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923.75

Übereinkunft über die Fischerei in den zürcherisch-schaffhausischen Grenzabschnitten des Rheins

(vom 2./22. Dezember 1998)1

Art. 1

In den zürcherisch-schaffhausischen Grenzabschnitten des Rheins bestehen dreizehn Fischereireviere, welche sich auf das Hoheitsgebiet beider Vertragskantone erstrecken. In vier Revieren steht das Recht zur Ausübung der Fischerei (Fischereirecht) allein dem Kanton Zürich, in neun allein dem Kanton Schaffhausen zu.

Der Kanton Zürich ist alleiniger Inhaber des Fischereirechtes in den Revieren:

  1. «Ellikerwasser»; linke Stromhälfte von der Rheinpegelstation bei der Gemeindegrenze Rheinau/Marthalen bis zur schaffhausisch-badischen Landesgrenze, von dort ganze Strombreite bis zur zürcherischschaffhausischen Fischereigrenztafel unterhalb der Thurmündung (einschliesslich Rheinaltwasserläufe, jedoch ohne Bruggloch unterhalb Ellikon und ohne Thur).
  2. «Flaacherwasser»; ganze Strombreite von der zürcherisch-schaffhausischen Fischereigrenztafel unterhalb der Mündung des Flaacherbaches bis zur Fischereigrenztafel bei der Mündung des Rettigbaches (ohne Dorfbach Flaach).

c_abschnitt_oberhalb_toessegg_ganze_strombreite_von_der_fischereigrenztafel_bei_der_muendung_des_rettigbaches_bis_auf_hoehe_der c. Abschnitt oberhalb Tössegg; ganze Strombreite von der Fischereigrenztafel bei der Mündung des Rettigbaches bis auf Höhe der

d_abschnitt_unterhalb_toessegg_ganze_strombreite_von_der_hoehe_der d. Abschnitt unterhalb Tössegg; ganze Strombreite von der Höhe der

Art. 2 Für die Fischerei in den in § 1 aufgeführten Revieren wird,

unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen, folgende Vereinbarung getroffen:

  1. Die Weiterverleihung der Berechtigung zum Fischfang in einem Revier erfolgt nach den Vorschriften des Kantons, dem das Fischereirecht am Revier zusteht.
  2. Für die Ausübung der Fischerei sind in Revieren mit Fischereirecht zugunsten des Kantons Zürich die zürcherischen und in Revieren mit Fischereirecht zugunsten des Kantons Schaffhausen die schaffhausischen Fischereivorschriften massgebend.
  3. Die Fischereiaufseher der Vertragskantone sind in Revieren mit Fischereirecht zugunsten ihres Kantons ohne Rücksicht auf den Verlauf der Kantonsgrenze zur Ausübung der Fischereiaufsicht berechtigt. Die Polizeiorgane wirken an der Fischereiaufsicht innerhalb des Hoheitsgebietes ihres Gemeinwesens mit. -- 2 of 3 --

1.4.99 - 24 Übereinkunft über die Fischerei 923.75

  1. Verzeigungen von Übertretungen der Fischereivorschriften erfolgen bei der zuständigen Behörde des Tatortes. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Tatortkantons. Die materielle Beurteilung der Übertretungen richtet sich, soweit nicht bundesrechtliche Strafbestimmungen3 zur Anwendung gelangen, nach den gemäss Ziff. 2 massgebenden kantonalen Vorschriften. Die Vertragskantone setzen sich von der Erledigung der Verzeigungen gegenseitig in Kenntnis. Der Inhaber des Fischereirechts entscheidet über die zu ergreifenden administrativen Massnahmen.
  2. Die statistischen Erhebungen über den Fischereibetrieb und deren Auswertung sind Sache des Fischereirechtsinhabers. Das Zahlenmaterial steht dem anderen Vertragskanton jederzeit zur Einsicht offen.
  3. Die fischereiliche Bewirtschaftung obliegt dem Kanton, dem das Fischereirecht zusteht. Mit dem Ziel einer einheitlichen Bewirtschaftung im Rahmen der Bundesgesetzgebung2 orientieren sich die Vertragskantone alljährlich gegenseitig über ihre Besatzmassnahmen im Vertragsgebiet und die genaue Herkunft des verwendeten Besatzmaterials.
  4. Fischereirechtliche Bewilligungen für technische Eingriffe in die Gewässer des Vertragsgebietes werden durch die zuständigen kantonalen Behörden innerhalb ihres Hoheitsgebietes erteilt. Soweit die Eingriffe Gewässerabschnitte mit Fischereirecht zugunsten des anderen Kantons berühren, ist dieser vorgängig zur Vernehmlassung einzuladen.
  5. Die Vertragskantone orientieren sich gegenseitig über geplante und durchgeführte Änderungen ihres kantonalen Fischereirechtes.

Art. 3 Diese Übereinkunft tritt nach Annahme durch die Regierun-

gen der beteiligten Kantone4 und Genehmigung durch den Bund5 in Kraft und dauert bis zum 31. Dezember 1999. Sie gilt jeweils als für die Dauer eines Jahres verlängert, sofern sie nicht sechs Monate vor Ablauf der Vertragsdauer von einem der Vertragskantone gekündigt wird.