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122.200

Gesetz über die Register und das Meldewesen *

(Register- und Meldegesetz, RMG)

Vom 18.11.2008 (Stand 01.07.2024)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf Art. 8–12 und 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) vom 23. Juni 2006[1] sowie § 78 Abs. 1 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Gegenstand des Gesetzes sind

  1. die Vereinfachung des Verkehrs zwischen Einwohnerinnen und Einwohnern und den öffentlichen Organen gemäss § 3 lit. c des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006[2],
  2. die Regelung des Meldewesens,
  3. die Registrierung von Einwohnerinnen und Einwohnern sowie die Nachführung des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR),
  4. der Vollzug der Registerharmonisierung des Bundes und die Bereitstellung der Grundlagen für statistische Aufgaben des Bundes und des Kantons.

Art. 2 Hauptwohnsitz

Hauptwohnsitz hat eine Person in der Gemeinde, in der sie beabsichtigt, dauernd zu verbleiben, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu pflegen, der für Dritte erkennbar sein muss.

Eine Person kann nur einen Hauptwohnsitz haben.

Art. 3 Nebenwohnsitz

Nebenwohnsitz hat eine Person in der Gemeinde, in der sie zu einem bestimmten Zweck während mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten oder drei Monaten innerhalb eines Jahrs anwesend ist.

Eine Person kann mehrere Nebenwohnsitze haben.

Art. 4 Einwohnerinnen und Einwohner; Aufenthaltsstatus

Einwohnerinnen und Einwohner sind Personen, die in einer Gemeinde einen Haupt- oder Nebenwohnsitz haben.

Schweizerische Staatsangehörige haben Niederlassung in der Hauptwohnsitzgemeinde und Aufenthalt in der Nebenwohnsitzgemeinde.

Der Aufenthaltsstatus der ausländischen Staatsangehörigen richtet sich nach den Bestimmungen des Ausländerrechts.

Art. 5 Personenidentifikation

Die öffentlichen Organe dürfen die Versichertennummer gemäss Art. 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946[3] zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden.

Der Kanton kann Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen ohne Versichertennummer zur Identifikation eine Zeichenfolge zuordnen, die keine Rückschlüsse auf die Person zulässt. Diese Identifikation darf wie die Versichertennummer gemäss Absatz 1 verwendet werden. *

Art. 6 Grundstück-, Gebäude- und Wohnungsidentifikation *

… *

Die Identifikation eines Grundstücks entspricht der Bezeichnung im Grundbuch.

Die Identifikation eines Gebäudes erfolgt durch den Gebäudeidentifikator des BFS (EGID) nach dem GWR gemäss Art. 10 Abs. 3bis des Bundesstatistikgesetzes (BStatG) vom 9. Oktober 1992[4] sowie gemäss der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) vom 9. Juni 2017[5]*

Die Identifikation einer Wohnung erfolgt durch den Wohnungsidentifikator (EWID) nach dem GWR sowie durch eine administrative Wohnungsnummer. *

2. Melde- und Auskunftspflichten

Art. 7 Meldepflichten a) Einwohnerinnen und Einwohner

Personen, die in der Gemeinde einen Haupt- oder Nebenwohnsitz begründen, melden sich bei der Einwohnerkontrolle an.

Einwohnerinnen und Einwohner haben der Einwohnerkontrolle zu melden, wenn sie

  1. innerhalb der Gemeinde beziehungsweise des Gebäudes umziehen,
  2. ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz aufgeben.

Mit der Erfüllung der Meldepflichten gegenüber der Zuzugs- und Wegzugsgemeinde erfüllen die Einwohnerinnen und Einwohner gleichzeitig allfällige Pflichten zur Mitteilung von Adressänderungen gegenüber den öffentlichen Organen, die an das kantonale Einwohnerregister angeschlossen sind. *

Art. 7a * Elektronische Meldungen

Die Gemeinden sind verpflichtet, in folgenden Bereichen elektronische Meldungen zu ermöglichen:

  1. Umzugsmeldungen,
  2. Identifikationsprüfung der meldepflichtigen Personen,
  3. Erstellung und Eingabe der Meldungen Dritter,
  4. Meldung der GWR-Daten.

Der Regierungsrat regelt die Umsetzung, insbesondere die Anwendung der technischen Standards, durch Verordnung.

Art. 8 b) Personen mit Grundeigentum

Natürliche Personen ohne Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Gemeinde und juristische Personen oder Kollektiv- und Kommanditgesellschaften mit Grundeigentum in der Gemeinde haben dieser ihre Adresse und allfällige Adressänderungen zu melden.

