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131.100

Gesetz über die politischen Rechte

GPR

Präambel

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Gesetz

über die politischen Rechte (GPR)

Vom 10. März 1992 (Stand 1. Juli 2024)

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

Art. 59

gestützt auf § –65, 69 und 131 der Kantonsverfassung, beschliesst:

. Allgemeine Bestimmungen

.1. Geltungsbereich

Art. 1 Umschreibung

Dieses Gesetz gilt für die kantonalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen an der Urne, die Wahlen in der Gemeindeversammlung sowie für die Ausübung des Referendums- und Initiativrechts in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten. *

Vorbehalten bleiben die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die Wahl des Grossen Rates 1) und der Gesetze über die Einwohnergemeinden 2) und über die Ortsbürgergemeinden 3) .

Vorbehalten sind ferner die bundesrechtlichen Vorschriften über die Durchführung eidgenössischerVolksabstimmungen undder Nationalratswahlen sowieüberdieAus- übung des Referendums- und Initiativrechts in eidgenössischen Angelegenheiten. Enthält das Bundesrecht diesbezüglich keine Vorschriften, gilt kantonales Recht.

Art. 2 Funktionen, Bezeichnungen

Amts- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich auf beide Ge- schlechter.

Art. 3 Stimmrecht, Stimmpflicht

Das Stimmrecht berechtigt und verpflichtet, an Wahlen, Abstimmungen und Ge- meindeversammlungen teilzunehmen. Es berechtigt, Referendums- und Initiativbe- gehren zu unterzeichnen.

Die Stimmberechtigung richtet sich nach den Vorschriften der Kantonsverfassung.

Für die Stimmberechtigung von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern an

Art. 7

den Ständeratswahlen gelten die und Institutionen im Ausland (Au –13 der Verordnung über Schweizer Personen slandschweizerverordnung, V-ASG) vom 7. Okto- ber 2015 4) sinngemäss. *

Art. 4 Ausübung des Stimmrechts, politischer Wohnsitz

Die Ausübung des Stimmrechts erfolgt am politischen Wohnsitz. Dieser befindet sich in der Gemeinde, in welcher der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist.

Wer in einer Gemeinde statt des Heimatscheines einen Heimatausweis hinterlegt, erwirbt hier dann politischen Wohnsitz, wenn er nachweist, dass er am Ort, wo der Heimatschein liegt, nicht im Stimmregister eingetragen ist.

Art. 5 Wählbarkeit

Wählbar ist, wer stimmberechtigt ist.

Gesetzliche Bestimmungen über besondere Wählbarkeitserfordernisse bleiben vor- behalten.

Art. 6 Wahlfähigkeitsausweis, Stimmrechtsbescheinigung

Die Gemeinden haben die erforderlichen Wahlfähigkeitsausweise und die Stimm- rechtsbescheinigungen unentgeltlich auszustellen. *

.3. Wahl- und Abstimmungsorganisation

Art. 7 1. Stimmregister

. Stimmregister

Die Stimmberechtigten sind am politischen Wohnsitz in das Stimmregister einzutra- gen. Eintragungen und Streichungen sind von Amtes wegen vorzunehmen.

Vor einer Wahl, Abstimmung oder Gemeindeversammlung sind Eintragungen bis und mit 5. Vortag des Wahl- oder Abstimmungstages vorzunehmen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am Abstimmungstag erfüllt sind.

Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.

Art. 8

. Wahlbüro

  1. Zusammensetzung

In jeder Gemeinde besteht ein Wahlbüro.

Dem Wahlbüro steht ein Mitglied des Gemeinderates vor. Der Gemeindeschreiber oder ein vom Gemeinderat bestimmter Stellvertreter amtet als Aktuar.

Die Zahl der übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlbüros (Stimmenzäh- ler) wird in der Gemeindeordnung festgelegt.

Der Gemeinderat kann das Wahlbüro nötigenfalls durch den Beizug von Hilfskräf- ten erweitern.

Art. 9 b) Vorsitz bei Gemeinderatswahlen

Bei Gemeinderatswahlen leitet eine gewählte Stimmenzählerin oder ein gewählter Stimmenzähler das Wahlbüro beziehungsweise die Durchführung der Wahl in Ge- meinden mit Versammlungswahl. *

bis Die gewählten Stimmenzählerinnen und -zähler bestimmen den Vorsitz selber. Kommt keine Wahl zustande, wird die Leitung dem ältesten Mitglied übertragen. *

… *

… *

Art. 10 c) Entschädigung

Die Mitglieder des Wahlbüros werden durch die Gemeinde entschädigt.

