schaftenvermittler oder Privatdetektiv selbstständig oder unselbstständig betätigt.
935.41
Gesetz über die Geschäftsagenten, Liegenschaftenvermittler und Privatdetektive
Art. 1 Dem Gesetz untersteht, wer sich als Geschäftsagent, Liegen-
Art. 2
Geschäftsagent ist, wer gegen Entgelt:
- Dritte bei Rechtsgeschäften oder zur Wahrung rechtlicher Interessen berät oder vertritt,
- für Dritte Forderungen einzieht, für sie oder sich selber Forderungen aufkauft, verkauft oder derartige Geschäfte vermittelt,
- für Rechtsberater oder -vertreter Kunden wirbt.
Art. 3 Das Gesetz ist auch auf Organe, Angestellte oder Mitarbeiter
von Vereinigungen mit oder ohne juristische Persönlichkeit anwendbar.
Art. 4 Als Geschäftsagenten, Liegenschaftenvermittler und Privat-
detektive dürfen sich nur Schweizer Bürger betätigen, die: a.
- nicht durch einen anderen Kanton in der Ausübung dieser Tätigkeit ganz oder teilweise eingestellt sind, c.
- voll handlungsfähig sind.
Art. 5 Die zuständige Direktion des Regierungsrates kann die
Betätigung als Geschäftsagent, Liegenschaftenvermittler oder Privatdetektiv Personen verbieten, die:
- wegen eines Verbrechens oder Vergehens, besonders wegen eines solchen gegen das Vermögen, verurteilt worden sind,
- wegen anderer wichtiger Gründe, wie wiederholt eingestellter Strafuntersuchungen, fruchtloser Pfändungen, Konkurses, das erforderliche Zutrauen nicht mehr geniessen. Diese Personen sind vorher anzuhören. -- 1 of 2 --
935.41 Geschäftsagenten, Liegenschaftenvermittler, Privatdetektive – G
Art. 6 Das Verbot ergeht auf bestimmte Zeit oder auf Lebensdauer
und darf nur binnen folgender Fristen ausgesprochen werden:
- im Falle strafrechtlicher Verurteilung bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Erstehung der Freiheitsstrafe oder bei bedingter Entlassung bis zum Ablauf von drei Jahren seit Beendigung der Probezeit oder bei Gewährung des bedingten Strafvollzuges innerhalb der Probezeit,
- bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne von § 5 lit. b innert fünf Jahren seit ihrem Eintritt.
Art. 7 Gerichtsund Verwaltungsbehörden sowie Betreibungsund
Konkursämter haben der zuständigen Direktion des Regierungsrates den Eintritt von Verbotsgründen mitzuteilen.
Art. 8 An hiefür unpassenden Orten, wie Spitälern, ähnlichen An-
stalten, Krankenzimmern, sowie bei Todesfällen während der folgenden 14 Tage und an Sonnund Feiertagen dürfen diesem Gesetz unterstellte Personen keine Aufträge werben.
Art. 9 Busse bestraft. Die
Wer diesem Gesetz oder dem Verbot der zuständigen Direktion des Regierungsrates zuwiderhandelt, wird mit Strafverfolgung ist Sache der Statthalterämter.3
Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz verjähren in sechs Monaten seit der Entdeckung, jedenfalls aber in zwei Jahren seit der Begehung.
Art. 104
Art. 11 Das Gesetz tritt am Tage nach der amtlichen Veröffent-
lichung des kantonsrätlichen Erwahrungsbeschlusses in Kraft.
OS 37, 55 und GS VII, 414.
Vom Bundesrat genehmigt am 29. Juli 1944. (OS 61, 391; ABl 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007. 2010. -- 2 of 2 --