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121.213

Verordnung über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht

(KBüV)

Vom 16.12.2015 (Stand 01.07.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 17 Abs. 3 und 5, 18 Abs. 7, 22 Abs. 5 und 29 Abs. 2 und 4 des Gesetzes über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüG) vom 12. März 2013[1],

beschliesst:

1. Einbürgerungen

1.1. Zuständigkeiten

Art. 1 Zuständiges Departement

Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) ist das zuständige Departement gemäss KBüG.

1.2. Voraussetzungen

Art. 2 Grundsatz

Die Gemeinden tragen den Fähigkeiten von gesuchstellenden Personen mit körperlichen, geistigen, psychischen oder anderen Beeinträchtigungen insbesondere Rechnung durch:

  1. Hilfestellungen beim Staatsbürgerlichen Test,
  2. Dispensationen vom Staatsbürgerlichen Test,
  3. Hilfestellungen beim Einbürgerungsgespräch.

Art. 3 Staatsbürgerliche Kenntnisse *

Zur Prüfung der staatsbürgerlichen Kenntnisse verwenden die Gemeinden ausschliesslich den Test des DVI. *

Der Test der staatsbürgerlichen Kenntnisse umfasst 45 Fragen. *

Der Test der staatsbürgerlichen Kenntnisse kann im Falle des Nichtbestehens frühestens zwei Monate nach der letzten Teilnahme wiederholt werden. *

Dieser Test ist bei gesuchstellenden Personen ab vollendetem 16. Lebensjahr durchzuführen. Massgebend ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. *

… *

Art. 4 Achtung der Werte der Verfassung

Die Achtung der Werte der Bundes- und der Kantonsverfassung ist von den gesuchstellenden Personen durch Unterzeichnung der in einem kantonalen Formular enthaltenen Erklärung zu bestätigen.

Die Erklärung ist durch die gesuchstellenden Personen ab vollendetem 16. Lebensjahr zu unterzeichnen. Massgebend ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung.

Sie ist den gesuchstellenden Personen mit den Gesuchsunterlagen abzugeben und spätestens beim Einbürgerungsgespräch mündlich durch eine dafür geeignete Person zu erläutern.

1.3. Verfahren

Art. 5 Bekanntgabe von Personendaten

Auf der Webseite einer Gemeinde veröffentlichte Personendaten der gesuchstellenden Person sind wie folgt zu entfernen:

  1. Auf Traktandenlisten enthaltene Personendaten spätestens 90 Tage nach der Sitzung,
  2. anlässlich des Publikationsverfahrens veröffentlichte Personendaten spätestens 90 Tage nach Ablauf der Eingabefrist,
  3. anlässlich der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts sowie der Einbürgerung veröffentlichte Personendaten spätestens 90 Tage nach der Veröffentlichung.

Die Jugendanwaltschaft gibt den Gemeinden und dem Kanton auf Anfrage die zur Beurteilung der Einbürgerungsgesuche erforderlichen Personendaten gemäss § 8 KBüG bekannt.

Soweit sich die Bekanntgabe auf Übertretungen bezieht, erfolgt sie für die Periode der letzten drei Jahre bis zum Zeitpunkt der Anfrage.

Art. 6 Gesuchseinreichung

Gesuche um Einbürgerung und um Bürgerrechtsentlassung sind mittels kantonalen Formulars einzureichen.

Das DVI stellt dieses den Gemeinden zur Abgabe an die gesuchstellenden Personen zur Verfügung.

Art. 7 Gesuchsbeilagen im Allgemeinen

… *

Gesuchsbeilagen müssen für alle in das Gesuch einbezogenen Personen und, wenn nichts anderes festgelegt ist, im Original eingereicht werden. *

Art. 8 Gesuchsbeilagen für alle Einbürgerungsgesuche

Einbürgerungsgesuchen sind beizulegen:

  1. Wohnsitz- oder Aufenthaltsbescheinigungen für den hinsichtlich der Einbürgerung relevanten Zeitraum,
  2. Zivilstandsdokumente aus dem schweizerischen Personenstandsregister,
  3. Strafregisterauszug für Privatpersonen (ab Volljährigkeit),
  4. Betreibungsregisterauszug für die letzten fünf Jahre (ab Volljährigkeit),
  5. Bescheinigung der Finanzverwaltung der Wohngemeinde über die Bezahlung aller fälligen Steuern (ab Steuerpflicht).

