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923.721

Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee

(vom 13. Juli 2007)1

Präambel

Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen 923.721

(vom 13. Juli 2007)1

Die Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee,

gestützt auf die Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz,

Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und

Walensee vom 10. September 19932,

beschliesst:

Sachkundenachweis und

Zuschlagskriterien

a_allgemeine_bestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Ausführungsbestimmungen gelten für die Fischerei im Zürichsee und Obersee.

Mit Ausnahme der §§ 11, 13 und 14 gelten diese Bestimmungen auch für die privaten Fischereirechte Frauenwinkel und Wurmsbach (Anhang I). Fischereiausübung

Art. 2

Fische dürfen nur mit Netzen, Garnen, Reusen und Angelgerät gefangen werden. Krebse dürfen nur mit besonderer Bewilligung der Kantone gefangen werden.

Angelgeräte sind dauernd zu beaufsichtigen.

Mit Angelgeräten dürfen Fische nur in der Mundregion gefangen werden.

Art. 3 Fischeinsatz

Der Fischeinsatz ist der Fischereikommission und den Kantonen vorbehalten.

b_schutzbestimmungen B. Schutzbestimmungen

Art. 48 Schonzeiten

Es gelten folgende Schonzeiten:

  1. Forellen 1. Oktober bis 25. Dezember
  2. Seesaibling 1. Oktober bis 25. Dezember
  3. Äsche ganzjährig geschützt
  4. Felchenartige 20. November bis 31. Dezember -- 1 of 12 --

923.721 Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen Fangmindestmasse

Art. 58 Die gefangenen Fische müssen von der Kopfspitze bis zum

Ende der Schwanzflosse folgende Mindestlängen aufweisen:

  1. Forellen 40 cm
  2. Seesaibling 25 cm
  3. Äsche 32 cm
  4. Felchenartige 25 cm Schonund Sperrgebiete

Art. 6

Die Schonund Sperrgebiete sind aus Anhang II ersichtlich.

Art. 7 Sonderfänge

Die Fischereikommission und die Kantone können für Laichfischfänge, Bestandesregulierungen oder Forschungszwecke von den Schutzbestimmungen abweichen sowie unter ihrer Aufsicht besondere Fanggeräte zulassen. Laichfischfänge werden durch das Sekretariat im Auftrag der Fischereikommission angeordnet. Laichfischfänge dürfen nur mit von der Fischereiaufsicht plombierten Geräten durchgeführt werden. Köderfischverwendung

Art. 8

Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten.

Als Köderfische dürfen nur Arten verwendet werden, die in § 5 nicht genannt sind und die aus dem Zürichsee und Obersee stammen.

Art. 9 Köderfischfang

Die Verwendung von Köderfischreuse oder Köderfischflasche ist nur Patentinhaberinnen und Patentinhabern erlaubt. Die Verwendung des Senknetzes ist verboten.8

Köderfische dürfen nur für den Eigenbedarf gefangen werden.

c_angelfischerei C. Angelfischerei

Art. 108 Freiangelrecht

Vom Ufer aus darf ohne Patent mit einer Angelrute oder einer Schnur mit einem einzigen Köder mit einfachem Haken ohne Widerhaken gefischt werden. Erlaubt sind natürliche Köder, Lebensmittel sowie künstliche Fliegen mit der Fliegenrute. Ausgenommen sind Köderfische. Fliegen dürfen höchstens Hakengrösse 8 aufweisen.

Art. 118 Patente

Die Kantone geben folgende Patente ab:

  1. Uferund Bootspatente für ihr Kantonsgebiet.
  2. Jahres-Zusatzpatent «Zürichsee+». Dieses Patent berechtigt zur Fischerei im Zürichsee und Obersee (ohne private Fischereirechte). Die Kantone legen die Ausgabemodalitäten und den Preis in gegenseitiger Absprache fest, -- 2 of 12 --

Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen 923.721

  1. Gastpatent. Dieses Zusatzpatent berechtigt die Bootsfischerin oder den Bootsfischer mit Jahrespatent dazu, einen Gast unter Aufsicht ohne zusätzliches Gerät bei gleichbleibenden Tagesfanglimiten mitfischen zu lassen.

