Glossar / Corporate Governance und Wirtschaftsrecht

Insiderhandel

Insiderhandel liegt vor, wenn nicht öffentliche, kursrelevante Informationen für den Handel mit Finanzinstrumenten genutzt oder an andere für Handelszwecke weitergegeben beziehungsweise empfohlen werden. Das schweizerische Recht behandelt Marktmissbrauch ernst, besonders bei an Schweizer Handelsplätzen zugelassenen Effekten; es drohen aufsichtsrechtliche, administrative und strafrechtliche Folgen. Typische Informationen betreffen Ergebnisse, Fusionen, Restrukturierungen, Grossaufträge oder Behördenentscheide. Compliance stützt sich auf Insiderlisten, Handelsfenster, Ad-hoc-Publizitätskontrollen und Schulungen. Entscheidend sind Vertraulichkeit, Kursrelevanz, Stellung der Person und Handelsverhalten.

Im Gesetz definiert

Für diesen Begriff wurde noch kein gesetzlicher Definitionsverweis kuratiert.

In Entscheiden besprochen

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