Art. 11 3. Wahl- und Abstimmungslokale *

. Wahl- und Abstimmungslokale *

Der Gemeinderat bestimmt die Wahl- und Abstimmungslokale.

… *

Art. 12 4. Urnenöffnungszeiten

. Urnenöffnungszeiten

Die Stimmabgabe ist mindestens am Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstag zu er- möglichen. Der Gemeinderat kann einen oder mehrere der 4 Vortage als Wahl- und Abstimmungstag festlegen. *

Die Urne kann vor Beginn einer Gemeindeversammlung aufgestellt werden, wenn diese während der Woche vor einem Wahl- oder Abstimmungstag stattfindet.

Der Gemeinderat hat die Urnenöffnungszeiten so festzulegen, dass sie den Gewohn- heiten der Stimmberechtigten entgegenkommen. Er macht sie öffentlich bekannt.

Art. 12a * 5. EDV-Programm

Der Kanton erstellt für die Erfassung und Auswertung von Wahlen und Abstimmun- gen ein EDV-Programm. Der Regierungsrat kann den Gemeinden dessen Verwen- dung vorschreiben.

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Art. 12b * 6. Stimmregister für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

Das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer wird zentral bei der Kantonsverwaltung geführt.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Organisation des Wahl- büros, durch Verordnung.

.4. Anordnung der Wahlen und Abstimmungen

Art. 13 Anordnung

Die Wahlen und Abstimmungen sind gemeindeweise vorzunehmen und werden wie folgt angeordnet:

. Vom Regierungsrat

  1. die periodischen Wahlen in Kanton, Bezirken, Kreisen und Gemeinden;
  2. * die Ersatzwahlen für Behörden des Kantons;
  3. die Abstimmungen in kantonalen Angelegenheiten.

. * Von der Staatskanzlei

  1. * die Ersatzwahlen für Behörden der Bezirke und Kreise;
  2. * …

. Vom Gemeinderat

  1. * die Ersatzwahlen für Gemeinderäte und die von der Gemeinde zu wäh- lenden Kommissionen;
  2. die Wahlen von Abgeordneten in die Gemeindeverbände gemäss Ge- meindeordnung;
  3. die Abstimmungen in Gemeindeangelegenheiten.

. Vom zuständigen Verbandsorgan die im Verbandsgebiet eines Gemeindever- bandes durchzuführenden Wahlen und Abstimmungen.

Die Gesamterneuerungswahlen des Grossen Rates und des Regierungsrates finden am gleichen Tag statt. *

Art. 14 Bekanntgabe

Die anordnende Behörde gibt den Zeitpunkt der Wahl oder Abstimmung öffentlich bekannt.

Für die Bekanntgabe der Termine der periodischen Gemeindewahlen und der Er- satzwahlen der Gemeinderäte ist der Gemeinderat zuständig.

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. Gemeinsame Bestimmungen für Wahlen und Abstimmungen

.1. Vorbereitung und Stimmabgabe

Art. 15 Stimmrechtsausweis, Aufforderung

Die Stimmberechtigten werden durch Zustellung der Stimmrechtsausweise zu den Wahlen und Abstimmungen aufgefordert.

Art. 15a * Abstimmungserläuterungen

Der Regierungsrat verfasst zu kantonalen Abstimmungsvorlagen einen kurzen er- läuternden Bericht. Dieser enthält das Ergebnis der Schlussabstimmung im Grossen Rat und berücksichtigt auch die Meinung wesentlicher Minderheiten.

Der Gemeinderat verfasst zu kommunalen Abstimmungsvorlagen einen kurzen er- läuternden Bericht. Dieser enthält das Ergebnis des Gemeindeversammlungs- oder Einwohnerratsbeschlusses und berücksichtigt auch die Meinung wesentlicher Min- derheiten.

Die Urheberkomitees von Volksinitiativen und fakultativen Referenden sowie die Vertreterinnen und Vertreter von Behördenreferenden teilen ihre Argumente in schriftlichen Stellungnahmen mit. Der Regierungsrat beziehungsweise der Gemein- derat berücksichtigt diese Stellungnahmen in seinem Bericht. Er kann ehrverletzende, wahrheitswidrige oder zu lange Äusserungen ändern oder zurückweisen.

VerweiseaufelektronischeQuellen dürfennurdann in den erläuternden Bericht auf- genommen werden, wenn die Urheberinnen und Urheber der Verweise schriftlich er- klären, dass diese Quellen nichts Rechtswidriges enthalten und nicht zu elektroni- schen Publikationen rechtswidrigen Inhalts führen.