Art. 9 Auskunfts- und Hinterlegungspflicht

Die gemäss diesem Gesetz verpflichteten Personen haben der Gemeinde wahrheitsgemäss und vollständig Auskunft über die im Einwohnerregister und im GWR zu erfassenden Tatsachen zu geben, falls erforderlich zu belegen und auf Verlangen persönlich vorzusprechen. Die Auskunftspflicht besteht auch bei umstrittener Meldepflicht. *

… *

… *

Der Regierungsrat bestimmt die bei der Anmeldung zu hinterlegenden Dokumente durch Verordnung. *

Art. 10 Pflichten bei Vermietung und Logisgabe sowie bei der Führung von Kollektivhaushalten

Vermietende, Untervermietende, Liegenschaftsverwaltungen und Logisgebende, bei denen sich dieselben Personen während mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten oder drei Monaten innerhalb eines Jahrs aufhalten, sind verpflichtet, *

  1. Name, Adresse und Nutzungsbeginn beziehungsweise Nutzungsende ein-, um- und wegziehender Personen der Einwohnerkontrolle zu melden,
  2. in Mietverträgen oder Wohnbestätigungen die Gebäudeadresse und die administrative Wohnungsnummer aufzuführen,
  3. auf Verlangen Mieter- und Wohnungslisten zur Verfügung zu stellen.

Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten melden der Einwohnerkontrolle der Gemeinde alle Bewohnerinnen und Bewohner, die sich seit mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten oder während drei Monaten innerhalb eines Jahrs in ihrem Kollektivhaushalt aufhalten. Der Regierungsrat kann dazu Ausführungsvorschriften erlassen.

Art. 11 Auskunftspflicht a) Arbeitgebende

Arbeitgebende haben der Einwohnerkontrolle auf Verlangen über die bei ihnen beschäftigten Personen Auskunft zu geben, wenn diese ihre Meldepflichten nicht selbst erfüllen.

Art. 12 b) Anbietende leitungsgebundener Dienste

Elektrizitätsversorgende und übrige Anbietende leitungsgebundener Dienste sind verpflichtet, über die Daten, die zur Bestimmung und Nachführung der Wohnungsidentifikation notwendig sind, der Einwohnerkontrolle Auskunft zu erteilen.

Art. 13 Meldepflicht von Gebäudeversicherung und Grundbuchämtern

Aargauische Gebäudeversicherung und Grundbuchämter melden den Gemeinden diejenigen Änderungen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. *

Art. 14 Meldefristen

Für die im 2. Abschnitt dieses Gesetzes genannten Meldepflichten gilt eine Frist von 14 Tagen ab Ereignisdatum. *

Zieht eine Person ins Ausland, hat die Abmeldung spätestens 14 Tage vor der Ausreise zu erfolgen. *

3. Aufgaben der Gemeinden

Art. 15 Registrierung und Nachführung *

Die Gemeinden registrieren

  1. Einwohnerinnen und Einwohner,
  2. natürliche Personen ohne Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Gemeinde und juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, wenn diese über Grundeigentum in der Gemeinde verfügen.

Sie führen das GWR gemäss den Art. 7 und 8 VGWR nach. *

Einwohnerregister und GWR werden elektronisch geführt und unter Verwendung von EGID und EWID miteinander verknüpft. *

Die in den Einwohnerregistern und im GWR zu führenden Merkmale sind mit ihren Ausprägungen, Nomenklaturen und Codierungen in den Merkmalskatalogen des Bundes beschrieben. Der Regierungsrat kann durch Verordnung zusätzliche Merkmale festlegen, die zur Erfüllung der kantonalen Aufgaben notwendig sind. *

Die Gemeinden können weitere Merkmale festlegen, die zur Erfüllung der kommunalen Aufgaben notwendig sind.

Art. 15a * Zugriff durch öffentliche Organe

Die Gemeinden dürfen kommunalen öffentlichen Organen Zugriff auf das Einwohnerregister ihrer Gemeinde erteilen, soweit dies zur Erfüllung von deren Aufgaben nötig und verhältnismässig ist. Der Gemeinderat ist auf begründeten Antrag des kommunalen öffentlichen Organs für die Erteilung der Nutzungsberechtigung zuständig. Die Vorschriften über die Erteilung der Zugriffsberechtigungen auf das kantonale Einwohnerregister und die Verwendung der GWR-Daten gelten sinngemäss. *

Landeskirchen und Kirchgemeinden dürfen die Daten von Angehörigen ihrer Konfession abrufen oder sich die entsprechenden Mutationen zustellen lassen.

