Diese Verordnung regelt die Anerkennung von Alterseinstufungen Dritter gemäss § 4 JFTG. Zutrittsalter zu öffentlichen Filmvorführungen
935.22
Verordnung über den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien (JFTV)
Präambel
JFTV 935.22
Filmvorführungen und Trägermedien (JFTV)
(vom 27. März 2019)1, 2
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 4 des Gesetzes über den Jugendschutz bei öffentlichen
Filmvorführungen und Trägermedien vom 26. November 2018 (JFTG)3,
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Art. 2
Das Zutrittsalter zu öffentlichen Filmvorführungen gemäss § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. a JFTG richtet sich nach den Empfehlungen, welche die schweizerische Kommission Jugendschutz im Film gemäss Art. 3 der Vereinbarung über eine schweizerische Kommission Jugendschutz im Film vom 26. Oktober 2011 (Vereinbarung)* abgibt.
Die Oberjugendanwaltschaft nimmt die Aufgaben des Kantons im Alterseinstufungsprozess gemäss Art. 3 der Vereinbarung wahr. Altersfreigabe für Trägermedien
Art. 3 Satz 1
Die Altersfreigabe für Trägermedien gemäss § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. b JFTG richtet sich
- bei Filmen nach den Empfehlungen, welche die schweizerische Kommission Jugendschutz im Film gemäss Art. 4 der Vereinbarung abgibt,
- bei Videospielen nach den Altersempfehlungen des PEGI-Systems (Pan European Game Information); enthält ein Trägermedium keine PEGI-Altersangabe, aber eine Altersangabe gemäss Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK), gilt diese als Altersfreigabe. * Bezugsquelle: Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 15, 8400 Winterthur. Einsicht in die Vereinbarung unter www.filmrating.ch.