Art. 16 Zustellung der Unterlagen

Kantonale Abstimmungsvorlagen müssen zusammen mit dem erläuternden Bericht des Regierungsrates den Stimmberechtigten mindestens 3 Wochen vor dem Abstim- mungstag zugestellt werden. Der Regierungsrat kann diese Frist ausnahmsweise bis auf 10 Tage verkürzen. *

Bei kommunalen Abstimmungen hat die Zustellung der Vorlage mit dem gemein- derätlichen Bericht und allfälligen weiteren Unterlagen spätestens 14 Tage vor dem Abstimmungstag zu erfolgen. Der Regierungsrat kann diese Frist ausnahmsweise bis auf 10 Tage verkürzen. *

Die Stimm- und Wahlzettel sowie die Stimmrechtsausweise sind mindestens

Tage vor dem Wahl- oder Abstimmungstermin zuzustellen.

Die Gemeinden sind verpflichtet, bei der Durchführung der Verhältniswahlverfah- ren (Einwohnerrat, Grosser Rat, Nationalrat) den Stimmberechtigten gleichzeitig in einem besonderen Umschlag je ein Flugblatt der an der Wahl beteiligten Parteien und politischen Gruppierungen unentgeltlich zuzustellen.

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Diese Flugblätter sind von den interessierten Parteien und politischen Gruppierun- gen in der für den jeweiligen Wahlkreis benötigten Anzahl rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

Bei den Nationalrats- undGrossratswahlen erfolgtdieOrganisationvon Verpackung und Versand an die Gemeinden zentral durch den Kanton auf Kosten der Beteiligten.

… *

Art. 17 Stimmabgabe

Die Stimmberechtigten können ihre Stimme entweder persönlich an der Urne oder brieflich abgeben. Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der Stimmrechtsausweise zulässig. Die Gemeinde trägt die Portokosten.

Ehegatten und eingetragene Partner dürfen einander an der Urne bei gleichzeitiger Abgabe der beiden Stimmrechtsausweise vertreten. *

Stimmrechtsausweise, die nicht persönlich abgegeben werden, müssen von den Stimmberechtigten unterzeichnet werden.

Stimmberechtigte, die wegen Invalidität oder aus einem andern Grund unfähig sind, dasAusfüllenderStimm- und Wahlzettel selbst vorzunehmen,können diesdurch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl ausführen lassen.

Weiter gehende Erleichterungen für die Stimmabgabe in eidgenössischen Angele- genheiten können in gleichem Masse durch Verordnung auch für Wahlen und Ab- stimmungen im Kanton sowie in den Bezirken und Gemeinden eingeführt werden.

Der Regierungsrat kann die Stimmabgabe auf elektronischem Weg ganz oder teil- weise ermöglichen, sofern die zur Erfassung aller Stimmen sowie die zur Wahrung des Stimmgeheimnisses und zur Verhinderung von Missbräuchen erforderlichen Be- dingungen erfüllt sind. Die näheren Einzelheiten werden in der Verordnung gere- gelt. *

Art. 18 Stimm- und Wahlzettel

Für die Stimmabgabe müssen die amtlichen Stimm- und Wahlzettel benützt werden.

Stimm- und Wahlzettel müssen handschriftlich ausgefüllt bzw. geändert werden.

Art. 19 Überwachung der Stimmabgabe

Die Stimmabgabe muss ungestört und ohne Beeinflussung der Stimmberechtigten erfolgen können. Sie ist von mindestens 2 Mitgliedern des Wahlbüros zu überwachen.

Nach Ablaufder Urnenöffnungszeiten sind die Urnen sofort zu verschliessen und an einem sicheren Ort in der Gemeindeverwaltung aufzubewahren.

.2. Stimmenauszählung

Art. 20 * Öffnung der Urnen

Die Urnen dürfen erst am Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstag geöffnet werden.

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Das Wahlbürodarf bei Verhältniswahlen undbei gleichzeitig stattfindenden Wahlen von Ständerat beziehungsweise Regierungsrat die Urnen am Vortag des Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstags öffnen und mit der Auszählung der Stimmen beginnen.

Bei Mehrheitswahlen in Kanton, Bezirk und Kreis sowie Abstimmungen über eid- genössische und kantonale Vorlagen kann die zuständige Stelle die Urnenöffnung so- wie den Beginn der Stimmenauszählung am Vortag des Hauptwahl- oder Hauptab- stimmungstags bewilligen.

Der Regierungsrat kann einer Gemeinde auf Gesuch hin bewilligen, vor dem Haupt- wahl- oder Hauptabstimmungstag in getrennten Arbeitsschritten

  1. die Antwortkuverts zu öffnen und die Stimmrechtsausweise von den Stimmzet- telkuverts zu separieren,
  2. die Stimmzettelkuverts zu öffnen und die Stimmzettel in die Urne zu legen.

