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941.1

Verordnung über das Messwesen

(vom 14. Mai 1997)1

Präambel

(vom 14. Mai 1997)1

Der Regierungsrat beschliesst:

i_organisation I. Organisation

Art. 1 Zuständigkeit Einhaltung und

Die Eichmeisterinnen und die Eichmeister sorgen für die Durchsetzung der Bestimmungen über das Messwesen.

Die Sicherheitsdirektion4 übt die Aufsicht über den Vollzug der Bestimmungen über das Messwesen aus.

Diese Zuständigkeitsordnung gilt auch für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken.

Art. 25 Eichkreise

Die Sicherheitsdirektion legt nach Massgabe der vorhandenen Messmittel die Eichkreise fest und bestimmt den Sitz der dazugehörigen Eichämter.

Sie kann den Vollzug besonderer Aufgaben im Bereich des Messwesens einem Eichamt übertragen.

Art. 3 Eichämter Eichmeiste

Die Sicherheitsdirektion4 kann die Eichmeisterinnen und r mit fester Besoldung anstellen oder sie ermächtigen, stattdessen den Ertrag der für die Eicharbeiten zu erhebenden Gebühren und Spesen einzubehalten.

Die zur Einbehaltung der Gebühren und Spesen ermächtigten Eichmeisterinnen und Eichmeister richten auf ihre Kosten in ihrem Eichkreis ein Eichlokal ein.

Art. 46

Ernennung und Anstellung

Art. 55 Die Sicherheitsdirektion ernennt für jeden Eichkreis eine

Eichmeisterin oder einen Eichmeister. Sie kann ihr oder ihm die Anstellung von Eichassistentinnen oder Eichassistenten bewilligen.

Art. 65 Vereidigung

Die in § 5 genannten Personen werden von dem für die Sitzgemeinde des Eichamtes zuständigen Statthalteramt vereidigt. -- 1 of 5 --

Art. 7 Stellvertretung

Die Eichmeisterinnen und Eichmeister vertreten sich gegenseitig. II. Amtstätigkeit und Entschädigung

Art. 8 Zutrittsrecht

Den mit dem Vollzug des Messwesens betrauten Personen sowie den Hilfsorganen ist bei ihrer Amtstätigkeit der ungehinderte Zugang zu Gebäuden und Räumen, wie Geschäftslokalen, Gaststätten, Garagen, Lager-, Werkund Produktionsstätten, Handelsund Verkaufseinrichtungen sowie Labors, zu gewähren. Unterstützungspflicht der Gemeinden

Art. 9 Die Gemeinden unterstützen die mit dem Vollzug des Mess-

wesens betrauten Personen bei deren Amtstätigkeit im Bedarfsfall unentgeltlich.

Art. 10 Nachschau Gemeinden ü

Die Eichämter erstatten der Sicherheitsdirektion4 und den ber das Ergebnis der Nachschau einen Bericht, welcher über den Tag der Nachschau, die Bezeichnung und Zahl der kontrollierten Gegenstände, deren Eigentümer und Verwender sowie die Zahl der Beanstandungen Auskunft gibt. Entschädigungen

Art. 11

Die Sicherheitsdirektion4 legt einen Stundenansatz fest, nach welchem die zur Einbehaltung der Gebühren und Spesen ermächtigten Eichmeisterinnen und Eichmeister für folgende Tätigkeiten entschädigt werden:

  1. die Durchführung der Nachschau,
  2. der Besuch der vom Eidgenössischen Amt für Messwesen durchgeführten Ausund Weiterbildung,
  3. die Ausführung weiterer amtlicher Tätigkeiten im Auftrag der Sicherheitsdirektion4.

Diese Entschädigungen werden auch ausgerichtet, wenn die zur Einbehaltung der Gebühren und Spesen ermächtigten Eichmeisterinnen und Eichmeister für die in Abs. 1 lit. a–c genannten Tätigkeiten die von ihnen angestellten Eichassistentinnen und Eichassistenten abordnen müssen.

Für die Spesen gelten die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts2.

Art. 11a7 Auslagen Abs. 2 der

Das Eichamt verrechnet seine Auslagen gemäss Art. 6 Verordnung vom 23. November 2005 über die Eichund Kontrollgebühren im Messwesen (Eichgebührenverordnung)3 nach dem Tarif im Anhang zu dieser Verordnung. -- 2 of 5 --

Buchführungsund Abrechnungspflicht

Art. 125

Die Eichämter führen die Bücher entsprechend den Anweisungen der Finanzdirektion einheitlich nach den für die kaufmännische Geschäftsführung geltenden Grundsätzen und nehmen den Abschluss auf Ende Kalenderjahr vor. Die Buchhaltung samt den Belegen muss der Finanzdirektion jederzeit auf Verlangen zur Einsicht offenstehen.

Die Eichämter stellen der Sicherheitsdirektion nach Bedarf, jedoch mindestens vierteljährlich für die vom Kanton zu tragenden Entschädigungen und Spesen Rechnung. III. Messung von Gütern5

Art. 136

Messung von Gütern

Art. 14 Die Gemeinden setzen die Personen ein, welche nach den

Bundesvorschriften Güter messen. Einsetzung und Entlassung dieser Personen werden dem Eichamt und der Sicherheitsdirektion4 mitgeteilt. Die mit Messaufträgen versehenen Personen werden von dem für die Gemeinde zuständigen Statthalteramt vereidigt. IV. Inkrafttreten

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1997 in Kraft.

Die Verordnung über Mass und Gewicht vom 21. April 1927 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.