Bei Gesuchseinreichung dürfen die Beilagen gemäss Absatz 1 lit. a und c–e nicht älter als drei Monate, jene gemäss Absatz 1 lit. b nicht älter als sechs Monate sein. *

Art. 9 Zusätzliche Gesuchsbeilagen von Ausländerinnen und Ausländern

Einbürgerungsgesuchen von Ausländerinnen und Ausländern sind zusätzlich beizulegen:

  1. Kopie des gültigen Ausländerausweises,
  2. Kopie des gültigen Passes,
  3. Aufstellung aller bisherigen Wohnorte, Schulorte und Arbeitsstellen auf kantonalem Formular,
  4. bei Arbeitnehmenden: Bestätigung der aktuellen Arbeitgeberin beziehungsweise des aktuellen Arbeitgebers,
  5. bei Lernenden: Bestätigung des aktuellen Lehrbetriebs,
  6. bei Studierenden: Immatrikulationsbestätigung der aktuellen Studieneinrichtung,
  7. bei Schülerinnen und Schülern: Bestätigung der aktuellen Schule,
  8. Kopie des Sprachdiploms oder Nachweis eines mindestens 5 Jahre dauernden Besuchs der obligatorischen Schule in Deutsch oder einer Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in Deutsch, sofern die Muttersprache nicht Deutsch ist,
  9. Bestätigung des bestandenen Tests der staatsbürgerlichen Kenntnisse,
  10. Bestätigungen betreffend Bezug von Sozialhilfe für die letzten 10 Jahre vor Gesuchseinreichung.

Bei Gesuchseinreichung dürfen die Beilagen gemäss Absatz 1 lit. d–g und j nicht älter als drei Monate, jene gemäss Absatz 1 lit. i nicht älter als sechs Monate sein. *

Bei Bedarf können die für die Erhebungen zuständigen kommunalen und kantonalen Stellen bei der gesuchstellenden Person oder bei Drittpersonen weitere relevante Unterlagen verlangen.

Art. 10 Gesuchsbeilagen für die Bürgerrechtsentlassung

Gesuchen um Bürgerrechtsentlassung sind beizulegen:

  1. Zivilstandsdokumente aus dem schweizerischen Personenstandsregister, die bei Gesuchseinreichung nicht älter als sechs Monate sind.

Art. 11 Einbürgerungsgespräch

Das Einbürgerungsgespräch ist zu protokollieren oder mittels Tonaufnahmen zu dokumentieren.

Das Einbürgerungsgespräch muss auf Wunsch der gesuchstellenden Person auf Hochdeutsch durchgeführt werden.

Art. 12 Aktenübermittlung an das DVI

Für die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts sowie für ihren Bericht zuhanden des Kantons verwenden die Gemeinden die kantonalen Formulare.

Die Gemeinden reichen diese dem DVI mit den erforderlichen Gesuchsbeilagen sowie den zusätzlichen für die Einbürgerung relevanten eigenen Erhebungsunterlagen ein. *

Die Aktenübermittlung an das DVI erfolgt umgehend nach Rechtskraft der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts, sobald die von der Gemeinde erhobene Gebühr bezahlt ist.

Art. 13 Erhebungen des DVI

Die gesuchstellenden Personen müssen dem DVI nach der Aktenübermittlung einen aktuellen Betreibungsregisterauszug einreichen.

1.4. Gemeindegebühren *

Art. 14 Allgemeines *

Wer ein Gesuch einreicht, wird gebührenpflichtig. Für minderjährige Personen haften die Personen, die sie gesetzlich vertreten, solidarisch mit.

Die Gebühr kann um höchstens 100 Prozent erhöht werden, wenn die Behandlung des Gesuchs einen ausserordentlichen Arbeitsaufwand erfordert. Gebührenzuschläge sind zu begründen und separat auszuweisen.

Die Gebühr kann ermässigt oder erlassen werden, wenn das Gesuch gegenstandslos oder auf das Gesuch nicht eingetreten wird.