Bei vorzeitiger Urnenöffnung haben alle im Wahlbüro tätigen Personen das Gebot der Amtsverschwiegenheit zu beachten und insbesondere Zwischenergebnisse ge- heim zu halten.

Art. 21 Beurteilung der Stimm- und Wahlzettel

Die Stimm- oder Wahlzettel sind ungültig, wenn sie

  1. nicht amtlich sind;
  2. anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert sind;
  3. den Willen der stimmberechtigten Person nicht eindeutig erkennen lassen;
  4. ehrverletzende Äusserungen enthalten;
  5. bei brieflicher Stimmabgabe nicht den dafür erlassenen Vorschriften entspre- chen.

Bei der Mehrheitswahl mehrerer Personen mittels eines gemeinsamen Wahlzettels sind nur diejenigen einzelnen Stimmen ungültig, die unleserlich oder nicht von Hand geschrieben sind oder die nicht wahlfähigen Personen gelten.

Die Stimme für den Gemeindeammann oder Vizeammann ist ungültig, wenn diese Person bei gleichzeitiger Wahl von Gemeindeammann, Vizeammann und Gemeinde- rat auf demselben Wahlzettel nicht auch die Stimme als Mitglied des Gemeinderates erhält oder wenn sie bei einer Ersatzwahl beziehungsweise separaten Wahl des Ge- meindeammanns und Vizeammanns nicht bereits als Mitglied des Gemeinderates ge- wählt ist. *

Art. 22 * Ermittlung des Ergebnisses, absolutes Mehr

Bei der Ermittlung des Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung fallen die leeren und ungültigen Stimmzettel beziehungsweise Stimmen ausser Betracht.

Das absolute Mehr berechnet sich wie folgt: Die Gesamtzahl der gültigen Stimmen wird durch die Anzahl der zu wählenden Behördemitglieder geteilt und das Ergebnis halbiert. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.

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Art. 23 Wahl- und Abstimmungsergebnis

Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang das absolute Mehr erreicht oder im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt (relatives Mehr).

Für die Annahme einer Abstimmungsvorlage ist das absolute Mehr erforderlich.

.3. Verfahren nach der Wahl und Abstimmung

Art. 24 Protokoll

Über jede Wahl und Abstimmung ist vom Wahlbüro ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und vom Aktuar zu unterzeichnen ist.

Art. 25 Genehmigung und Prüfung *

Für die Genehmigung des Protokolls sind zuständig

  1. der Grosse Rat bei Regierungsrats- und Grossratswahlen;
  2. * der Regierungsrat bei Ständeratswahlen und kantonalen Abstimmungen.
  3. * …
  4. * …

Bei den übrigen Wahlen und Abstimmungen entfällt die Genehmigung. Das zustän- dige Departement kann durch Stichproben die Ergebnisse in den Gemeinden überprü- fen. *

Art. 26 Veröffentlichung der Ergebnisse

Die Ergebnisse der eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen so- wie die Ergebnisse der Bezirks- und Kreiswahlen sind durch die Staatskanzlei im Amtsblatt zu veröffentlichen. *

Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Gemeindewahlen und Gemeindeabstim- mungen ist von den Wahlbüros im durch die Gemeindeordnung bezeichneten Publi- kationsorgan vorzunehmen. *

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. Besondere Bestimmungen für Wahlen

.1. Wahlen an der Urne

Art. 27 1. Wahlkreise

. Wahlkreise

Im Mehrheitswahlverfahren werden gewählt

. im Wahlkreis des Kantons

  1. die Regierungsräte;
  2. die Ständeräte;

. im Wahlkreis des Bezirks

  1. * …
  2. * die Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten sowie die Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter;
  3. die Schulräte des Bezirks;

. * im Wahlkreis des Kreises die Friedensrichterinnen und Friedensrichter;

. im Wahlkreis der Gemeinde

  1. * die Gemeinderäte, der Gemeindeammann und der Vizeammann in gleichzeitiger Wahl, soweit die Gemeinde in ihrer Gemeindeordnung nicht die separate Wahl von Gemeindeammann und Vizeammann vor- sieht;
  2. * …
  3. die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlbüros (Stimmen- zähler);
  4. die Kommissionen;
  5. die Abgeordneten der Gemeindeverbände gemäss Gemeindeordnung.

Art. 27a * Gemeindeammann und Vizeammann

Bei gleichzeitiger Wahl mit dem Gemeinderat sind Gemeindeammann und Vizeam- mann auf dem Wahlzettel zusätzlich zu bezeichnen.