Für Jugendliche werden Patente zum reduzierten Preis angeboten. Bis zum vollendeten 14. Altersjahr dürfen sie vom Boot aus nur in Begleitung einer erwachsenen Patentinhaberin oder eines erwachsenen Patentinhabers fischen. Fanggeräte und Hilfsmittel

Art. 12 Für die patentpflichtige Fischerei sind folgende Fanggeräte

und Hilfsmittel erlaubt:

  1. 8 bis zu fünf Ködern pro Schnur/Zügel,
  2. höchstens drei Einzeloder Mehrfachhaken pro Köder,
  3. 5 Mehrfachhaken (Zwillinge und Drillinge) ohne Widerhaken, Einfachhaken mit Widerhaken dürfen nur durch Personen mit Sachkundenachweis verwendet werden,
  4. 8 Montagen mit mehr als einem Köder pro Schnur/Zügel dürfen nur mit Einfachhaken bestückt sein,
  5. Feumer (Kescher),
  6. Fischortungsgeräte,
  7. Fanggeräte für den Köderfischfang gemäss § 9. Beschränkung der Fanggeräte

Art. 13 Für die patentpflichtige Fischerei dürfen verwendet werden

(pro Patentinhaberin und Patentinhaber)8:

  1. Für die Uferfischerei: Zwei Ruten oder Schnüre (keine zusätzliche Freiangel).
  2. Vom stehenden Boot: Drei Ruten oder Schnüre.
  3. 6 Bei der Schleppangelfischerei: Zehn Köder. Der Abstand von seitlichen Auslegern (Seehunde u. Ä.) zum Boot darf höchstens 40 m betragen; seitliche Ausleger dürfen vom kalendarischen Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang eingesetzt werden. Die Verwendung von seitlichen Auslegern ist im Seegebiet unterhalb der Linie vom Schiffsteg Zürichhorn bis zur Schiffswerft Wollishofen nur vom
    1. November bis 31. März erlaubt. Die Verwendung von Tiefseeschleike, Downrigger, Unterwasserseehund und in der Wirkung vergleichbaren Geräten ist gemäss Tabelle in Anhang III geregelt. Gemäss Art. 53 Abs. 1 und 2 Bst. c der Binnenschifffahrtsverordnung3 dürfen Schiffe, die mit der Schleppangel fischen, in der inneren Uferzone parallel zum Ufer fahren. -- 3 of 12 --

923.721 Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen Fangzahlbeschränkung

Art. 148 Angelfischerinnen und Angefischer dürfen pro Tag höchs-

tens folgende Anzahl Fische fangen:

  1. Forellen 4 Stück
  2. Felchenartige 10 Stück
  3. Seesaibling 5 Stück
  4. Hecht 5 Stück
  5. Egli 50 Stück Behandlung gefangener Fische

Art. 158 Schon- Händen

Untermassige Fische oder solche, die während ihrer zeit gefangen werden, sind sofort sorgfältig und mit nassen zurückzusetzen. Fische, die nicht zurückgesetzt werden, sind unmittelbar nach dem Fang fachgerecht zu töten.

Die Hälterung lebender Fische ist nicht gestattet.

Art. 16 Fischereizeiten

Die Angelfischerei ist erlaubt:

  1. während der Sommerzeit von 04.00 bis 23.00 Uhr,
  2. während der Winterzeit von 05.00 bis 22.00 Uhr.

Art. 17 Ausweispflicht

Die Fischereiberechtigung sowie ein persönlicher Ausweis sind beim Fischen stets mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.

Art. 18 Fangstatistik

Die Fischer führen gemäss Weisung der Kantone eine Fangstatistik. Rücksichtnahme

Art. 198 Angelfischerinnen und Angelfischer haben von ausgelegten

Berufsfischereinetzen einen Abstand von 50 Metern einzuhalten. Berufsfischerinnen und Berufsfischer haben das Platzvorrecht vor Angelfischerinnen und Angelfischern.

d_berufsfischerei D. Berufsfischerei

Art. 208

Neue Bewerberinnen und Bewerber für eine Bewilligung zur Netzfischerei müssen folgende Ausbildungsnachweise erbringen: Sachkundenachweis Fischerei und eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung sowie mindestens zwei Jahre praktische Erfahrung in einem verarbeitenden Berufsfischereibetrieb. -- 4 of 12 --

Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen 923.721

Bewerben sich mehrere Personen, welche die Vergabekriterien für Berufsfischereiberechtigungen vollständig erfüllen, um eine Berechtigung, werden die Bewerberinnen und Bewerber mit den meisten erfüllten Zuschlagskriterien berücksichtigt. Der Zuschlag erfolgt absteigend gewichtet anhand folgender Kriterien:

  1. bisherige Inhaberinnen und Inhaber eines Berufsfischereipatents aus einem der Konkordatskantone,
  2. Bewerberinnen und Bewerber mit Wohnsitz in kurzer Distanz zum Zürichoder Obersee,
  3. Bewerberinnen und Bewerber, welche die Fischerei hauptberuflich ausüben wollen,
  4. Bewerberinnen und Bewerber, die nicht älter als 65-jährig sind,
  5. Bewerberinnen und Bewerber, die nicht bereits eine Berufsfischereiberechtigung in einem anderen der Konkordatskantone besitzen.

