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935.513

Reglement über die Vorgaben zur kantonalen Limousinenplakette

Präambel

1 Reglement – Vorgaben zur kantonalen Limousinenplakette 935.513 1. 1. 24 - 123 Reglement über die Vorgaben zur kantonalen Limousinenplakette (vom 19. September 2023)1, 2 Die Volkswirtschaftsdirektion, gestützt auf

Art. 14 des Gesetzes über den Personentransport mit Taxis

und Limousinen vom 25. März 2019 (PTLG)3, verordnet: Anwendungs- bereich

Art. 1 Wer im Kanton Zürich Limousinendienste ausführt und sei-

nen Geschäftsoder Wohnsitz im Kanton Zürich hat, muss an seinem Fahrzeug eine Plakette gemäss den Vorgaben dieses Reglements an- bringen. Format und Gestaltung

Art. 2 Die Plakette ist quadratisch mit einer Seitenlänge von 60 mm

(vgl. Figur im Anhang). Platzierung

Art. 3 Die Plakette ist am Fahrzeug gut sichtund lesbar direkt an

der Innenseite der Frontscheibe aufzukleben. Übertragung

Art. 4 1 Die Plakette ist nur für ein Fahrzeug gültig und darf nicht

auf ein anderes Fahrzeug übertragen werden. 2 Bei einem Halterwechsel darf sie zusammen mit dem Fahrzeug übertragen werden, wenn dieses auch von der neuen Halterin oder dem neuen Halter als Limousinenfahrzeug im Kanton Zürich gemeldet wird. Entwertung

Art. 5 Die Plakette gilt als entwertet, wenn sie

a. nach der Befestigung vom Fahrzeug entfernt wird, b. vom Trägerpapier entfernt und nicht direkt am Fahrzeug aufge- klebt wird, c. nicht nach den Vorgaben gemäss

Art. 3 angebracht wurde,

d. oder der Originalklebstoff manipuliert wurde, e. nicht mit dem Originalklebstoff an das Fahrzeug geklebt wurde. Ersatz

Art. 6 Muss die Frontscheibe eines Fahrzeugs wegen Beschädigung

ersetzt werden, kann gegen Vorlage der alten Plakette und der Rech- nung für die ersetzte Frontscheibe kostenlos eine neue Plakette bezo- gen werden.

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2 935.513 Reglement – Vorgaben zur kantonalen Limousinenplakette Inkrafttreten

Art. 7 Dieses Reglement tritt gleichzeitig mit dem PTLG und der

Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen vom 24. Mai 20234 in Kraft. 1 OS 78, 535; ABl 2023-09-29. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2024. 3 LS 935.51. 4 LS 935.511.

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Reglement – Vorgaben zur kantonalen Limousinenplakette 935.513 1. 1. 24 - 123 Anhang Format und Gestaltung (

Art. 2 )

6 PP 6 PP Limousine Kanton Zürich

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