und Limousinen vom 25. März 2019 (PTLG)3, verordnet: Anwendungs- bereich
935.513
Reglement über die Vorgaben zur kantonalen Limousinenplakette
Präambel
1 Reglement – Vorgaben zur kantonalen Limousinenplakette 935.513 1. 1. 24 - 123 Reglement über die Vorgaben zur kantonalen Limousinenplakette (vom 19. September 2023)1, 2 Die Volkswirtschaftsdirektion, gestützt auf
Art. 14 des Gesetzes über den Personentransport mit Taxis
Art. 1 Wer im Kanton Zürich Limousinendienste ausführt und sei-
nen Geschäftsoder Wohnsitz im Kanton Zürich hat, muss an seinem Fahrzeug eine Plakette gemäss den Vorgaben dieses Reglements an- bringen. Format und Gestaltung
Art. 2 Die Plakette ist quadratisch mit einer Seitenlänge von 60 mm
(vgl. Figur im Anhang). Platzierung
Art. 3 Die Plakette ist am Fahrzeug gut sichtund lesbar direkt an
der Innenseite der Frontscheibe aufzukleben. Übertragung
Art. 4 1 Die Plakette ist nur für ein Fahrzeug gültig und darf nicht
auf ein anderes Fahrzeug übertragen werden. 2 Bei einem Halterwechsel darf sie zusammen mit dem Fahrzeug übertragen werden, wenn dieses auch von der neuen Halterin oder dem neuen Halter als Limousinenfahrzeug im Kanton Zürich gemeldet wird. Entwertung
Art. 5 Die Plakette gilt als entwertet, wenn sie
a. nach der Befestigung vom Fahrzeug entfernt wird, b. vom Trägerpapier entfernt und nicht direkt am Fahrzeug aufge- klebt wird, c. nicht nach den Vorgaben gemäss
Art. 3 angebracht wurde,
d. oder der Originalklebstoff manipuliert wurde, e. nicht mit dem Originalklebstoff an das Fahrzeug geklebt wurde. Ersatz
Art. 6 Muss die Frontscheibe eines Fahrzeugs wegen Beschädigung
ersetzt werden, kann gegen Vorlage der alten Plakette und der Rech- nung für die ersetzte Frontscheibe kostenlos eine neue Plakette bezo- gen werden.
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2 935.513 Reglement – Vorgaben zur kantonalen Limousinenplakette Inkrafttreten
Art. 7 Dieses Reglement tritt gleichzeitig mit dem PTLG und der
Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen vom 24. Mai 20234 in Kraft. 1 OS 78, 535; ABl 2023-09-29. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2024. 3 LS 935.51. 4 LS 935.511.
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Reglement – Vorgaben zur kantonalen Limousinenplakette 935.513 1. 1. 24 - 123 Anhang Format und Gestaltung (
Art. 2 )
6 PP 6 PP Limousine Kanton Zürich
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