Bei knappen Entscheiden erfolgt die Vergabe an diejenige Person, die insgesamt nach Ansicht der Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee zur Gewährleistung einer nachhaltigen Fischerei und Bewirtschaftung am besten Gewähr bietet. Zahl der Bewilligungen

Art. 21

Die Kantone erteilen höchstens folgende Berufsfischerei- Bewilligungen:

  1. Zürich: 12
  2. Schwyz: 8
  3. St. Gallen: 4

Die erteilten Bewilligungen werden der Fischereikommission mitgeteilt.

Art. 228 Fangstatistik

Die Berufsfischerinnen und Berufsfischer führen gemäss Weisung der Kantone oder des Sekretariats eine tägliche Fangstatistik. Gehilfen, Stellvertretung

Art. 23

Die Kantone können Gehilfen des Berufsfischers die Berechtigung zur Mithilfe bei der Fischerei erteilen. Der Gehilfe darf die Fischerei nur in Begleitung des Berufsfischers ausüben. Für Auszubildende können die Kantone Ausnahmen von dieser Regelung gewähren.

Der zuständige Fischereiaufseher kann auf Gesuch hin nach Rücksprache mit dem Sekretariat der Fischereikommission in begründeten Fällen eine zeitlich befristete Stellvertretung bewilligen oder bei unvorhergesehener Abwesenheit des Berufsfischers dessen Gehilfen oder einem anderen Berufsfischer das Einholen der Geräte gestatten. -- 5 of 12 --

923.721 Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen

Art. 24 Fischereizeiten

Das Heben und Setzen der Reusen und Netze ist vorbehältlich besonderer Einschränkungen erlaubt:

  1. während der Sommerzeit von 03.00 bis 23.00 Uhr,
  2. während der Winterzeit von 05.00 bis 22.00 Uhr.

Geräte, die infolge ungünstiger Witterung nicht während der zugelassenen Zeit gehoben werden können, sind so bald als möglich zu heben. Der zuständige Fischereiaufseher ist unverzüglich darüber zu informieren.

Netze sind vom 1. Mai bis 31. Oktober täglich, in der übrigen Zeit mindestens alle zwei Tage zu leeren. Zugelassene Fanggeräte

Art. 25

Die Berufsfischerei darf folgende von der Fischereiaufsicht plombierte Fanggeräte verwenden:

  1. Grundnetze, höchstens 2,5 m hoch und 90 m lang,
  2. Schwebnetze, höchstens 10 m hoch und 90 m lang,
  3. Treibnetze, höchstens 2,5 m hoch und 90 m lang, Maschenweite mindestens 32 mm,
  4. Zuggarn, unter von der Fischereikommission festzulegenden Bedingungen.

Andere Geräte (ausser dem Feumer, Fischortungsgerät, GPS und Radar) dürfen nur mit besonderer Bewilligung der Fischereikommission verwendet werden.

Weitere Bestimmungen zum Einsatz der Geräte werden durch die Sachbearbeiter der Konkordatskantone besonders geregelt.

Berufsfischergeräte dürfen nur durch Berechtigte ausgelegt und gehoben werden. Netzund Reusenmarkierungen

Art. 26 Die Gerätschaften sind gemäss Vorgaben in Anhang IV deut-

lich zu markieren. Behandlung geschonter Fische

Art. 27 Mit Netzen gefangene Fische, die nicht mehr lebensfähig sind,

sind anzulanden und zu töten. Beizug der Berufsfischerinnen und Berufsfischer

Art. 288 Bedarf

Die Berufsfischerinnen und Berufsfischer können bei unentgeltlich zu Bestandesregulierungen, zu Laichfischfängen und zu Monitoringarbeiten für wissenschaftliche Erhebungen verpflichtet werden, sofern der Betrieb dadurch nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. -- 6 of 12 --

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e_schlussbestimmungen E. Schlussbestimmungen

Art. 29 Inkraftsetzung

Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK4 auf den 1. Januar 2008 in Kraft.

Art. 30 Aufhebung

Mit Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden die Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee vom 5. November 1994 aufgehoben. Inkraftsetzung der Änderung vom 16. Juni

Art. 30a7 Die Änderung vom 16. Juni 2025 tritt nach Genehmigung

durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) am 1. Januar 2026 in Kraft. Veröffentlichung

Art. 31 Die Ausführungsbestimmungen werden in den Gesetzes-

sammlungen der Kantone Zürich, Schwyz und St. Gallen veröffentlicht.