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951.12

Reglement über die Entschädigungen der Mitglieder des Bankrates der Zürcher Kantonalbank

(vom 25. November 2004)1

Präambel

Entschädigungen der Mitglieder des Bankrates der ZKB 951.12

(vom 25. November 2004)1

Der Bankrat der Zürcher Kantonalbank,

gestützt auf § 15 Abs. 4 Ziffer 8 des Gesetzes über die Zürcher Kantonal-

bank vom 28. September 19972,

beschliesst:

Jahresgrundsalär

Grundentschädigung

Aufhebung

des bisherigen

Entschädigungsreglementes

a_entschaedigung_fuer_die_mitglieder_des_bankpraesidiums A. Entschädigung für die Mitglieder des Bankpräsidiums

Art. 1 Die Mitglieder des Bankpräsidiums erhalten ein Jahres-

grundsalär von Fr. 311 500 brutto. Der Präsident des Bankrates erhält eine Zulage von 10% auf dem Jahresgrundsalär gemäss Abs. 1. Das Jahresgrundsalär unterliegt keiner Teuerungsanpassung. Jede Erhöhung des Jahresgrundsalärs gemäss Abs. 1 und Abs. 2 bedarf der Zustimmung des Kantonsrates. Zulagen, Zusatzleistungen und Vergünstigungen

Art. 2 Die Mitglieder des Bankpräsidiums erhalten die gleichen

Zulagen, Zusatzleistungen und Vergünstigungen wie die übrigen Mitarbeitenden gemäss Dienstund Gehaltsordnung der Zürcher Kantonalbank. Sie sind im Rahmen der Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen der Zürcher Kantonalbank versichert.

Art. 3 Spesen

Den Mitgliedern des Bankpräsidiums werden jährliche Pauschalspesen von Fr. 14 000 pro Mitglied ausgerichtet. Für deren Verwendung gelten die gleichen Regeln wie für die übrigen leitenden Mitarbeitenden der Zürcher Kantonalbank. Personenversicherung

Art. 4 Die Mitglieder des Bankpräsidiums sind gemäss den Bestim-

mungen für alle Mitarbeitenden der Zürcher Kantonalbank versichert. Unverschuldete Nichtwiederwahl und vorzeitige Pensionierung auf Wunsch der Bank

Art. 5 Bei unverschuldeter Nichtwiederwahl eines Mitglieds des

Bankpräsidiums oder bei Ausscheiden aus dem Amt auf Wunsch der Bank entsteht ein Anspruch auf eine Altersrente frühestens nach dem vollendeten 56. Altersjahr. Als unverschuldet gilt eine Nichtwiederwahl dann, wenn eine Wiederwahl durch den Kantonsrat aus politischen Gründen nicht erfolgt. -- 1 of 3 --

951.12 Entschädigungen der Mitglieder des Bankrates der ZKB In diesen Fällen wird einem Mitglied des Bankpräsidiums die gleich hohe Rente wie beim Erreichen des statutarisch regulären Rücktrittsalters ausgerichtet. Die zufolge vorzeitiger Pensionierung bei der Personalvorsorge entstehende Beitragslücke übernimmt die Bank. Auf dem von der Bank übernommenen Betrag zur Finanzierung der Beitragslücke von der AHV allenfalls erhobene Arbeitgeberund Arbeitnehmerbeiträge gehen zu Lasten der Bank. Darüber hinaus von der AHV allenfalls beim Versicherten erhobene Beiträge bis zum Erreichen des statutarisch regulären Rücktrittsalters sowie Rentenkürzungen für den Bezug der AHV-Ersatzrente zwischen dem statutarisch regulären Rücktrittsalter und dem ordentlichen AHV-Rücktrittsalter gehen zu Lasten des Versicherten. Die Bank leistet keine Beiträge zur Ausfinanzierung allfällig bereits bestehender fehlender Rententeile bei Eintritt in die Vorsorgeeinrichtungen. Auszahlungsmodalitäten

Art. 6 Das Jahresgrundsalär sowie allfällige Kinderund Familien-

zulagen sowie die Pauschalspesen werden in zwölf Monatsraten ausbezahlt. Ablieferung von Entschädigungen

Art. 7 Entschädigungen für Abordnungen und Vertretungen auftrags

der Bank liefern die Mitglieder des Bankpräsidiums an die Bank ab.

b_entschaedigungen_fuer_die_uebrigen_mitglieder_des_bankrates B. Entschädigungen für die übrigen Mitglieder des Bankrates

Art. 8 Die übrigen Mitglieder des Bankrates erhalten eine jährliche

Grundentschädigung von Fr. 18 000. Für die Mitgliedschaft in Ausschüssen wird eine zusätzliche jährliche Entschädigung von Fr. 6000 ausgerichtet.

Art. 9 Spesen Spesenpa Spesen e

Die übrigen Mitglieder des Bankrates erhalten eine jährliche uschale von Fr. 6000. Darüber hinaus werden keine weiteren ntschädigt.

Art. 10 Sitzungsgelder

Für den Besuch von Filialen und obligatorischen Kursen sowie für die Teilnahme an Sitzungen werden den übrigen Mitgliedern des Bankrates Sitzungsgelder von Fr. 350 pro Halbtag und Fr. 700 pro Tag ausgerichtet. Ersatzmitglieder des Bankpräsidiums und Vorsitzende von Ausschüssen erhalten jeweils ein doppeltes Sitzungsgeld. Personalvergünstigungen

Art. 11 Den übrigen Mitgliedern des Bankrates werden keine Per-

sonalvergünstigungen gewährt. -- 2 of 3 --

Entschädigungen der Mitglieder des Bankrates der ZKB 951.12 Auszahlungsmodalitäten

Art. 12 Die fixen Grundund Spesenentschädigungen werden in

zwölf Monatsraten ausbezahlt. Sitzungsgelder und allfällige Kursgebühren werden halbjährlich nach Abrechnung ausbezahlt. Die Abrechnungen sind dem Bankpräsidium einzureichen. Die Zahlung erfolgt im Folgemonat.

c_gemeinsame_bestimmungen C. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 13 Bonus

Die Mitglieder des Bankpräsidiums und die übrigen Mitglieder des Bankrates erhalten keine Bonuszahlungen. Kosten für Weiterbildung

Art. 14 Kosten für funktionsbezogene notwendige Weiterbildungen

gehen im Rahmen des jährlichen Budgets zu Lasten der Bank.

d_uebergangsbestimmungen D. Übergangsbestimmungen

Art. 15 Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes wird das Ent-

schädigungsreglement vom 22. Januar 2004 aufgehoben.

Art. 16 Inkrafttreten Kantonsrat3 rü

Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch den ckwirkend per 1. Januar 2005 in Kraft.

OS 60, 161.

951.1.

Vom Kantonsrat genehmigt am 18. April 2005. -- 3 of 3 --