

Präambel

Kantonale Waldverordnung (KWaV)7

(vom 28. Oktober 1998)1

Der Regierungsrat beschliesst:

1. Schutz des Waldes vor Eingriffen

Veranstaltungen im Wald

Art. 1

Bewilligungspflichtig sind Veranstaltungen, bei denen

  1. in erheblichem Masse technische Hilfsmittel wie Lichtoder Verstärkeranlagen verwendet werden oder
  2. voraussichtlich mehr als 500 Personen teilnehmen.

Die Bewilligung kann verweigert oder mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, wenn die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen wie der Schutz des Wildes, insbesondere in der Zeit zwischen 15. April und 15. Juni, oder der Naturschutz dies verlangen.

Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 100 teilnehmenden Personen sind meldepflichtig. Die Gemeinde sorgt dafür, dass die Veranstalter die Interessen im Sinne von Abs. 2 berücksichtigen.

Bewilligungsgesuche sind mindestens zwei, Meldungen einen Monat im Voraus bei der Gemeinde einzureichen. Die Gesuche enthalten alle notwendigen Angaben, insbesondere über die voraussichtliche Zahl der Teilnehmenden, die räumliche und zeitliche Beanspruchung des Waldes und die Infrastruktur. Reiten und Radfahren

Art. 2 Rückegassen und Trampelpfade gelten nicht als Strassen

oder Wege gemäss § 6 des Waldgesetzes3.

Art. 3 Waldabstand

Bauten und Anlagen innerhalb der Waldabstandslinie oder bei deren Fehlen innerhalb eines Waldabstandes von 15 m sind bewilligungspflichtig.

  1. Pflege und Nutzung des Waldes Waldentwicklungsplan

Art. 47 Diese

Die Baudirektion setzt die Waldentwicklungspläne fest.

  1. erfassen und gewichten die an den Wald gestellten Ansprüche,
  2. legen die langfristigen Ziele der Waldentwicklung fest,
  3. bezeichnen die Flächen, für die besondere Ziele festgelegt werden,
  4. Festsetzung und Inhalt -- 1 of 4 --
  5. bezeichnen die Flächen, bei denen Interessenkonflikte bestehen,
  6. setzen Prioritäten für den Vollzug und machen Aussagen über das weitere Vorgehen.

Art. 5 b. Durchführung

Der kantonale Forstdienst legt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden fest:

  1. den Perimeter,
  2. den Zeitpunkt, an dem die Planung durchgeführt wird,
  3. das Mitwirkungsverfahren.

Die regionalen Planungsverbände und die interessierten kantonalen Amtsstellen werden rechtzeitig in die Planung einbezogen.

Art. 6 c. Revision

Die Waldentwicklungspläne werden in der Regel alle 15 Jahre überprüft und nötigenfalls angepasst. Ausführungsplanung

Art. 7

Die Ausführungsplanung setzt die überbetrieblichen Vorgaben um.

Sie bezeichnet

  1. die Ziele,
  2. die erforderlichen Massnahmen,
  3. die Organisation und Finanzierung des Vollzugs.

Art. 8 b. Betriebsplan

Ab 50 ha Waldeigentum wird ein Betriebsplan ausgearbeitet. In begründeten Fällen kann der Waldentwicklungsplan von dieser Pflicht entbinden. Im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde kann ein Betriebsplan für kleinere Waldflächen erstellt werden.

Nebst den Inhalten gemäss § 7 Abs. 2 beschreibt der Betriebsplan die Bewirtschaftungsabsichten, nennt die waldbaulichen Massnahmen und die voraussichtlichen Nutzungsmengen.

