Die zuständigen Stellen dürfen die von ihnen bearbeiteten Personendaten untereinander bekannt geben, wenn dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben in Bürgerrechtssachen erforderlich ist. Der Datenaustausch zwischen Kanton und Gemeinden darf elektronisch erfolgen.
Weitere Verwaltungsstellen und Behörden geben auf Anfrage der zuständigen Stellen Personendaten unentgeltlich bekannt, wenn dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben in Bürgerrechtssachen erforderlich ist.
Drittpersonen wie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Vermieterinnen und Vermieter können verpflichtet werden, den zuständigen Stellen Personendaten bekannt zu geben, wenn dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben in Bürgerrechtssachen erforderlich ist.
Lehnt die zuständige Kommission des Grossen Rats oder der Grosse Rat die Erteilung des Kantonsbürgerrechts ab oder entscheidet eine Rechtsmittelbehörde anders als die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat, werden die Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung beziehungsweise die Mitglieder des Einwohnerrats an der Einwohnerratssitzung orientiert.
Traktandenlisten und Beschlüsse dürfen nur Namen, Vornamen, Geburtsjahr, Geschlecht und Heimatstaat enthalten.
Traktandenlisten, Beschlüsse betreffend Zusicherungen des Gemeindebürgerrechts oder Einbürgerungen sowie Gesuchspublikationen gemäss § 21 dürfen auch im Internet veröffentlicht werden.
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, bis wann auf der Webseite einer Gemeinde veröffentlichte Personendaten zu entfernen sind.