Beginn der Rechtspersönlichkeit
Der Beginn der Rechtspersönlichkeit bestimmt, wann ein Mensch Träger von Rechten und Pflichten wird; Ungeborene werden bedingt geschützt.
Rechtspersönlichkeit bedeutet die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Im schweizerischen Zivilrecht beginnt sie beim Menschen mit der lebendigen Geburt. Vor der Geburt kann das gezeugte Kind bedingt geschützt werden, etwa im Erb- oder Haftpflichtrecht, sofern es später lebend geboren wird. Damit wird volle Rechtssubjektivität von vorgeburtlichen Schutzinteressen unterschieden. Fragen zu Embryonen, Fortpflanzungsmedizin oder Schwangerschaft unterliegen zusätzlich öffentlich-rechtlichen, medizinrechtlichen und ethischen Vorgaben.