Diese Ausführungsbestimmungen gelten für die Fischerei im Zürichsee und Obersee.
Mit Ausnahme der §§ 11, 13 und 14 gelten diese Bestimmungen auch für die privaten Fischereirechte Frauenwinkel und Wurmsbach (Anhang I). Fischereiausübung
923.721
(vom 13. Juli 2007)1
Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen 923.721
(vom 13. Juli 2007)1
Die Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee,
gestützt auf die Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz,
Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und
Walensee vom 10. September 19932,
beschliesst:
Sachkundenachweis und
Zuschlagskriterien
Diese Ausführungsbestimmungen gelten für die Fischerei im Zürichsee und Obersee.
Mit Ausnahme der §§ 11, 13 und 14 gelten diese Bestimmungen auch für die privaten Fischereirechte Frauenwinkel und Wurmsbach (Anhang I). Fischereiausübung
Fische dürfen nur mit Netzen, Garnen, Reusen und Angelgerät gefangen werden. Krebse dürfen nur mit besonderer Bewilligung der Kantone gefangen werden.
Angelgeräte sind dauernd zu beaufsichtigen.
Mit Angelgeräten dürfen Fische nur in der Mundregion gefangen werden.
Der Fischeinsatz ist der Fischereikommission und den Kantonen vorbehalten.
Es gelten folgende Schonzeiten:
923.721 Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen Fangmindestmasse
Ende der Schwanzflosse folgende Mindestlängen aufweisen:
Die Schonund Sperrgebiete sind aus Anhang II ersichtlich.
Die Fischereikommission und die Kantone können für Laichfischfänge, Bestandesregulierungen oder Forschungszwecke von den Schutzbestimmungen abweichen sowie unter ihrer Aufsicht besondere Fanggeräte zulassen. Laichfischfänge werden durch das Sekretariat im Auftrag der Fischereikommission angeordnet. Laichfischfänge dürfen nur mit von der Fischereiaufsicht plombierten Geräten durchgeführt werden. Köderfischverwendung
Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten.
Als Köderfische dürfen nur Arten verwendet werden, die in § 5 nicht genannt sind und die aus dem Zürichsee und Obersee stammen.
Die Verwendung von Köderfischreuse oder Köderfischflasche ist nur Patentinhaberinnen und Patentinhabern erlaubt. Die Verwendung des Senknetzes ist verboten.8
Köderfische dürfen nur für den Eigenbedarf gefangen werden.
Vom Ufer aus darf ohne Patent mit einer Angelrute oder einer Schnur mit einem einzigen Köder mit einfachem Haken ohne Widerhaken gefischt werden. Erlaubt sind natürliche Köder, Lebensmittel sowie künstliche Fliegen mit der Fliegenrute. Ausgenommen sind Köderfische. Fliegen dürfen höchstens Hakengrösse 8 aufweisen.
Die Kantone geben folgende Patente ab:
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Für Jugendliche werden Patente zum reduzierten Preis angeboten. Bis zum vollendeten 14. Altersjahr dürfen sie vom Boot aus nur in Begleitung einer erwachsenen Patentinhaberin oder eines erwachsenen Patentinhabers fischen. Fanggeräte und Hilfsmittel
und Hilfsmittel erlaubt:
(pro Patentinhaberin und Patentinhaber)8:
923.721 Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen Fangzahlbeschränkung
tens folgende Anzahl Fische fangen:
Untermassige Fische oder solche, die während ihrer zeit gefangen werden, sind sofort sorgfältig und mit nassen zurückzusetzen. Fische, die nicht zurückgesetzt werden, sind unmittelbar nach dem Fang fachgerecht zu töten.
Die Hälterung lebender Fische ist nicht gestattet.
Die Angelfischerei ist erlaubt:
Die Fischereiberechtigung sowie ein persönlicher Ausweis sind beim Fischen stets mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.
Die Fischer führen gemäss Weisung der Kantone eine Fangstatistik. Rücksichtnahme
Berufsfischereinetzen einen Abstand von 50 Metern einzuhalten. Berufsfischerinnen und Berufsfischer haben das Platzvorrecht vor Angelfischerinnen und Angelfischern.
