Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Finanzierung von Integrationsmassnahmen für Ausländerinnen und Ausländer sowie die Organisation und Aufgaben der Migrationskommission.
122.515
Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung
(IntegrationsV)
Präambel
gestützt auf § 29 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht (EGAR) vom 25. November 2008[1] und § 47 Abs. 1 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012[2], *
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
2. Finanzierung von Integrationsmassnahmen
Art. 2 Beitragsgewährung
Das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) richtet nach Massgabe des Bundesrechts und des kantonalen Rechts finanzielle Beiträge an Integrationsmassnahmen aus. *
Als Integrationsmassnahmen gelten Kurse und andere Veranstaltungen, welche öffentlich zugänglich sowie politisch und konfessionell neutral sind.
Art. 3 Beitragsempfängerinnen
Adressatinnen der finanziellen Beiträge können Vereine, Gruppen oder Institutionen des privaten oder öffentlichen Rechts sein, die sich um die Förderung der Integration von Ausländerinnen und Ausländern bemühen.
Art. 4 Förderungsbereiche
Gesuche um Finanzierung haben den Zielen der Förderungsbereiche gemäss den Vorgaben des Staatssekretariats für Migration (SEM) möglichst zu entsprechen. Übersteigt die Zahl der eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, haben die Gesuche Vorrang, welche den Zielen dieser Förderungsbereiche am besten entsprechen. *
Art. 5 Leistungsverträge *
Mit den Beitragsempfängerinnen werden Leistungsverträge abgeschlossen. Diese beinhalten namentlich Angaben zur Zweckbindung der Gelder, zur Ausrichtung und Zielsetzung der Massnahmen sowie zur Berichterstattung und Messung der Zielerreichung. *
Art. 6 Verfahren
Das MIKA entscheidet über die Gewährung von finanziellen Beiträgen. Es erlässt Weisungen über die Modalitäten des Gesuchsverfahrens und der Auszahlung. *
2a. Finanzierung von Pilotprojekten der Deutschförderung vor dem Kindergarten *
Art. 6a * Beiträge an Gemeinden
Das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) kann Gemeinden Beiträge an die Kosten von Pilotprojekten der Deutschförderung vor dem Kindergarten für Kinder mit unzureichenden Deutschkenntnissen an zwei Halbtagen pro Woche ausrichten. *
Beitragsberechtigt sind Pilotprojekte, die alltagsintegriert in einer Kindertagesstätte, Spielgruppe oder Tagesfamilie an mindestens zwei Halbtagen pro Woche im Schuljahr vor dem Kindergarteneintritt stattfinden.
Die Gemeinden können Dritte durch Leistungsverträge beauftragen.
Art. 6b * Leistungsverträge
Das BKS schliesst mit den Gemeinden Leistungsverträge ab. § 5 Abs. 1 gilt sinngemäss.
2b. Kantonale Beiträge an die Deutschförderung vor dem Kindergarten *
Art. 6e * Beiträge an die Gemeinden
Für die jährliche Erhebung der Deutschkenntnisse (Sprachstandserhebung) von Kindern, die im übernächsten Schuljahr in den Kindergarten eintreten, erhalten die Gemeinden Pauschalbeiträge des Kantons.
Die Sprachstandserhebungen müssen gemäss Vorgaben des BKS durchgeführt werden. Die Pauschalbeiträge richten sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde:
- bis 2'000 Einwohner Fr. 5'000.–
- 2'001–5'000 Einwohner Fr. 6'000.–
- 5'001–9'000 Einwohner Fr. 8'000.–
- ab 9'001 Einwohner Fr. 9'000.–
Die Pauschalbeiträge können auch verwendet werden für den Aufbau, die Qualitätssicherung und die Weiterentwicklung von Angeboten der alltagsintegrierten frühen Sprachförderung, insbesondere in Kindertagesstätten und Spielgruppen.
Das Beitragsgesuch ist nach erfolgter Auswertung der Sprachstandserhebungen bis spätestens 30. April beim BKS einzureichen.
