Glossar / Rechtsvergleichung und Rechtstheorie

Rechtspositivismus

Der Rechtspositivismus trennt die Existenz von Recht von seiner moralischen Richtigkeit. Eine Norm gilt rechtlich, weil sie nach anerkannten Quellen erlassen, anerkannt oder angewandt wird, nicht weil sie gerecht ist. Positivistische Ansätze unterscheiden sich darin, ob ein Rechtssystem moralische Kriterien einbeziehen kann; gemeinsam ist ihnen der Blick auf institutionelle Tatsachen. Für das schweizerische Recht erklärt dies die Bedeutung von Gesetzgebung, Verfassungsverfahren und anerkannten Rechtsquellen, ohne moralische Kritik am geltenden Recht auszuschliessen.

Im Gesetz definiert

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In Entscheiden besprochen

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