Neue Bewerberinnen und Bewerber für eine Bewilligung zur Netzfischerei müssen folgende Ausbildungsnachweise erbringen: Sachkundenachweis Fischerei und eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung sowie mindestens zwei Jahre praktische Erfahrung in einem verarbeitenden Berufsfischereibetrieb. -- 4 of 12 --
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Bewerben sich mehrere Personen, welche die Vergabekriterien für Berufsfischereiberechtigungen vollständig erfüllen, um eine Berechtigung, werden die Bewerberinnen und Bewerber mit den meisten erfüllten Zuschlagskriterien berücksichtigt. Der Zuschlag erfolgt absteigend gewichtet anhand folgender Kriterien:
Bei knappen Entscheiden erfolgt die Vergabe an diejenige Person, die insgesamt nach Ansicht der Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee zur Gewährleistung einer nachhaltigen Fischerei und Bewirtschaftung am besten Gewähr bietet. Zahl der Bewilligungen
Die Kantone erteilen höchstens folgende Berufsfischerei- Bewilligungen:
Die erteilten Bewilligungen werden der Fischereikommission mitgeteilt.
Die Berufsfischerinnen und Berufsfischer führen gemäss Weisung der Kantone oder des Sekretariats eine tägliche Fangstatistik. Gehilfen, Stellvertretung
Die Kantone können Gehilfen des Berufsfischers die Berechtigung zur Mithilfe bei der Fischerei erteilen. Der Gehilfe darf die Fischerei nur in Begleitung des Berufsfischers ausüben. Für Auszubildende können die Kantone Ausnahmen von dieser Regelung gewähren.
Der zuständige Fischereiaufseher kann auf Gesuch hin nach Rücksprache mit dem Sekretariat der Fischereikommission in begründeten Fällen eine zeitlich befristete Stellvertretung bewilligen oder bei unvorhergesehener Abwesenheit des Berufsfischers dessen Gehilfen oder einem anderen Berufsfischer das Einholen der Geräte gestatten. -- 5 of 12 --
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Das Heben und Setzen der Reusen und Netze ist vorbehältlich besonderer Einschränkungen erlaubt:
Geräte, die infolge ungünstiger Witterung nicht während der zugelassenen Zeit gehoben werden können, sind so bald als möglich zu heben. Der zuständige Fischereiaufseher ist unverzüglich darüber zu informieren.
Netze sind vom 1. Mai bis 31. Oktober täglich, in der übrigen Zeit mindestens alle zwei Tage zu leeren. Zugelassene Fanggeräte
Die Berufsfischerei darf folgende von der Fischereiaufsicht plombierte Fanggeräte verwenden:
Andere Geräte (ausser dem Feumer, Fischortungsgerät, GPS und Radar) dürfen nur mit besonderer Bewilligung der Fischereikommission verwendet werden.
Weitere Bestimmungen zum Einsatz der Geräte werden durch die Sachbearbeiter der Konkordatskantone besonders geregelt.
Berufsfischergeräte dürfen nur durch Berechtigte ausgelegt und gehoben werden. Netzund Reusenmarkierungen
lich zu markieren. Behandlung geschonter Fische
sind anzulanden und zu töten. Beizug der Berufsfischerinnen und Berufsfischer
Die Berufsfischerinnen und Berufsfischer können bei unentgeltlich zu Bestandesregulierungen, zu Laichfischfängen und zu Monitoringarbeiten für wissenschaftliche Erhebungen verpflichtet werden, sofern der Betrieb dadurch nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. -- 6 of 12 --
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Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK4 auf den 1. Januar 2008 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden die Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee vom 5. November 1994 aufgehoben. Inkraftsetzung der Änderung vom 16. Juni
durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) am 1. Januar 2026 in Kraft. Veröffentlichung
sammlungen der Kantone Zürich, Schwyz und St. Gallen veröffentlicht.