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951.13

Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der Zürcher Kantonalbank

(vom 24. Februar 2005)1

Präambel

Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der ZKB 951.13

(vom 24. Februar 2005)1

Der Bankrat der Zürcher Kantonalbank,

gestützt auf § 15 Abs. 3 Ziff. 7 des Kantonalbankgesetzes vom 28. September 19972,

erlässt die folgenden Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages:

Zweck dieser

Leitbild und

Strategien

Instrumente für

die Kontrolle im

Vornherein

Kantonsrätliche

Kommission

a_allgemeines A. Allgemeines

Art. 1

Diese Richtlinien konkretisieren den in § 2 des Gesetzes über die Zürcher Kantonalbank vom 28. September 19972 verankerten Leistungsauftrag der Zürcher Kantonalbank.

Sie bilden die Grundlage für die Sicherstellung und die Kontrolle des Leistungsauftrages durch Bankorgane einerseits und dessen Überwachung durch die Kommission zur Prüfung der Rechnung und des Geschäftsberichtes der Zürcher Kantonalbank anderseits.

Art. 2 Definition Zürcher Kan

Der Leistungsauftrag ist die gesetzliche Verpflichtung der tonalbank, die Bevölkerung des Kantons Zürich im Allgemeinen und bestimmte Kundengruppen im Besonderen mit Bankdienstleistungen zu versorgen, welche deren Grundbedürfnissen entsprechen.

Die Zürcher Kantonalbank erfüllt ihren Leistungsauftrag auf der Basis einer auf Bestand und Kontinuität ausgerichteten Geschäftspolitik, welche marktwirtschaftlich ausgerichtet ist und mit der ein angemessener Gewinn erzielt werden soll. Inhalt und Umfang des Leistungsauftrages

Art. 3

Als Kernaufgabe umfasst der Leistungsauftrag der Zürcher

Art. 8 Kantonalbank die in

Ziff. 1–16 des Reglements über die Organisation des Konzerns der Zürcher Kantonalbank vom 23. Juni 20113 umschriebenen Geschäftstätigkeiten.5 -- 1 of 5 --

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Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen für Bankdienstleistungen im Sinne von § 2 dieser Richtlinien zählen namentlich das Anlageund Spargeschäft, das Hypothekarund Kreditgeschäft sowie der Zahlungsverkehr. Das Angebot von Bankdienstleistungen der Zürcher Kantonalbank berücksichtigt insbesondere auch Anliegen von kleinen und mittleren Unternehmen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Landwirtschaft und öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

Die Grundbedürfnisse für Bankdienstleistungen ergeben sich aus den jeweils herrschenden Nachfrageverhältnissen. Rahmenbedingungen für die Erfüllung des Leistungsauftrages

Art. 4 Zürcher

Bei der Erfüllung des Leistungsauftrages beachtet die Kantonalbank als Universalbank die Grundsätze der Nachhaltigkeit und der anerkannten Regeln des Risikomanagements. Um sich im Wettbewerb behaupten und um den Leistungsauftrag langfristig und dauerhaft erfüllen zu können, strebt sie einen angemessenen Gewinn an und sichert ihr Fortbestehen und ihre Weiterentwicklung mit einer entsprechend nachhaltigen Eigenkapitalrendite.

b_umsetzung_des_leistungsauftrages B. Umsetzung des Leistungsauftrages

Art. 5 Als Kernaufgabe der Geschäftstätigkeit der Zürcher Kanto-

nalbank findet der Leistungsauftrag seinen Niederschlag im Leitbild, in der Gesamtbankstrategie und in den Geschäftseinheitsstrategien. Jahresplanung und Zielsetzungen

Art. 6 Jahresplanung und jährliche Zielsetzungen bilden Steuerungs-

elemente für den Leistungsauftrag. Sie geben Auskunft darüber, welche Vorhaben, Massnahmen und Ziele den Leistungsauftrag erfüllen. Umsetzung im operativen Geschäft

Art. 7 Die Generaldirektion, deren Vorsitzende oder Vorsitzender

sowie die Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse, gegebenenfalls zusammen mit dem Bankpräsidium und dem Bankrat, die Erfüllung des Leistungsauftrags sicher, namentlich in den folgenden Bereichen:

  1. Refinanzierung,
  2. Allokation von Mitteln zur Verfolgung bestimmter Geschäftszwecke,
  3. Investitionsvorhaben,
  4. Festlegung der Vertriebskanäle,
  5. Akquisitionen,
  6. Kooperationen mit anderen Banken und Unternehmen, -- 2 of 5 --

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  1. Ausgliederung von Geschäftszweigen (Outsourcing),
  2. Auswahl und Ausbildung des Personals,
  3. Ausweitung und Änderung des Angebotes von Bankdienstleistungen (Produkte-Management),
  4. Betragsmässig bedeutende Einzeloder Massengeschäfte,
  5. Unterstützung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Institutionen und Projekten (Beiträge, Sponsoring). Generelle Unterlassung

Art. 8 Die Organe der Zürcher Kantonalbank verfolgen keine

Geschäftstätigkeiten, die dem Leistungsauftrag im Sinne dieser Richtlinie abträglich sind.

c_organe_fuer_die_kontrolle_des_leistungsauftrages C. Organe für die Kontrolle des Leistungsauftrages

Art. 9 Bankrat

Im Rahmen seiner Oberleitungs-, Kontrollund Aufsichtsfunktion prüft der Bankrat regelmässig die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der Erfüllung des Leistungsauftrages sowie dessen Auswirkungen.