Der Zugriff auf die kommunalen Einwohnerregister und auf das GWR ist unentgeltlich. *

Art. 16 Verantwortlichkeit und Aufgaben

Die Gemeinden führen ein Einwohnerregister und regeln die Nachführung des GWR. *

Sie bestimmen dazu je eine verantwortliche Person und deren Stellvertretung. *

Die jeweils verantwortlichen Personen *

  1. nehmen die Meldungen entgegen, verarbeiten sie und treffen die notwendigen Erhebungen,
  2. sind für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Einwohnerregister und des GWR zuständig,
  3. leiten die Änderungen der Daten der Einwohnerregister an das kantonale Einwohnerregister weiter und transferieren periodisch die gesamten Datenbestände,
  4. führen die Daten des GWR gemäss den Vorgaben des Bundes und des Kantons nach.

Die Einwohnerkontrolle

  1. übernimmt die Daten von Zuzügerinnen und Zuzügern von der zuständigen Stelle,
  2. weist Einwohnerinnen und Einwohnern den Wohnungsidentifikator zu (Haushaltbildung),
  3. teilt Meldepflichtigen bei der An- und Abmeldung mit, welche Meldepflichten bei anderen öffentlichen Organen sie damit erfüllt haben,
  4. stellt Bescheinigungen und Bestätigungen sowie die für die Begründung eines Nebenwohnsitzes erforderlichen Dokumente aus,
  5. bewahrt die hinterlegten Schriften auf.

Die Gemeinden sind verpflichtet, Verfahren, Funktionalität und Anbindung ihrer Einwohnerregister und ihrer GWR an die Standards des kantonalen Einwohnerregisters beziehungsweise an das GWR zu gewährleisten. *

Art. 17 Übertragung an Dritte

Der Gemeinderat kann Arbeiten in Zusammenhang mit der Haushaltbildung an Dritte übertragen.

Art. 18 Bearbeitungsweise

Die Gemeinden verarbeiten Meldungen, welche die Einwohnerregister oder das GWR betreffen, schnellstmöglich und melden die Mutationen umgehend an das kantonale Einwohnerregister beziehungsweise an das GWR. *

4. Aufgaben des Kantons

Art. 19 Einwohnerregister und Datenverwendung GWR-Replikat *

Der Kanton betreibt ein Einwohnerregister, das die gemäss den Vorschriften von Bund und Kanton erforderlichen Merkmale und Weitermeldungen der kommunalen Einwohnerregister als gespiegelte Datensätze enthält. Der Regierungsrat kann durch Verordnung einzelne, gemäss kantonalem Recht erforderliche Merkmale von der Spiegelung auf das kantonale Einwohnerregister ausnehmen. *

Er bezieht die Daten für das GWR-Replikat vom Bund. Auf begründetes Gesuch hin können kantonale und kommunale öffentliche Organe diese Daten nutzen. *

… *

Die Daten des kantonalen Einwohnerregisters und die vom Bund bezogenen Daten des GWR werden unter Verwendung von EGID und EWID miteinander verknüpft. *

Art. 20 Verantwortlichkeit und Aufgaben

Das zuständige Departement ist verantwortlich für die

  1. Sicherstellung des Datenaustauschs zwischen den Gemeinden im Kanton,
  2. Sicherstellung des Datenaustauschs über die nationale Datenaustauschplattform zwischen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden und Registern nach den Vorschriften von Bund und Kanton,
  3. Schnittstelle zu den angeschlossenen kantonalen öffentlichen Organen und den Gemeinden,
  4. Information über die angeschlossenen Organe.

Art. 21 Zugriff und Datenbekanntgabe a) An öffentliche Organe

Die kantonalen und kommunalen öffentlichen Organe dürfen vom kantonalen Einwohnerregister diejenigen Daten abrufen oder sich diejenigen Mutationen zustellen lassen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Das zuständige Departement teilt auf begründeten Antrag der öffentlichen Organe die Nutzungsberechtigungen zu. *

Einwohnerkontrollen und die für die Objektverwaltung zuständigen Stellen dürfen auf alle ihre eigene Gemeinde betreffenden Daten Zugriff nehmen und diese auf eigenen Datenträgern speichern.

