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935.31

Gesetz über die Märkte und das Reisendengewerbe (Marktund Wandergewerbegesetz, MWG)

(vom 11. April 2005)1

Präambel

Gesetz

(vom 11. April 2005)1

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die gleich lautenden Anträge des Regierungsrates vom 9. Juni 20042 und der Kommission für Wirtschaft und Abga-

ben vom 14. September 2004,

beschliesst:

i_maerkte I. Märkte

Art. 1 Begriff

Ein Markt im Sinne dieses Gesetzes ist eine von der zuständigen Behörde angesetzte, befristete und örtlich begrenzte öffentliche Veranstaltung, an der Waren oder Dienstleistungen ausserhalb ständiger Verkaufsräumlichkeiten angeboten werden.

Art. 2 Zuständigkeit

Märkte werden von den Gemeinden angesetzt. Für Viehmärkte ist eine kantonale Bewilligung nötig, soweit das Bundesrecht diese verlangt.

Die Gemeinden legen fest:

  1. Art, Zeitpunkt, Dauer, Ort und Umfang des Marktes,
  2. den Kreis der Personen, die am Markt anbieten können,
  3. die Warengattungen und Dienstleistungen, die angeboten werden können,
  4. die Marktgebühren.

An hohen Feiertagen im Sinne des Ruhetagsund Ladenöffnungsgesetzes3 dürfen keine Märkte durchgeführt werden.

Die Gemeinden beaufsichtigen das Marktwesen. II. Öffentliche Sammlungen Bewilligungspflicht

Art. 3

Sammlungen mit gemeinnützigem oder wohltätigem Zweck, die in der Öffentlichkeit oder durch das Aufsuchen von Haushalten durchgeführt werden, bedürfen einer Bewilligung der Gemeinde. -- 1 of 3 --

Wird die Sammlung gleichzeitig im ganzen Kantonsgebiet durchgeführt, ist eine Bewilligung der zuständigen Direktion des Regierungsrates erforderlich. Die Gemeinden werden über die erteilte Bewilligung informiert.

Wer eine Sammlung ohne Bewilligung durchführt, wird mit Busse bestraft.

Ist bei einer öffentlichen Sammlung für gemeinnützige Zwecke nicht für die Verwaltung oder Verwendung des Sammelvermögens gesorgt, so ordnet die für die Bewilligung der Sammlung zuständige Behörde das Erforderliche an.6 III. Reisendengewerbe Kantonale Behörde

Art. 4 Der Regierungsrat bezeichnet eine Direktion als kantonale

Behörde gemäss dem Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden5. Benützung öffentlichen Grundes

Art. 5 Die Bewilligung zur Ausübung eines Reisendengewerbes be-

gründet keinen Anspruch auf die Benützung des öffentlichen Grundes. Zeitliche Einschränkungen

Art. 6

An hohen Feiertagen im Sinne des Ruhetagsund Ladenöffnungsgesetzes3 darf das Reisendengewerbe nicht ausgeübt werden.

An den übrigen öffentlichen Ruhetagen darf das Reisendengewerbe nur auf Märkten ausgeübt werden. Die Verordnung4 kann Ausnahmen vorsehen.

Die Gemeinden können das Reisendengewerbe in der Form des Umherziehens von Haus zu Haus an Werktagen zeitlich einschränken.

Art. 7 Aufsicht

Kanton und Gemeinden beaufsichtigen gemeinsam das Reisendengewerbe.

Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, Betriebe des Reisendengewerbes zu betreten und die Warenlager und die Geschäftsunterlagen zu prüfen.

Die für den Betrieb verantwortliche Person gibt den Aufsichtsorganen die notwendigen Auskünfte. Befugnisse der Aufsichtsorgane

Art. 8

Sind die Voraussetzungen für einen Bewilligungsentzug gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden5 erfüllt, entziehen die Aufsichtsorgane der oder dem Reisenden die Bewilligung vorläufig und nehmen die Ausweiskarte ab. Sie orientieren sie oder ihn schriftlich und unter Gegenzeichnung über die Wirkung dieser Massnahmen. -- 2 of 3 --

Die Aufsichtsorgane übermitteln die Ausweiskarte zusammen mit einem Rapport der kantonalen Behörde. Diese entscheidet unverzüglich über den Fortbestand des vorläufigen Bewilligungsentzugs und ordnet weitere vorläufige Massnahmen an. Danach entscheidet sie über den Entzug der Bewilligung und die Einstellung des Betriebs.

Gegen die Anordnungen der Aufsichtsorgane gemäss Abs. 1 kann kein Rechtsmittel ergriffen werden.

Art. 9 Strafverfolgung

Die Statthalterämter untersuchen und beurteilen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden5 und gegen dieses Gesetz. IV. Schlussbestimmung Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 10 Das Gesetz über die Märkte und Wandergewerbe vom

. Februar 1979 wird aufgehoben.