Gegenstand des Gesetzes sind
- die Vereinfachung des Verkehrs zwischen Einwohnerinnen und Einwohnern und den öffentlichen Organen gemäss § 3 lit. c des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006[2],
- die Regelung des Meldewesens,
- die Registrierung von Einwohnerinnen und Einwohnern sowie die Nachführung des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR),
- der Vollzug der Registerharmonisierung des Bundes und die Bereitstellung der Grundlagen für statistische Aufgaben des Bundes und des Kantons.