Besonders schützenswerte Personendaten dürfen nur abgerufen werden, wenn dies durch ausdrückliche gesetzliche Vorschrift erlaubt ist.

Anerkannte Landeskirchen und Kirchgemeinden dürfen die Daten von Angehörigen ihrer Konfession abrufen oder sich die entsprechenden Mutationen zustellen lassen. *

Dem Statistischen Amt werden alle, auch besonders schützenswerte, Personendaten im Abrufverfahren bekannt gegeben.  *

Der Zugriff auf das kantonale Einwohnerregister ist unentgeltlich. *

Art. 22 b) An Dritte

Das zuständige Departement kann Dritten bekanntgeben:

  1. Daten über Einzelpersonen, deren Wohnsitz nicht bekannt ist,
  2. Daten über nach bestimmten Kriterien geordnete Personengruppen mehrerer Gemeinden.

Für die Datenbekanntgabe nach Absatz 1 lit. b ist § 16 Abs. 2 IDAG analog anzuwenden. Im Übrigen richten sich die Voraussetzungen und das Verfahren nach den Vorschriften des IDAG.

Allfällige Datensperren in den kommunalen Einwohnerregistern gelten auch für das kantonale Einwohnerregister.

… *

Er kann die Gebühren in besonderen Fällen, wie etwa bei Listenauskünften an gemeinnützige Institutionen oder bei Bedürftigkeit, ermässigen oder erlassen. *

5. Weitere Bestimmungen

Art. 23 Prüfung der Übereinstimmung

Die Gemeinden arbeiten bei der periodischen Prüfung der Übereinstimmung ihrer Einwohnerregister- und GWR-Daten sowie bei allfälligen Korrekturen mit Bund und Kanton zusammen. *

Art. 24 Kosten der Register

Die Gemeinden tragen die Kosten für die Erhebung und Erfassung der Daten der meldepflichtigen Einwohnerinnen und Einwohner sowie für die Nachführung des GWR. *

… *

Art. 25 Gebühren und Kosten

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung den Bezug von Gebühren durch die Gemeinde. Die maximale Gebühr für eine Einzelauskunft oder Bescheinigung beträgt Fr. 20.–, für Listenauskünfte Fr. –.10 pro Person, mindestens jedoch Fr. 50.–. *

Anmeldungen und Auskünfte gemäss den §§ 7–13 sind unentgeltlich.

Art. 25a * Ermässigung oder Erlass von Gebühren

Die Gemeinden können die Gebühren in besonderen Fällen, wie etwa bei Listenauskünften an gemeinnützige Institutionen oder bei Bedürftigkeit, ermässigen oder erlassen.

Art. 26 Strafbestimmungen

Bei Nichtbefolgen der Pflichten gemäss den §§ 7–10 trotz Aufforderung kann der Gemeinderat Bussen bis Fr. 2'000.– aussprechen. *

6. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 27 Vollzug

Der Regierungsrat kann Vorschriften über die Führung der Register, die Form der Meldungen, die Erhebung der Daten und die Datensicherheit, die Ausgestaltung der Ausweise und die Übernahme der Daten aus GWR, das Verfahren der Datenlieferungen und die Schnittstellen sowie die Wohnungsnummerierung erlassen.

Vor dem Erlass seiner Ausführungsbestimmungen hört der Regierungsrat die Gemeinden an.

Art. 28 Anwendbares Recht

Es gelten die Vorschriften des IDAG, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 29 Übergangsfrist

Die Gemeinden richten die elektronische Registerführung nach § 15 bis 30. Juni 2009 ein.

Sie sind verpflichtet, bei der Prüfung des Datenaustauschs und der Meldevorgänge ab 1. Juli 2009 mitzuwirken. Sie haben ihre Einwohner- und Objektdaten bis 31. März 2010 auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und zu bereinigen.

Der Regierungsrat kann die Übergangsfrist erstrecken.

Art. 29a * Übergangsbestimmung für Statistiklieferung

Der Abschluss der ersten Baustatistiklieferung an den Bund nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. September 2019 erfolgt gemäss bisherigem Recht.

Art. 30 Keine Anpassung bestehender Mietverträge

Mietverträge über Wohnungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes unterzeichnet wurden, müssen nicht mit der Wohnungsnummer gemäss § 10 lit. b ergänzt werden.