Art. 15 Gebührenbemessung

Pro Person werden folgende Gebühren erhoben:

  1. Zusicherung des Gemeindebürgerrechts Fr. 1'500.–
  2. Erteilung des Gemeindebürgerrechts für Schweizerinnen und Schweizer Fr. 300.–
  3. Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht Fr. 100.–
  4. Teilnahme am Test der staatsbürgerlichen Kenntnisse Fr. 50.–

Für minderjährige Kinder, die in das Gesuch der Eltern einbezogen sind, werden bis zum vollendeten 10. Lebensjahr keine Gebühren erhoben. Danach beträgt die Gebühr die Hälfte der Tarife gemäss Absatz 1. Massgebend ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. *

Die Gemeinden können auf die Erhebung einer Gebühr gemäss Absatz 1 lit. b ganz oder teilweise verzichten.

Art. 16 Auslagen

Auslagen werden separat nach effektivem Aufwand berechnet und grundsätzlich zusammen mit der Gebühr erhoben.

Auslagen umfassen die im Verfahren entstandenen ausserordentlichen Kosten, insbesondere für die Arbeitsleistungen anderer Behörden oder Dritter, beispielsweise für Übersetzungen.

Auslagen sind auch dann in vollem Umfang zu vergüten, wenn die Gebühren ermässigt oder erlassen werden.

Art. 17 Vergütungen

Bei Gesuchen um erleichterte Einbürgerung und Wiedereinbürgerung entrichtet der Kanton der aktuellen Wohnsitzgemeinde, die den Erhebungsbericht erstellt hat, drei Viertel der durch den Bund zugunsten des Kantons erhobenen Gebühren.

2. Elektronisches Dokumentenmanagement- und Informationssystem

2.1. Datenbearbeitung

Art. 18 Betrieb

Das DVI betreibt ein elektronisches Dokumentenmanagement- und Informationssystem (Informationssystem EEP) zur Abwicklung der Verfahren betreffend ordentliche Einbürgerung.

Art. 19 Grundsätze der Datenbearbeitung

Die Gesuche betreffend ordentliche Einbürgerung werden mittels des Informationssystems EEP bearbeitet.

Es wird im Informationssystem EEP für jedes Einbürgerungsgesuch ein elektronisches Dossier mit einer Dossiernummer geführt.

Zugriffsberechtigt sind der Kanton und die Gemeinden.

Die Auskunfts-, Einsichts-, Berichtigungs-, Unterlassungs-, Feststellungs- und Löschungsrechte der betroffenen Personen richten sich nach dem Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006[2] und der Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) vom 26. September 2007[3].

Art. 20 Zugriffsberechtigung auf Kantonsebene

Der Kanton ist zugriffsberechtigt bei Gesuchen um ordentliche Einbürgerung, die an das DVI weitergeleitet wurden.

Vor der Weiterleitung eines Gesuchs um ordentliche Einbürgerung an das DVI besteht für den Kanton das Recht zur Einsicht in den Verfahrensstand bei der Gemeinde.

Zugriffsberechtigt auf Kantonsebene sind die mit der Bearbeitung von Einbürgerungsgesuchen befassten Personen der zuständigen Stellen.

Soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist, besteht für folgende Stellen eine beschränkte Zugriffsberechtigung:

  1. Mitarbeitende der Jugendanwaltschaft,
  2. Parlamentsdienst,
  3. Mitglieder der Einbürgerungskommission des Grossen Rats.

Art. 21 Zugriffsberechtigung auf Gemeindeebene

Die Gemeinden sind zugriffsberechtigt bei Gesuchen um ordentliche Einbürgerung, die bei ihnen eingereicht, aber noch nicht an das DVI weitergeleitet worden sind.

Nach der Weiterleitung an das DVI besteht für die Gemeinden das Recht zur Einsicht in

  1. die durch sie bearbeiteten Personendaten,
  2. die durch sie hochgeladenen Dokumente,
  3. den Verfahrensstand beim Kanton.

Zugriffsberechtigt auf Gemeindeebene sind die mit der Bearbeitung von Einbürgerungsgesuchen befassten Personen der zuständigen Stellen.

