Bei Streitigkeiten zwischen der gemeinsamen Anstalt und einer oder mehreren Trägergemeinden oder bei Streitigkeiten zwischen den Trägergemeinden ist eine einvernehmliche Lösung anzustreben.
Ist eine Verständigung nicht möglich, wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen, seit eine Partei, die Anstalt oder eine Trägergemeinde, das Schiedsverfahren eingeleitet hat, je eine Schiedsperson als Mitglied des Schiedsgerichts. Die beiden Schiedspersonen bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen ein drittes Mitglied, dem die Leitung obliegt. Können sich die beiden Schiedspersonen nicht innert der Frist auf eine Person einigen, ist diese vom Präsidenten oder von der Präsidentin des Obergerichts des Kantons Zürich zu bestimmen.
- Aufsicht der Trägergemeinden -- 2 of 3 --
Staatsvertrag SH/ZH – Gemeinsame Führung eines Forstbetriebs 921.51
Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zulasten der Anstalt. In Fällen offensichtlich mutwilliger Anrufung des Schiedsgerichts kann diese die Kosten ganz oder teilweise der Trägergemeinde auferlegen.
Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20084 über die Schiedsgerichtsbarkeit.
Die Entscheide des Schiedsgerichts sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.