Art. 31 Publikation und Inkrafttreten

Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Egress

Aarau, 18. November 2008

Präsident des Grossen Rats

Markwalder

 

Protokollführer

Schmid

Datum der Veröffentlichung: 5. Januar 2009

Ablauf der Referendumsfrist: 6. April 2009

Inkrafttreten: 1. Mai 2009[6]

2009 S. 49

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
18.11.2008 01.05.2009 Erlass Erstfassung 2009 S. 49
27.06.2017 01.01.2018 § 15a eingefügt 2017/9-09
17.09.2019 01.09.2021 Erlasstitel geändert 2021/09-01
17.09.2019 01.09.2021 § 1 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/09-01
17.09.2019 01.09.2021 § 5 Abs. 2 geändert 2021/09-01
17.09.2019 01.09.2021 § 6 Titel geändert 2021/09-01
17.09.2019 01.09.2021 § 6 Abs. 1 aufgehoben 2021/09-01
17.09.2019 01.09.2021 § 6 Abs. 3 geändert 2021/09-01
17.09.2019 01.09.2021 § 6 Abs. 4 geändert 2021/09-01
17.09.2019 01.09.2021 § 7 Abs. 3 geändert 2021/09-01
17.09.2019 01.09.2021 § 7a eingefügt 2021/09-01
17.09.2019 01.09.2021 § 9 Abs. 1 geändert 2021/09-01
17.09.2019 01.09.2021 § 9 Abs. 2 aufgehoben 2021/09-01
17.09.2019 01.09.2021 § 9 Abs. 3 aufgehoben 2021/09-01
17.09.2019 01.09.2021 § 9 Abs. 4 eingefügt 2021/09-01
17.09.2019 01.09.2021 § 10 Abs. 1 geändert 2021/09-01
17.09.2019 01.09.2021 § 10 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/09-01
17.09.2019 01.09.2021 § 10 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/09-01
17.09.2019 01.09.2021 § 13 Abs. 1 geändert 2021/09-01
17.09.2019 01.09.2021 § 14 Abs. 1 geändert 2021/09-01
17.09.2019 01.09.2021 § 14 Abs. 2 eingefügt 2021/09-01
17.09.2019 01.09.2021 § 15 Titel geändert 2021/09-01
17.09.2019 01.09.2021 § 15 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2021/09-01
17.09.2019 01.09.2021 § 15 Abs. 1bis eingefügt 2021/09-01
17.09.2019 01.09.2021 § 15 Abs. 2 geändert 2021/09-01
17.09.2019 01.09.2021 § 15 Abs. 3 geändert 2021/09-01
17.09.2019 01.09.2021 § 15a Abs. 1 geändert 2021/09-01
17.09.2019 01.09.2021 § 15a Abs. 3 geändert 2021/09-01
17.09.2019 01.09.2021 § 16 Abs. 1 geändert 2021/09-01
17.09.2019 01.09.2021 § 16 Abs. 2 geändert 2021/09-01
17.09.2019 01.09.2021 § 16 Abs. 3 geändert 2021/09-01
17.09.2019 01.09.2021 § 16 Abs. 3, lit. b) geändert 2021/09-01
17.09.2019 01.09.2021 § 16 Abs. 3, lit. c) geändert 2021/09-01
17.09.2019 01.09.2021 § 16 Abs. 3, lit. d) eingefügt 2021/09-01
17.09.2019 01.09.2021 § 16 Abs. 5 geändert 2021/09-01
17.09.2019 01.09.2021 § 18 Abs. 1 geändert 2021/09-01
17.09.2019 01.09.2021 § 19 Titel geändert 2021/09-01
17.09.2019 01.09.2021 § 19 Abs. 1 geändert 2021/09-01
17.09.2019 01.09.2021 § 19 Abs. 1bis eingefügt 2021/09-01
17.09.2019 01.09.2021 § 19 Abs. 2 aufgehoben 2021/09-01
17.09.2019 01.09.2021 § 19 Abs. 3 geändert 2021/09-01
17.09.2019 01.09.2021 § 20 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/09-01
17.09.2019 01.09.2021 § 20 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2021/09-01
17.09.2019 01.09.2021 § 21 Abs. 1 geändert 2021/09-01
17.09.2019 01.09.2021 § 21 Abs. 4 geändert 2021/09-01
17.09.2019 01.09.2021 § 21 Abs. 6 geändert 2021/09-01
17.09.2019 01.09.2021 § 22 Abs. 4 geändert 2021/09-01
17.09.2019 01.09.2021 § 22 Abs. 5 eingefügt 2021/09-01
17.09.2019 01.09.2021 § 23 Abs. 1 geändert 2021/09-01
17.09.2019 01.09.2021 § 24 Abs. 1 geändert 2021/09-01
17.09.2019 01.09.2021 § 24 Abs. 2 aufgehoben 2021/09-01
17.09.2019 01.09.2021 § 25 Abs. 1 geändert 2021/09-01
17.09.2019 01.09.2021 § 25a eingefügt 2021/09-01
17.09.2019 01.09.2021 § 26 Abs. 1 geändert 2021/09-01
17.09.2019 01.09.2021 § 29a eingefügt 2021/09-01
19.09.2023 01.07.2024 § 22 Abs. 4 aufgehoben 2024/04-01
28.11.2023 01.05.2024 § 21 Abs. 5 geändert 2024/03-05

