In den zürcherisch-schaffhausischen Grenzabschnitten des Rheins bestehen dreizehn Fischereireviere, welche sich auf das Hoheitsgebiet beider Vertragskantone erstrecken. In vier Revieren steht das Recht zur Ausübung der Fischerei (Fischereirecht) allein dem Kanton Zürich, in neun allein dem Kanton Schaffhausen zu.
Der Kanton Zürich ist alleiniger Inhaber des Fischereirechtes in den Revieren:
- «Ellikerwasser»; linke Stromhälfte von der Rheinpegelstation bei der Gemeindegrenze Rheinau/Marthalen bis zur schaffhausisch-badischen Landesgrenze, von dort ganze Strombreite bis zur zürcherischschaffhausischen Fischereigrenztafel unterhalb der Thurmündung (einschliesslich Rheinaltwasserläufe, jedoch ohne Bruggloch unterhalb Ellikon und ohne Thur).
- «Flaacherwasser»; ganze Strombreite von der zürcherisch-schaffhausischen Fischereigrenztafel unterhalb der Mündung des Flaacherbaches bis zur Fischereigrenztafel bei der Mündung des Rettigbaches (ohne Dorfbach Flaach).