Die Gemeinden können für die Mitglieder des Gemeinderats und für die Mitglieder einer Einbürgerungskommission Leseberechtigungen vergeben.

Art. 22 Erteilung der Zugriffsberechtigungen

Die Zugriffsberechtigungen auf Kantonsebene werden durch das DVI vergeben.

Das DVI vergibt zur Verwaltung der Zugriffsberechtigungen auf Gemeindeebene maximal zwei Administratorenberechtigungen an die einzelnen Gemeinden.

Die Vergabe der Administratorenberechtigungen an die einzelnen Gemeinden erfolgt aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderats und eines Antrags der Gemeinde beim DVI.

Art. 23 Zuständigkeit zur Datenerfassung

Die Datenerfassung in Verfahren betreffend ordentliche Einbürgerung erfolgt

  1. bis zur Weiterleitung an das DVI durch die Gemeinden,
  2. nach der Weiterleitung an das DVI durch den Kanton.

Art. 24 Erfasste Personendaten

Folgende Personendaten aller vom Gesuch um ordentliche Einbürgerung betroffenen Personen können erfasst werden:

  1. Angaben zur Person: Anrede, Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Familienname und Vorname des Vaters, Familienname und Vorname der Mutter, Staatsangehörigkeiten, Art des Reisedokuments, Ausbildung, Beruf, Zivilstand und gesetzliche Vertretung,
  2. Angaben zum Aufenthalt: Art der Aufenthaltsbewilligung, Gesamtaufenthaltsdauer in der Schweiz, Gesamtaufenthaltsdauer in der Gemeinde sowie Angabe der Wohnorte des für die Erfüllung der Wohnsitzvoraussetzungen relevanten Zeitraums,
  3. Wohn- und Korrespondenzadresse,
  4. Angaben einer allfälligen Vertretung,
  5. private Telefonnummer, Geschäftstelefonnummer, Nummer des mobilen Telefons, E-Mail-Adresse.

Weitere Personendaten gemäss § 17 KBüG können im Informationssystem EEP erfasst werden, wenn sie für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben in Bürgerrechtssachen erforderlich sind.

Art. 25 Schnittstellen

Soweit die Personendaten gemäss § 24 im kantonalen Einwohnerregister enthalten sind, können sie vom DVI und den Gemeinden mittels einer Schnittstelle aus dem kantonalen Einwohnerregister in das Informationssystem EEP übernommen werden.

Bei Änderungen der Adresse oder des Zivilstands sowie bei Tod oder Geburt kann eine Meldung des kantonalen Einwohnerregisters an das Informationssystem EEP erfolgen.

Zwischen dem kantonalen Rechnungssystem und dem Informationssystem EEP können Meldungen zur Rechnungsabwicklung erfolgen.

2.2. Datensicherheit und Datenlöschung

Art. 26 Datensicherheit

Das DVI ist verantwortlich für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen beim Betrieb des Informationssystems EEP.

Die jeweils zugriffsberechtigte Stelle ist verantwortlich für die Datenverwaltung.

Das DVI und die Gemeinden treffen zum Schutz der Personendaten vor Einsicht- und Kenntnisnahme je für ihren Bereich die geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen gemäss § 4 VIDAG.

Art. 27 Datenlöschung

Die im Informationssystem EEP erfassten Personendaten sind zu löschen, wenn sie für die Aufgabenerfüllung der zuständigen Stellen nicht mehr benötigt werden.

Die Löschung erfolgt ausschliesslich durch das DVI, frühestens 10 Jahre nach der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens und spätestens nach der Übergabe der Originalakten an das Staatsarchiv.

2.3. Statistik und Archivierung

Art. 28 Statistik

Das DVI und die Gemeinden können die im Informationssystem EEP erfassten Personendaten in anonymisierter Form zu statistischen Zwecken verwenden.

Nicht anonymisierte Personendaten dürfen nur für interne Geschäftskontrollen und für die interne Geschäftsplanung verwendet werden.

Art. 29 Archivierung

Rechtskräftig erledigte Gesuche werden im Informationssystem EEP archiviert.