Art. 6f * Datenbearbeitungen
Die zuständigen Stellen der Gemeinden oder beauftragte Dritte erhalten auf Anfrage von der Einwohnerkontrolle folgende Daten von Kindern, die im übernächsten Schuljahr in den Kindergarten eintreten:
- Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Wohnadresse und Nationalität,
- AHV-Nummer gemäss Art. 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946[3],
- Vor- und Nachnamen sowie Wohnadressen und Nationalitäten der gesetzlichen Vertretung, soweit diese Daten bei der Einwohnerkontrolle vorhanden sind.
Sie bearbeiten und geben einander diejenigen Personendaten der Kinder bekannt, die für die Durchführung und die Auswertung der Sprachstandserhebungen sowie die Vorbereitung und Durchführung der frühen Sprachförderung notwendig sind.
Die Personendaten werden vor der Weitergabe anonymisiert, soweit es der Bearbeitungszweck erlaubt.
Art. 6g * Leistungen des BKS
Das BKS erbringt insbesondere folgende Leistungen für die Gemeinden:
- Auswertung der Sprachstandserhebungen,
- Bereitstellung von Kommunikationsmitteln für die Gemeinden.
Es kann Dritte durch einen Leistungsvertrag beauftragen.
3. Migrationskommission
Art. 7 Zweck
Die Kantonale Migrationskommission berät und unterstützt den Regierungsrat bei der Integration der ausländischen Bevölkerung.
Art. 8 Zusammensetzung und Wahl
Die Migrationskommission besteht aus 10–12 Mitgliedern.
Die Mitglieder sollen die wichtigsten gesellschaftlichen Bereiche vertreten, namentlich die Wirtschaft, Bildung, Religion, Kultur, Gesundheit, Stadt- und Quartierplanung sowie Freizeit. Rund die Hälfte der Mitglieder soll nach Möglichkeit über einen Migrationshintergrund verfügen.
Der Regierungsrat wählt die Mitglieder auf Vorschlag des Departements Volkswirtschaft und Inneres. Er sorgt nach Möglichkeit für eine angemessene Vertretung der verschiedenen Herkunftsregionen, Religionen sowie beider Geschlechter.
Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements Volkswirtschaft und Inneres und die Leitung des MIKA sind von Amtes wegen Mitglieder der Migrationskommission. *
Art. 9 Organisation
Die Migrationskommission ist administrativ dem Departement Volkswirtschaft und Inneres angegliedert.
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements Volkswirtschaft und Inneres präsidiert die Migrationskommission. Die Leitung des MIKA bekleidet das Vizepräsidium. *
Die Kommissionssprache ist Deutsch.
Art. 10 Aufgaben
Die Migrationskommission
- beobachtet die Entwicklung im Ausländerbereich,
- klärt die Bedürfnisse beim Zusammenleben der ausländischen und der schweizerischen Bevölkerung ab und entwickelt Lösungsvorschläge,
- erfüllt im Einzelfall besondere Aufträge des Regierungsrats, insbesondere das Verfassen von Stellungnahmen und Berichten zu Integrationsfragen.
Art. 11 Kompetenzen
Die Migrationskommission kann
- im Rahmen ihres Aufgabenbereichs von Behörden und Privaten Auskünfte einholen,
- Vertreterinnen oder Vertreter von Departementen sowie weitere geeignete Fachleute zu ihren Sitzungen einladen.
Art. 12 Entschädigung
Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach dem Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 14. März 2000[4].
4. Schlussbestimmung
Art. 13 Publikation und Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. März 2009 in Kraft.
