Die Volkswirtschaftsdirektion ist für den Vollzug der Vorschriften über das Konsumkreditgewerbe zuständig.
Bewilligungsund Aufsichtsbehörde ist das Amt für Wirtschaft4. Bewilligungsgebühr
954.2
(vom 9. Juni 2004)1
(vom 9. Juni 2004)1
Der Regierungsrat,
gestützt auf §§ 212–214 b3 EG zum ZGB2,
beschliesst:
Die Volkswirtschaftsdirektion ist für den Vollzug der Vorschriften über das Konsumkreditgewerbe zuständig.
Bewilligungsund Aufsichtsbehörde ist das Amt für Wirtschaft4. Bewilligungsgebühr
rechnet und beträgt zwischen 700 und 2000 Franken.
Bewilligungsinhaber erteilen der Bewilligungsbehörde auf Verlangen Auskunft bezüglich der Bewilligungsvoraussetzungen und legen ihr die zur Überprüfung nötigen Unterlagen vor. Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
chen Zeitpunkt wird die Verordnung über das Konsumkreditgewerbe vom 11. August 1993 aufgehoben.
OS 59, 154.
LS 230.
Heute: §§ 214–216 EG zum ZGB. In Kraft seit 1. Januar 2024. -- 1 of 1 --