Das DVI und die Gemeinden archivieren relevante Unterlagen mit Originalunterschriften in geeigneter Weise ausserhalb des Informationssystems EEP.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das Archivwesen[4][5].

3. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 30 Übergangsrecht

Nach dem 1. Januar 2014 eingereichte Gesuche um ordentliche Einbürgerung sind elektronisch, vor diesem Zeitpunkt eingereichte entsprechende Gesuche in Papierform an das DVI weiterzuleiten.

… *

… *

Art. 30a * Übergangsrecht zur Änderung vom 27. September 2017

Bei vor Inkrafttreten dieser Änderung eingereichten Gesuchen sind die Sprachkenntnisse ausschliesslich anlässlich des Einbürgerungsgesprächs zu beurteilen, sofern der kantonale Test der sprachlichen Kenntnisse gemäss bisherigem Recht bis zum 30. Juni 2018 noch nicht absolviert worden ist.

Für den kantonalen Test der sprachlichen Kenntnisse kommen während der Übergangsfrist die bisherigen Bestimmungen zur Anwendung.

Art. 31 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft.

Egress

Aarau, 16. Dezember 2015

Regierungsrat Aargau

 

Landammann

Hofmann

 

Staatsschreiber

Grünenfelder

 

2016/1-09

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
16.12.2015 01.04.2016 Erlass Erstfassung 2016/1-09
27.09.2017 01.01.2018 § 2 Abs. 1, lit. a) geändert 2017/9-14
27.09.2017 01.01.2018 § 2 Abs. 1, lit. b) geändert 2017/9-14
27.09.2017 01.01.2018 § 3 Titel geändert 2017/9-14
27.09.2017 01.01.2018 § 3 Abs. 1 geändert 2017/9-14
27.09.2017 01.01.2018 § 3 Abs. 2 geändert 2017/9-14
27.09.2017 01.01.2018 § 3 Abs. 3 aufgehoben 2017/9-14
27.09.2017 01.01.2018 § 9 Abs. 1, lit. g) geändert 2017/9-14
27.09.2017 01.01.2018 § 9 Abs. 1, lit. h) eingefügt 2017/9-14
27.09.2017 01.01.2018 § 12 Abs. 2 geändert 2017/9-14
27.09.2017 01.01.2018 § 15 Abs. 1, lit. g) eingefügt 2017/9-14
27.09.2017 01.01.2018 § 15 Abs. 2 geändert 2017/9-14
27.09.2017 01.01.2018 § 30 Abs. 2 aufgehoben 2017/9-14
27.09.2017 01.01.2018 § 30 Abs. 3 aufgehoben 2017/9-14
27.09.2017 01.01.2018 § 30a eingefügt 2017/9-14
26.02.2020 01.07.2020 § 3 Abs. 1bis eingefügt 2020/5-07
26.02.2020 01.07.2020 § 3 Abs. 1ter eingefügt 2020/5-07
26.02.2020 01.07.2020 § 9 Abs. 1, lit. h) geändert 2020/5-07
26.02.2020 01.07.2020 § 9 Abs. 1, lit. i) eingefügt 2020/5-07
26.02.2020 01.07.2020 § 9 Abs. 1, lit. j) eingefügt 2020/5-07
26.02.2020 01.07.2020 § 17a eingefügt 2020/5-07
16.02.2022 01.07.2022 § 7 Abs. 1 aufgehoben 2022/12-02
16.02.2022 01.07.2022 § 7 Abs. 2 geändert 2022/12-02
16.02.2022 01.07.2022 § 8 Abs. 2 eingefügt 2022/12-02
16.02.2022 01.07.2022 § 9 Abs. 1, lit. a) geändert 2022/12-02
16.02.2022 01.07.2022 § 9 Abs. 1, lit. b) geändert 2022/12-02
16.02.2022 01.07.2022 § 9 Abs. 1, lit. e) geändert 2022/12-02
16.02.2022 01.07.2022 § 9 Abs. 1, lit. f) geändert 2022/12-02
16.02.2022 01.07.2022 § 9 Abs. 1, lit. j) geändert 2022/12-02
16.02.2022 01.07.2022 § 9 Abs. 1bis eingefügt 2022/12-02
16.02.2022 01.07.2022 § 10 Abs. 1, lit. a) aufgehoben 2022/12-02
16.02.2022 01.07.2022 § 10 Abs. 1, lit. b) geändert 2022/12-02
13.03.2024 01.07.2024 Titel 1.4. geändert 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 14 Titel geändert 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 15 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 15 Abs. 1, lit. e) aufgehoben 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 15 Abs. 1, lit. f) aufgehoben 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 15 Abs. 1, lit. g) aufgehoben 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 15 Abs. 1, lit. h) eingefügt 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 17a aufgehoben 2024/04-03

