Dieses Gesetz bezweckt den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor entwicklungsbeeinträchtigenden Medieninhalten durch Alterseinstufungen bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien.
935.21
Gesetz über den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien (JFTG)
Präambel
JFTG 935.21
Gesetz
Filmvorführungen und Trägermedien (JFTG)
(vom 26. November 2018)1, 2
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 17. Mai
20173 und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom
22. März 2018,
beschliesst:
Pflichten des
Anbieters
Strafbestimmung
Aufhebung bisherigen Rechts
a_gemeinsame_bestimmungen A. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für entgeltliche und unentgeltliche öffentliche Filmvorführungen sowie das entgeltliche und unentgeltliche Zugänglichmachen von Trägermedien.
Es gilt nicht für
- unentgeltliches Zugänglichmachen von Trägermedien im privaten Bereich,
- nicht gewerbsmässige öffentliche Filmvorführungen,
- nicht gewerbsmässiges Zugänglichmachen von Trägermedien, sofern deren Inhalt aus der Urheberschaft des Anbieters stammt,
- Trägermedien, die Informationsund Lehrzwecken dienen und entsprechend gekennzeichnet sind.
Abs. 2 lit. b–d sind nicht anwendbar auf Filme und Trägermedien, die
- die Menschenwürde verletzen,
- Angehörige eines Geschlechts oder einer Gruppierung in erniedrigender Weise darstellen,
- Gewalt darstellen, verherrlichen oder verharmlosen,
- einen pornografischen Charakter haben. -- 1 of 3 --
935.21 JFTG
Art. 3 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
- öffentliche Filmvorführung: eine Filmvorführung, die weder im Familienund Freundeskreis noch in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld stattfindet,
- Trägermedien: gegenständlich verbreitbare Medienprodukte, auf denen sich audiovisuelle Informationen befinden,
- Zugänglichmachen: der Verkauf, das Ausleihen, die unentgeltliche Abgabe, das Aufstellen zum Gebrauch und die Vorführung,
- Direktion: die für das Filmwesen zuständige Direktion des Regierungsrates. Anerkennung von Alterseinstufungen Dritter
Art. 4
Der Regierungsrat kann von Dritten festgelegte Alterseinstufungen anerkennen für
- das Zutrittsalter zu öffentlichen Filmvorführungen,
- die Altersfreigabe für Trägermedien.
Er regelt das Vorgehen bei unterschiedlichen Alterseinstufungen. Zusammenarbeit mit anderen Kantonen
Art. 5 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinba-
rungen über die Zusammenarbeit im Bereich des Kinderund Jugendmedienschutzes schliessen.
b_oeffentliche_filmvorfuehrungen B. Öffentliche Filmvorführungen
Art. 6 Zutrittsalter
Das Zutrittsalter zu einer öffentlichen Filmvorführung wird von Dritten gemäss § 4 Abs. 1 lit. a festgelegt. Die Direktion kann ein abweichendes Zutrittsalter festlegen.
Haben weder Dritte noch die Direktion ein Zutrittsalter festgelegt, gilt als Zutrittsalter 16 Jahre.
Kinder und Jugendliche, die höchstens zwei Jahre jünger sind als das Zutrittsalter, dürfen die Filmvorführung in Begleitung der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge besuchen. Pflichten des Veranstalters
Art. 7
Der Veranstalter weist an den Verkaufsstellen und am Veranstaltungsort auf das Zutrittsalter hin.
Er verweigert Minderjährigen, die das Zutrittsalter nicht erreichen, den Zutritt.
Er zeigt an einer öffentlichen Filmvorführung nur Vorfilme und Werbefilme, die für das für den Hauptfilm geltende Zutrittsalter geeignet sind. -- 2 of 3 --
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c_traegermedien C. Trägermedien
Art. 8
Der Anbieter bringt auf Trägermedien den Hinweis auf die anerkannte Altersfreigabe an. Ohne einen Hinweis ist das Trägermedium ab 18 Jahren freigegeben.
Er darf das Trägermedium Minderjährigen, die das festgelegte Alter nicht erreicht haben, nicht zugänglich machen.
d_sanktionen D. Sanktionen
Art. 9
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen §§ 7 und 8 verstösst, wird mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.
Werden die Pflichten gemäss §§ 7 und 8 vorsätzlich oder fahrlässig beim Besorgen der Angelegenheiten eines Unternehmens missachtet, wird ausschliesslich das Unternehmen bestraft.
Als Unternehmen im Sinne von Abs. 2 gelten:
- juristische Personen des Privatrechts,
- juristische Personen des öffentlichen Rechts,
- Personengesellschaften,
- Einzelfirmen. Verwaltungsrechtliche Massnahmen
Art. 10
Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen können verwaltungsrechtliche Massnahmen angeordnet werden, insbesondere die Verpflichtung zum Besuch von Präventionsveranstaltungen, Filmvorführungsverbote und Handelsbeschränkungen.
Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten in einer Verordnung.
e_schlussund_uebergangsbestimmungen E. Schlussund Übergangsbestimmungen
Art. 11
Das Filmgesetz vom 7. Februar 1971 wird aufgehoben. Übergangsbestimmung
Art. 12 Anbieter erfüllen die Pflichten gemäss § 8 innert eines Jah-
res nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.