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 18.11.2008 01.05.2009 Erstfassung 2009 S. 49
Erlasstitel 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09-01
§ 1 Abs. 1, lit. c) 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09-01
§ 5 Abs. 2 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09-01
§ 6 17.09.2019 01.09.2021 Titel geändert 2021/09-01
§ 6 Abs. 1 17.09.2019 01.09.2021 aufgehoben 2021/09-01
§ 6 Abs. 3 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09-01
§ 6 Abs. 4 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09-01
§ 7 Abs. 3 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09-01
§ 7a 17.09.2019 01.09.2021 eingefügt 2021/09-01
§ 9 Abs. 1 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09-01
§ 9 Abs. 2 17.09.2019 01.09.2021 aufgehoben 2021/09-01
§ 9 Abs. 3 17.09.2019 01.09.2021 aufgehoben 2021/09-01
§ 9 Abs. 4 17.09.2019 01.09.2021 eingefügt 2021/09-01
§ 10 Abs. 1 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09-01
§ 10 Abs. 1, lit. a) 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09-01
§ 10 Abs. 1, lit. b) 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09-01
§ 13 Abs. 1 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09-01
§ 14 Abs. 1 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09-01
§ 14 Abs. 2 17.09.2019 01.09.2021 eingefügt 2021/09-01
§ 15 17.09.2019 01.09.2021 Titel geändert 2021/09-01
§ 15 Abs. 1, lit. b) 17.09.2019 01.09.2021 aufgehoben 2021/09-01
§ 15 Abs. 1bis 17.09.2019 01.09.2021 eingefügt 2021/09-01
§ 15 Abs. 2 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09-01
§ 15 Abs. 3 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09-01
§ 15a 27.06.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9-09
§ 15a Abs. 1 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09-01
§ 15a Abs. 3 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09-01
§ 16 Abs. 1 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09-01
§ 16 Abs. 2 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09-01
§ 16 Abs. 3 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09-01
§ 16 Abs. 3, lit. b) 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09-01
§ 16 Abs. 3, lit. c) 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09-01
§ 16 Abs. 3, lit. d) 17.09.2019 01.09.2021 eingefügt 2021/09-01
§ 16 Abs. 5 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09-01
§ 18 Abs. 1 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09-01
§ 19 17.09.2019 01.09.2021 Titel geändert 2021/09-01
§ 19 Abs. 1 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09-01
§ 19 Abs. 1bis 17.09.2019 01.09.2021 eingefügt 2021/09-01
§ 19 Abs. 2 17.09.2019 01.09.2021 aufgehoben 2021/09-01
§ 19 Abs. 3 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09-01
§ 20 Abs. 1, lit. c) 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09-01
§ 20 Abs. 1, lit. d) 17.09.2019 01.09.2021 eingefügt 2021/09-01
§ 21 Abs. 1 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09-01
§ 21 Abs. 4 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09-01
§ 21 Abs. 5 28.11.2023 01.05.2024 geändert 2024/03-05
§ 21 Abs. 6 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09-01
§ 22 Abs. 4 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09-01
§ 22 Abs. 4 19.09.2023 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-01
§ 22 Abs. 5 17.09.2019 01.09.2021 eingefügt 2021/09-01
§ 23 Abs. 1 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09-01
§ 24 Abs. 1 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09-01
§ 24 Abs. 2 17.09.2019 01.09.2021 aufgehoben 2021/09-01
§ 25 Abs. 1 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09-01
§ 25a 17.09.2019 01.09.2021 eingefügt 2021/09-01
§ 26 Abs. 1 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09-01
§ 29a 17.09.2019 01.09.2021 eingefügt 2021/09-01