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954.2

Verordnung zum Konsumkreditgesetz

(vom 9. Juni 2004)1

Präambel

(vom 9. Juni 2004)1

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 212–214 b3 EG zum ZGB2,

beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeit

Die Volkswirtschaftsdirektion ist für den Vollzug der Vorschriften über das Konsumkreditgewerbe zuständig.

Bewilligungsund Aufsichtsbehörde ist das Amt für Wirtschaft4. Bewilligungsgebühr

Art. 2 Die Bewilligungsgebühr wird nach Verwaltungsaufwand be-

rechnet und beträgt zwischen 700 und 2000 Franken.

Art. 3 Aufsicht

Bewilligungsinhaber erteilen der Bewilligungsbehörde auf Verlangen Auskunft bezüglich der Bewilligungsvoraussetzungen und legen ihr die zur Überprüfung nötigen Unterlagen vor. Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 4 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. Auf den glei-

chen Zeitpunkt wird die Verordnung über das Konsumkreditgewerbe vom 11. August 1993 aufgehoben.

OS 59, 154.

LS 230.

Heute: §§ 214–216 EG zum ZGB. In Kraft seit 1. Januar 2024. -- 1 of 1 --