Stimmen für den Gemeindeammann und Vizeammann sind, unabhängig vom Aus- gang der Wahl, gültig, wenn diese *

  1. bei gleichzeitig stattfindender Wahl von Gemeindeammann, Vizeammann und Gemeinderat auf demselben Wahlzettel auch die Stimme als Mitglied des Ge- meinderates erhalten,
  2. bei einer Ersatzwahl beziehungsweise separaten Wahl von Gemeindeammann und Vizeammann bereits als Mitglied des Gemeinderates gewählt sind.

Art. 28 2. Stille Wahl

. Stille Wahl

Eine stille Wahl ist in jenen Fällen möglich, wo besondere gesetzliche Vorschriften dies vorsehen.

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Art. 29 3. Wahlergebnis, Ermittlung

. Wahlergebnis, Ermittlung

Sind auf einem Wahlzettel mehr Kandidaten aufgeführt, als zu wählen sind, so sind die überzähligen letzten Namen zu streichen.

Enthält ein Wahlzettel den Namen desgleichen Kandidaten mehr als einmal, so wird dieser nur einmal gezählt.

Art. 29a

* 4. Erster Wahlgang

  1. Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge sind von 10 Stimmberechtigten des betreffenden Wahlkreises zu unterzeichnen und müssen bei Kantons-, Bezirks- und Kreiswahlen im Allgemei- nen bis zum 58., bei Wahlen von Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichts- präsidenten bis zum 65., bei den übrigen Wahlen bis zum 44. Tag vor dem Haupt- wahltagjeweilsbisspätestens12.00UhrbeiderzuständigenBehördeeintreffen.Nach Ablauf dieser Fristen ist ein Rückzug der Anmeldung nicht mehr zulässig. *

bis Personen, die in verschiedenen Wahlkreisen oder auf mehreren Wahlvorschlägen desselben Wahlkreises gleichzeitig für die gleiche Funktion kandidieren, werden auf allen Wahlvorschlägen gestrichen. *

Dem Wahlvorschlag sind ein Wahlfähigkeitsausweis und eine schriftliche Wahlan- nahmeerklärung beizulegen.

Kommt es zu einer Urnenwahl, sind die Vorgeschlagenen den Stimmberechtigten schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

bis Die Namen der als Bezirksgerichtspräsidentin oder Bezirksgerichtspräsident kan- didierenden Personen sind unmittelbar nach Ablauf der Anmeldefrist beziehungs- weise der Nachmeldefrist in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen. *

Die Bekanntmachung, die Einreichungsstelle sowie der Inhalt und die Gestaltung der Wahlvorschläge werden in der Verordnung geregelt.

Art. 29b

* abis ) Wahlen der Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsi- denten

Sind bei Gesamterneuerungswahlen und Ersatzwahlen von Bezirksgerichtspräsiden- tinnen und Bezirksgerichtspräsidenten mehrere Stellen zu besetzen, werden die ein- zelnen Stellen unter Angabe des Pensums nummeriert und separat ausgeschrieben.

Art. 30 * b) Wahl mit Urnengang

Im ersten Wahlgang kann jeder wahlfähige Stimmberechtigte als Kandidat gültige Stimmen erhalten. Davon ausgenommen sind die für das Amt als Bezirksgerichtsprä- sidentin oder Bezirksgerichtspräsident kandidierenden Personen. Diese müssen im

Art. 29a

Rahmen des Verfahrens gemäss den § –30a vorgängig angemeldet sein. *

Erreichen zu viele Kandidaten das absolute Mehr, sind jene mit den meisten Stim- men gewählt.

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Art. 30a * c) Wahl ohne Urnengang, Nachmeldefrist, Ergänzungswahl

Sind weniger oder gleich viele wählbare Kandidatinnen oder Kandidaten vorge- schlagen, als zu wählen sind, ist mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen anzusetzen, innert der neue Vorschläge eingereicht werden können.

Übertrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der zu verge- benden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen von der anordnenden Behörde be- ziehungsweise vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt.

Für allenfalls noch zu vergebende Sitze ist eine Wahl an der Urne durchzuführen.

Art. 30b * d) Ausschluss der stillen Wahl

Bei der Wahl des Ständerates, des Regierungsrates und des Gemeinderates sowie

Art. 30a

des Gemeindeammanns und des Vizeammanns ist nicht anwendbar. Eine Ur- nenwahl findet in jedem Fall statt.

Art. 31

. Zweiter Wahlgang

  1. Anordnung

Kommen im ersten Wahlgang nicht alle Wahlen zu Stande, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen.

Art. 32 b) Wahlvorschläge

Im zweiten Wahlgang ist nur wählbar, wer innert 10 Tagen nach dem ersten Wahl- gang durch mindestens 10 Stimmberechtigte des betreffenden Wahlkreises angemel- det wird. Für die Wahl des Ständerates und des Regierungsrates beträgt diese Frist

Tage. *

Der Anmeldung sind ein Wahlfähigkeitsausweis und eine schriftliche Wahlannah- meerklärung beizulegen.