Die §§ 6a und 6b sowie 6e–6g gelten bis 31. Dezember 2028. *
Egress
Regierungsrat Aargau
Landammann
Beyeler
Staatsschreiber
Dr. Grünenfelder
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 14.01.2009 | 01.03.2009 | Erlass | Erstfassung | 2009 S. 40 |
| 11.05.2011 | 01.08.2011 | § 2 Abs. 1 | geändert | 2011/3-28 |
| 11.05.2011 | 01.08.2011 | § 6 Abs. 1 | geändert | 2011/3-28 |
| 11.05.2011 | 01.08.2011 | § 8 Abs. 5 | geändert | 2011/3-28 |
| 11.05.2011 | 01.08.2011 | § 9 Abs. 2 | geändert | 2011/3-28 |
| 03.06.2020 | 01.09.2020 | Ingress | geändert | 2020/9-11 |
| 03.06.2020 | 01.09.2020 | § 4 Abs. 1 | geändert | 2020/9-11 |
| 03.06.2020 | 01.09.2020 | § 5 | Titel geändert | 2020/9-11 |
| 03.06.2020 | 01.09.2020 | § 5 Abs. 1 | geändert | 2020/9-11 |
| 03.06.2020 | 01.09.2020 | Titel 2a. | eingefügt | 2020/9-11 |
| 03.06.2020 | 01.09.2020 | § 6a | eingefügt | 2020/9-11 |
| 03.06.2020 | 01.09.2020 | § 6b | eingefügt | 2020/9-11 |
| 03.06.2020 | 01.09.2020 | § 6c | eingefügt | 2020/9-11 |
| 03.06.2020 | 01.09.2020 | § 6d | eingefügt | 2020/9-11 |
| 17.05.2023 | 01.08.2023 | § 6a Abs. 1 | geändert | 2023/05-03 |
| 17.05.2023 | 01.08.2023 | § 13 Abs. 2 | eingefügt | 2023/05-03 |
| 12.03.2025 | 01.01.2026 | § 6c | aufgehoben | 2025/07-01 |
| 12.03.2025 | 01.01.2026 | § 6d | aufgehoben | 2025/07-01 |
| 12.03.2025 | 01.01.2026 | Titel 2b. | eingefügt | 2025/07-01 |
| 12.03.2025 | 01.01.2026 | § 6e | eingefügt | 2025/07-01 |
| 12.03.2025 | 01.01.2026 | § 6f | eingefügt | 2025/07-01 |
| 12.03.2025 | 01.01.2026 | § 6g | eingefügt | 2025/07-01 |
| 12.03.2025 | 01.01.2026 | § 13 Abs. 2 | geändert | 2025/07-01 |
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 14.01.2009 | 01.03.2009 | Erstfassung | 2009 S. 40 |
| Ingress | 03.06.2020 | 01.09.2020 | geändert | 2020/9-11 |
| § 2 Abs. 1 | 11.05.2011 | 01.08.2011 | geändert | 2011/3-28 |
| § 4 Abs. 1 | 03.06.2020 | 01.09.2020 | geändert | 2020/9-11 |
| § 5 | 03.06.2020 | 01.09.2020 | Titel geändert | 2020/9-11 |
| § 5 Abs. 1 | 03.06.2020 | 01.09.2020 | geändert | 2020/9-11 |
| § 6 Abs. 1 | 11.05.2011 | 01.08.2011 | geändert | 2011/3-28 |
| Titel 2a. | 03.06.2020 | 01.09.2020 | eingefügt | 2020/9-11 |
| § 6a | 03.06.2020 | 01.09.2020 | eingefügt | 2020/9-11 |
| § 6a Abs. 1 | 17.05.2023 | 01.08.2023 | geändert | 2023/05-03 |
| § 6b | 03.06.2020 | 01.09.2020 | eingefügt | 2020/9-11 |
| § 6c | 03.06.2020 | 01.09.2020 | eingefügt | 2020/9-11 |
| § 6c | 12.03.2025 | 01.01.2026 | aufgehoben | 2025/07-01 |
| § 6d | 03.06.2020 | 01.09.2020 | eingefügt | 2020/9-11 |
| § 6d | 12.03.2025 | 01.01.2026 | aufgehoben | 2025/07-01 |
| Titel 2b. | 12.03.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | 2025/07-01 |
| § 6e | 12.03.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | 2025/07-01 |
| § 6f | 12.03.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | 2025/07-01 |
| § 6g | 12.03.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | 2025/07-01 |
| § 8 Abs. 5 | 11.05.2011 | 01.08.2011 | geändert | 2011/3-28 |
| § 9 Abs. 2 | 11.05.2011 | 01.08.2011 | geändert | 2011/3-28 |
| § 13 Abs. 2 | 17.05.2023 | 01.08.2023 | eingefügt | 2023/05-03 |
| § 13 Abs. 2 | 12.03.2025 | 01.01.2026 | geändert | 2025/07-01 |