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935.311

Märkteund Reisendengewerbeverordnung

(vom 30. Mai 2007)1

Präambel

(vom 30. Mai 2007)1

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 4 und 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Märkte und das

Reisendengewerbe vom 11. April 20053 und Art. 28 Abs. 2 der Verordnung über das Gewerbe der Reisenden vom 4. September 20024,

beschliesst:

Kantonale

Behörde

Art. 1

Sicherheitsdirektion.

Zuständige Direktion gemäss § 4 des Gesetzes3 ist die Geltungsdauer der Bewilligung

Art. 2 Bewilligungen für ausländische Reisende mit Aufenthalt oder

Wohnsitz im Ausland gelten längstens ein Jahr.

Art. 3 Gebühren

Die Gebühr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a der Verordnung4 beträgt für Bewilligungen mit einer Geltungsdauer von weniger als fünf Jahren Fr. 150. Ausübung an Ruhetagen

Art. 4 Ausgenommen vom Verbot gemäss § 6 Abs. 2 des Gesetzes3

sind Zirkusvorstellungen und der Verkauf von

  1. Blumen,
  2. genussfertigen Speisen und Getränken,
  3. Waren und Dienstleistungen aller Art in Verbindung mit einem besonderen Anlass wie Jahrmarkt, Festanlass, Sportanlass, Ausstellung oder einem behördlich bewilligten Sonntagsverkauf im Sinne von § 5 Abs. 3 des Ruhetagsund Ladenöffnungsgesetzes vom
    1. Juni 20002.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.