Die Anmeldungen müssen bei Gemeindewahlen bei der Gemeindekanzlei zuhanden des Wahlbüros und bei übrigen Wahlen bei der Staatskanzlei jeweils bis spätestens

.00 Uhr eintreffen. *

Ein Rückzug der Anmeldung ist nicht zulässig.

Die Namen der angemeldeten Kandidierenden sind unmittelbar nach Ablauf der An- meldefrist in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen und den Stimm- berechtigten mit dem Stimmzettel schriftlich zur Kenntnis zu bringen. *

Bei Wahlen von Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten sind die Namen der Kandidierenden unmittelbar nach Ablauf der Anmeldefrist bezie- hungsweise der Nachmeldefrist in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentli- chen und den Stimmberechtigten mit dem Stimmzettel schriftlich zur Kenntnis zu bringen. *

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Art. 33 * c) Wahl ohne Urnengang, Ergänzungswahl

Sind im zweiten Wahlgang weniger oder gleich viele wählbare Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, ist mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen anzusetzen, innert der neue Vorschläge eingereicht wer- den können.

Übertrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der noch zu vergebenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen von der anordnenden Behörde beziehungsweise vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt.

Für allenfalls noch zu vergebende Sitze ist innert 6 Monaten seit dem ersten Wahl- gang eine Ergänzungswahl nach den Regeln für den ersten Wahlgang durchzuführen. In begründeten Fällen kann das zuständige Departement auf Gesuch hin eine Fristver- längerung gewähren. *

Art. 34 6. Losentscheid

. Losentscheid

Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet in allen Wahlgängen das Los. *

Die Ziehung des Loses obliegt

  1. bei kantonalen Wahlen dem Präsidenten des Grossen Rates;
  2. * bei Bezirks- und Kreiswahlen der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zustän- digen Departements;
  3. * …
  4. bei Gemeindewahlen dem Präsidenten des Wahlbüros.

Art. 35 7. Wahl

. Wahl

Das Wahlergebnis ist den Gewählten sofort zu eröffnen.

Sofern die Wahlannahmeerklärung nicht bereits vorliegt, haben die im ersten Wahl- gang Gewählten der Behörde innert 3 Tagen nach dem ersten Wahlgang zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Bei Annahme der Wahl haben sie ihre Wahlfähigkeitsaus- weise einzureichen. *

Art. 36 8. Rücktritt während der Amtsdauer

. Rücktritt während der Amtsdauer

Will eine gewählte Person während der Amtsdauer zurücktreten, hat sie dies dem zuständigen Departement oder der zuständigen Behörde schriftlich und begründet be- kannt zu geben. *

EinvorzeitigerRücktritt wird inder Regel aufden Zeitpunkt der Ersetzung wirksam. Bei Krankheit oder Wohnsitzwechsel wird er ausnahmsweise sofort wirksam. *

EinvorzeitigerRücktrittbedarfder ZustimmungdeszuständigenDepartements oder der zuständigen Behörde. Bei vorzeitigen Rücktritten von Richterinnen und Richtern ist die Justizleitung die zuständige Behörde. *

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.2. Wahlen in der Gemeindeversammlung

Art. 37 Durchführung

Die Wahlen in der Gemeindeversammlung werden geheim durchgeführt.

Die Wahl der Stimmenzähler und die Wahlen in der Ortsbürgergemeinde können auf besonderen Beschluss der Versammlung offen stattfinden.

Sind mehrere Mitglieder für das gleiche Gremium zu wählen, entscheidet die Ver- sammlung in offener Abstimmung darüber, ob jede Wahl einzeln oder alle Wahlen gleichzeitig vorgenommen werden.

Das Wahlverfahren ist so durchzuführen, dass alle zu treffenden Wahlen in ein und derselben Versammlung erledigt werden können. Ist dies nicht möglich, so muss in- nert 14 Tagen ein neuer Versammlungstermin angesetzt werden.

Art. 38 Wahlvorschläge, Ausstand, Wahlannahme

DieWahlvorschlägesindin derVersammlung zu machen.Siedürfen kurzbegründet werden.

Für den zweiten Wahlgang können neue Vorschläge eingebracht werden.

Die vorgeschlagenen Kandidaten haben sich nicht in den Ausstand zu begeben.

Ist ein Gewählter in der Versammlung anwesend, hat er umgehend die Annahme oder Ablehnung der Wahl zu erklären.