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 16.12.2015 01.04.2016 Erstfassung 2016/1-09
§ 2 Abs. 1, lit. a) 27.09.2017 01.01.2018 geändert 2017/9-14
§ 2 Abs. 1, lit. b) 27.09.2017 01.01.2018 geändert 2017/9-14
§ 3 27.09.2017 01.01.2018 Titel geändert 2017/9-14
§ 3 Abs. 1 27.09.2017 01.01.2018 geändert 2017/9-14
§ 3 Abs. 1bis 26.02.2020 01.07.2020 eingefügt 2020/5-07
§ 3 Abs. 1ter 26.02.2020 01.07.2020 eingefügt 2020/5-07
§ 3 Abs. 2 27.09.2017 01.01.2018 geändert 2017/9-14
§ 3 Abs. 3 27.09.2017 01.01.2018 aufgehoben 2017/9-14
§ 7 Abs. 1 16.02.2022 01.07.2022 aufgehoben 2022/12-02
§ 7 Abs. 2 16.02.2022 01.07.2022 geändert 2022/12-02
§ 8 Abs. 2 16.02.2022 01.07.2022 eingefügt 2022/12-02
§ 9 Abs. 1, lit. a) 16.02.2022 01.07.2022 geändert 2022/12-02
§ 9 Abs. 1, lit. b) 16.02.2022 01.07.2022 geändert 2022/12-02
§ 9 Abs. 1, lit. e) 16.02.2022 01.07.2022 geändert 2022/12-02
§ 9 Abs. 1, lit. f) 16.02.2022 01.07.2022 geändert 2022/12-02
§ 9 Abs. 1, lit. g) 27.09.2017 01.01.2018 geändert 2017/9-14
§ 9 Abs. 1, lit. h) 27.09.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9-14
§ 9 Abs. 1, lit. h) 26.02.2020 01.07.2020 geändert 2020/5-07
§ 9 Abs. 1, lit. i) 26.02.2020 01.07.2020 eingefügt 2020/5-07
§ 9 Abs. 1, lit. j) 26.02.2020 01.07.2020 eingefügt 2020/5-07
§ 9 Abs. 1, lit. j) 16.02.2022 01.07.2022 geändert 2022/12-02
§ 9 Abs. 1bis 16.02.2022 01.07.2022 eingefügt 2022/12-02
§ 10 Abs. 1, lit. a) 16.02.2022 01.07.2022 aufgehoben 2022/12-02
§ 10 Abs. 1, lit. b) 16.02.2022 01.07.2022 geändert 2022/12-02
§ 12 Abs. 2 27.09.2017 01.01.2018 geändert 2017/9-14
Titel 1.4. 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04-03
§ 14 13.03.2024 01.07.2024 Titel geändert 2024/04-03
§ 15 Abs. 1, lit. d) 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03
§ 15 Abs. 1, lit. e) 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03
§ 15 Abs. 1, lit. f) 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03
§ 15 Abs. 1, lit. g) 27.09.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9-14
§ 15 Abs. 1, lit. g) 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03
§ 15 Abs. 1, lit. h) 13.03.2024 01.07.2024 eingefügt 2024/04-03
§ 15 Abs. 2 27.09.2017 01.01.2018 geändert 2017/9-14
§ 17a 26.02.2020 01.07.2020 eingefügt 2020/5-07
§ 17a 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03
§ 30 Abs. 2 27.09.2017 01.01.2018 aufgehoben 2017/9-14
§ 30 Abs. 3 27.09.2017 01.01.2018 aufgehoben 2017/9-14
§ 30a 27.09.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9-14