Der Betriebsplan wird nach den Bedürfnissen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer oder auf Anordnung des Forstdienstes überprüft und nötigenfalls angepasst. Die Anordnung erfolgt bei wesentlich veränderten Waldoder Planungsverhältnissen oder wenn die langfristige Erfüllung der Waldfunktionen nicht mehr gewährleistet ist. Planungsgrundlagen

Art. 9

Soweit erforderlich erhebt der kantonale Forstdienst Planungsgrundlagen, die insbesondere Auskunft geben über

  1. die Standortverhältnisse und Wuchsbedingungen,
  2. den Waldaufbau,
  3. den Gesundheitszustand des Waldes,
  4. die Eigentumsverhältnisse,
  5. die aktuelle Nutzung des Waldes.
  6. Allgemein -- 2 of 4 --

Er ermittelt die Waldflächen, die besondere Funktionen auszuüben vermögen, wie etwa als Schutzwald, Reservatsflächen oder naturkundlich bedeutende Waldstandorte. Bewirtschaftungsvorschriften

Art. 10 Zur Schonung von Boden, Flora und Fauna darf für die

Waldbewirtschaftung in der Regel nur auf Strassen, Maschinenwegen und Rückegassen gefahren werden.

Art. 11 Kahlschlag Auswirkungen

Kahlschläge und Formen der Holznutzung, die in ihren Kahlschlägen nahe kommen, können ausnahmsweise bewilligt werden, insbesondere für:

  1. Baumund Altholzbestände, welche nicht natürlich oder durch Unterpflanzung vorverjüngt werden können,
  2. Nachzucht von standortgerechten Baumarten, sofern die Verjüngung nicht im Schirmoder Saumschlagverfahren möglich ist,
  3. Naturschutzmassnahmen, die im Waldentwicklungsplan oder der Ausführungsplanung festgelegt sind.

Kahlschläge, durch welche benachbarte Waldbestände erheblich gefährdet werden können, werden nur im Einvernehmen mit den betroffenen Nachbarn bewilligt.

Art. 12 Teilung

Die Teilung von Waldgrundstücken von weniger als 2 ha wird in der Regel nicht bewilligt.

Die Fläche neu entstehender Grundstücke muss in der Regel mindestens 1 ha betragen.

Die Teilungsbeschränkungen der Landwirtschaftsgesetzgebung2 bleiben vorbehalten. Wildschadenverhütung

Art. 13 Wildschadenverhütungskonzepte werden unter Leitung des

kantonalen Forstdienstes in Zusammenarbeit mit den betroffenen kantonalen Amtsstellen, der Gemeinde, den Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern sowie der Jagdgesellschaft ausgearbeitet. Der Kanton7 übernimmt die Konzeptkosten. Beiträge an Massnahmen zur Wildschadenverhütung

Art. 13a8

Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) richtet Beiträge an Massnahmen im Rahmen des naturnahen Waldbaus aus.

Massnahmen in Ersatzund in freiwilligen Neuaufforstungen sind nicht beitragsberechtigt.

Das ALN erlässt Richtlinien. Beseitigung von Schutzeinrichtungen

Art. 13b8

Schutzeinrichtungen für Jungwald werden beseitigt, wenn

  1. der Jungwald nicht mehr gefährdet ist oder
  2. die Schutzeinrichtungen den Schutz nicht mehr gewährleisten, weil sie nicht mehr unterhalten werden. -- 3 of 4 --

Auf Antrag kann das ALN auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers den Abbruch verfügen. Antragsberechtigt sind die Jagdgesellschaft und der Forstdienst.

  1. Finanzierung Kosten für die Jungwaldpflege

Art. 14 Beitragsberechtigt sind die anrechenbaren Kosten für die

Mischungsregulierung und die Auslese in den Entwicklungsstufen Dickung und Stangenholz. Die Massnahmen sind gemäss den Weisungen des kantonalen Forstdienstes auszuführen.

Art. 156

. Schlussund Übergangsbestimmungen

Art. 169 Vollzug Waldgeset Übergangs

Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug der zgebung dem ALN. bestimmung

Art. 17 Gemeinden und Korporationen, die den Forstreservefonds

auflösen, verwenden die vorhandenen Mittel für forstbetriebliche Aufwendungen.