Art. 18

Die Vorschriften in den§ bei den Versammlungswahl 4. Referendum und Initia 4.1. Fakultatives Refere , 21–27, 29, 30 Abs. 2,34–36 diesesGesetzes kommen en sinngemäss zur Anwendung. tive * ndum im Kanton *

Art. 40 1. Feststellung des Referendums

. Feststellung des Referendums

Art. 63

Der Grosse Rat entscheidet, ob seine Beschlüsse nach der Kantonsverfassung dem fakultativen Referendum unterstehen.

Der Grosse Rat ordnet die Veröffentlichung derjenigen Erlasse und Beschlüsse im Amtsblatt an, die dem fakultativen Referendum unterstehen. *

Art. 41 2. Frist

. Frist

Die Referendumsfrist dauert 90 Tage von der amtlichen Veröffentlichung an.

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Art. 42 3. Unterschriftenliste

. Unterschriftenliste

Die Zustimmung zum Referendumsbegehren erfolgt durch Einzelunterschrift auf Unterschriftenlisten.

Die Unterschriftenlisten dürfen nur einen Beschluss zum Gegenstand haben.

Jede Unterschriftenliste (Bogen, Blatt, Karte) hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. den Namen der Gemeinde, in der sämtliche Unterzeichner der Liste ihren poli- tischen Wohnsitz haben;
  2. * die Bezeichnung des Erlasses oder des Beschlusses mit dem Datum der Verab- schiedung durch den Grossen Rat;
  3. * den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer unbefugt an einem Referendumsbe- gehren teilnimmt oder das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Re-

Art. 282

ferendum fälscht ( oder wer bei einer StGB 5) Unterschriftensammlung

Art. 281

besticht oder sich bestechen lässt ( d) * die Namen und Adressen von mind und Urhebern des Referendums (Refere StGB); estens 5 stimmberechtigten Urheberinnen ndumskomitee).

Art. 43 4. Unterschrift

. Unterschrift

Die Stimmberechtigten müssen ihren Namen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste setzen sowie zusätzlich ihre eigenhändige Unterschrift beifügen. Schreibunfähige können die Eintragung ihres Namens durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl vornehmen lassen. *

Sie müssen alle weiteren Angaben machen, die zur Feststellung ihrer Identität nötig sind, wie Vornamen, Jahrgang, Adresse.

Sie dürfen das gleiche Referendumsbegehren nur einmal unterschreiben.

Art. 44 5. Stimmrechtsbescheinigung

. Stimmrechtsbescheinigung

Die Unterschriftenlisten sind rechtzeitig vor Ablauf der Referendumsfrist dem Stimmregisterführer der Gemeinde, in der die Unterzeichner ihren politischen Wohn- sitz haben, einzureichen.

Der Stimmregisterführer vermerkt auf jeder Unterschriftenliste das Eingangsdatum.

Er bescheinigt, dass die Unterzeichner in der auf der Unterschriftenliste genannten Gemeinde stimmberechtigt sind, und gibt die Listen unverzüglich den Absendern zu- rück.

Art. 45 6. Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung

. Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung

Art. 43

Die Stimmrechtsbescheinigung wird verweigert, wenn und soweit die in ge- nannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Haben Stimmberechtigtemehrmals unterschrieben, so wirdnur eineUnterschrift be- scheinigt.

Der Verweigerungsgrund ist auf der Unterschriftenliste anzugeben.

Art. 46 7. Einreichung des Referendums, Vernichtung der Unterschriftenlisten

. Einreichung des Referendums, Vernichtung der Unterschriftenlisten

Das Referendumsbegehren ist innerhalb der Referendumsfrist der Staatskanzlei ein- zureichen. *

Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden. Sie sind nach rechtskräftiger Feststellung über das Zustandekom- men des Referendums zu vernichten.

Der Rückzug eines Referendumsbegehrens ist nicht zulässig.

Art. 47 * 8. Mängel der Bescheinigung

Die Staatskanzlei lässt Mängel der Bescheinigung vorund nach Ablauf der Referen- dumsfrist vom zuständigen Stimmregisterführer beheben, soweit das Zustandekom- men des Referendums davon abhängt.

Art. 48

. Zustandekommen

  1. Prüfung und Bericht *

Nach Ablauf der Referendumsfrist prüft die Staatskanzlei, ob das Referendumsbe- gehren den gesetzlichen Anforderungen entspricht und die vorgeschriebene Anzahl gültiger Stimmen aufweist. *

Art. 42

Ungültig sind Unterschriften auf Listen, welchedie Erfordernissegemäss § 44 nicht erfüllen oder die nach Ablauf der Referendumsfrist eingereicht sowie Unterschriften von Unterzeichnern, deren Stimmberechtigung nicht o oder worden sind, der zu Unrecht bescheinigt worden ist.

