Sicherheitsdirektion.
Zuständige Direktion gemäss § 4 des Gesetzes3 ist die Geltungsdauer der Bewilligung
935.311
(vom 30. Mai 2007)1
(vom 30. Mai 2007)1
Der Regierungsrat,
gestützt auf §§ 4 und 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Märkte und das
Reisendengewerbe vom 11. April 20053 und Art. 28 Abs. 2 der Verordnung über das Gewerbe der Reisenden vom 4. September 20024,
beschliesst:
Kantonale
Behörde
Sicherheitsdirektion.
Zuständige Direktion gemäss § 4 des Gesetzes3 ist die Geltungsdauer der Bewilligung
Wohnsitz im Ausland gelten längstens ein Jahr.
Die Gebühr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a der Verordnung4 beträgt für Bewilligungen mit einer Geltungsdauer von weniger als fünf Jahren Fr. 150. Ausübung an Ruhetagen
sind Zirkusvorstellungen und der Verkauf von
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.