Der Bankrat überträgt diese Aufgabe dem Bankpräsidium gemäss

Art. 15 a. des Kantonalbankgesetzes vom 28. September 19972 und §

Abs. 2 des Reglementes über die Organisation des Konzerns der Zürcher Kantonalbank vom 23. Juni 20113.5

Art. 105 Bankpräsidium

Als ständiger Ausschuss gemäss § 15 a des Kantonalbankgesetzes vom 28. September 19972 und § 29 Abs. 2 des Reglements über die Organisation des Konzerns der Zürcher Kantonalbank vom 23. Juni 20113 regelt das Bankpräsidium in Richtlinien, die vom Bankrat zu genehmigen sind, die weiteren Einzelheiten zur Erfüllung seiner Aufgabe, namentlich die bankinterne Kontrolle und Berichterstattung.

Art. 11 Fachgremium Fachgremium

Dem Bankpräsidium steht zur Erfüllung seiner Aufgabe ein zur Seite, welches aus Vertreterinnen und Vertretern aller Geschäftseinheiten besteht und von einer fachbeauftragten Person für den Leistungsauftrag geleitet wird. Dieses Fachgremium berät und unterstützt das Bankpräsidium und den Bankrat in allen Belangen des Leistungsauftrages. -- 3 of 5 --

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d_instrumente_fuer_die_kontrolle_des_leistungsauftrages D. Instrumente für die Kontrolle des Leistungsauftrages

Art. 12 Instrumente für die Steuerung und Kontrolle des Leistungs-

auftrages im Vornherein bilden namentlich das Leitbild, die Strategien der Gesamtbank und der Geschäftseinheiten, die Jahresplanung, die Zielvereinbarungen der Geschäftseinheiten auf allen Stufen sowie die Vorbehalte für die Genehmigung einzelner Geschäfte durch das Bankpräsidium oder den Bankrat. Nachträgliche Kontrolle

Art. 13

Instrumente für die nachträgliche Kontrolle des Leistungsauftrages bildet in erster Linie der Bericht des Bankrates zuhanden der kantonsrätlichen Kommission, den das Fachgremium zuhanden des Bankpräsidiums und des Bankrates vorzubereiten hat. Zudem legt der Bankrat im jährlichen Geschäftsbericht Rechenschaft über die Erfüllung des Leistungsauftrages ab.

Der Bankrat oder das Bankpräsidium können jederzeit über alle Gegenstände des Leistungsauftrags von den betroffenen Stellen Zwischenberichte über die Erfüllung des Leistungsauftrages verlangen.

e_ueberwachung_der_erfuellung_des_leistungsauftrages_durch_die_kantonsraetliche_kommission E. Überwachung der Erfüllung des Leistungsauftrages durch die kantonsrätliche Kommission

Art. 145 Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundes und

des Kantons Zürich überwacht die kantonsrätliche Kommission die Erfüllung des Leistungsauftrages durch die Zürcher Kantonalbank. Zu diesem Zweck erstattet der Bankrat der kantonsrätlichen Kommission jährlich Bericht. Die kantonsrätliche Kommission kann über Einzelheiten des Berichts vom Bankrat weitere Aufschlüsse verlangen. Be richterstattung und Auskunftserteilung erfolgen gemäss § 12 Abs. 4 des Kantonalbankgesetzes vom 28. September 19972. Inhalt des Berichtes an die kantonsrätliche Kommission

Art. 15 Die kantonsrätliche Kommission gibt dem Bankrat jeweils

rechtzeitig bekannt, zu welchen Themen sich der Bericht des Bankrates im Speziellen zu äussern hat. Behandlung des Berichtes

Art. 16 Die kantonsrätliche Kommission und das Bankpräsidium

besprechen den jährlichen Bericht in einer gemeinsamen Sitzung, an welcher auch weitere Vertreterinnen und Vertreter der Bank teilnehmen können. -- 4 of 5 --

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f_schlussbestimmungen F. Schlussbestimmungen

Art. 17 Inkrafttreten Kantonsrat4 am

Diese Richtlinien treten nach der Genehmigung durch den 30. Januar 2006 in Kraft.

OS 61, 60.

LS 951.1.

Nicht in LS.

Vom Kantonsrat genehmigt am 30. Januar 2006. -- 5 of 5 --