Die Staatskanzlei erstattet dem Regierungsrat über das Prüfungsergebnis Bericht. *

Art. 49 b) Anordnungen des Regierungsrates

Der Regierungsrat stellt das Zustandekommen oder Nichtzustandekommen des Re- ferendums fest und veröffentlicht den entsprechenden Beschluss unter Angabe der Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften im Amtsblatt.

.2. Volksinitiativen im Kanton *

Art. 50 1. Unterschriftenliste

. Unterschriftenliste

Das Initiativbegehren kommt durch Sammlung von Einzelunterschriften auf Unter- schriftenlisten zu Stande.

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Jede Unterschriftenliste (Bogen, Blatt, Karte) hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. den Namen der Gemeinde, in der sämtliche Unterzeichner der Liste ihren poli- tischen Wohnsitz haben;
  2. den Titel und den Wortlaut des Begehrens sowie dessen allfällige Begründung;
  3. das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt;
  4. eine vorbehaltlose Rückzugsklausel;
  5. die Namen und Adressen von mindestens 5 stimmberechtigten Urhebern der Initiative (Initiativkomitee);
  6. * den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer unbefugt an einem Initiativbegehren teilnimmt oder das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksiniti-

Art. 282

ative fälscht ( ) oder wer bei StGB 6) einer Unterschriftensammlung be-

Art. 281

sticht oder sich bestechen lässt ( StGB).

Art. 51 * 2. Vorprüfung

DasInitiativkomiteekannvor Beginnder Unterschriftensammlung derStaatskanzlei die Unterschriftenliste zur beratenden Vorprüfung bezüglich der einzuhaltenden Formvorschriften unterbreiten.

Der Titel eines Initiativbegehrens ist in jedem Fall vor Beginn der Unterschriften- sammlung zur Prüfung vorzulegen. Ist er irreführend, enthält er kommerzielle oder persönliche Werbung oder gibt er zu Verwechslungen Anlass, wird er nach Anhörung des Initiativkomitees durch die Staatskanzlei geändert.

Art. 52 * 3. Hinterlegung der Unterschriftenliste

Vor Beginn der Unterschriftensammlung ist die bereinigte Unterschriftenliste bei der Staatskanzlei zu hinterlegen.

Titel, Text und Namen der Urheber des Initiativbegehrens werden von der Staats- kanzlei im Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 53 4. Ergänzende Vorschriften

. Ergänzende Vorschriften

Art. 43

Die für das Referendum geltenden Bestimmungen über die Unterschrift ( ), die

Art. 44

Stimmrechtsbescheinigung ( ), die Verweigerung der Bescheinigung (§ 45) und

Art. 47

die Behebung von Mängeln der Bescheinigung ( ) gelten sinngemäss auch für die Volksinitiative.

Art. 54 5. Einreichung der Initiative, Vernichtung der Unterschriftenlisten

. Einreichung der Initiative, Vernichtung der Unterschriftenlisten

Die Unterschriftenlisten sind der Staatskanzlei gesamthaft und spätestens 12 Monate nach der Veröffentlichung einzureichen. *

Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden. Sie sind nach rechtskräftiger Feststellung über das Zustandekom- men der Initiative zu vernichten.

Art. 55

. Zustandekommen

  1. Prüfung und Bericht *

Die Staatskanzlei prüft, ob die Unterschriftenlisten mit der hinterlegten übereinstim- men, rechtzeitig eingereicht wurden und den Formvorschriften entsprechen. *

Sie ermittelt die Gesamtzahl der gültigen Unterschriften. *

Art. 44

Ungültig sind Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse gemäss § oder 54 nicht erfüllen, sowie Unterschriften von Unterzeichnern, deren Sti , 50 mmberech- tigung nicht oder zu Unrecht bescheinigt worden ist.

Die Staatskanzlei erstattet dem Regierungsrat über das Prüfungsergebnis Bericht. *

Art. 56 b) Antragstellung durch den Regierungsrat

Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat Bericht und Antrag über die Gül- tigkeit des Initiativbegehrens in formeller und materieller Hinsicht sowie über dessen weitere Behandlung.

Art. 57

. Behandlung im Grossen Rat

  1. Entscheid über die Gültigkeit

Der Grosse Rat entscheidet, ob das Initiativbegehren formal richtig zu Stande ge- kommen und inhaltlich rechtmässig ist.

Das Initiativbegehren hat den Erfordernissen der Einheit der Form und der Einheit der Materie zu genügen.

Offensichtliche Versehen und redaktionelle Mängel kann der Grosse Rat korrigie- ren.

Betrifft ein Ungültigkeitsgrund lediglich Belange von untergeordneter Bedeutung, erklärt der Grosse Rat den mängelfreien Teil des Initiativbegehrens für gültig, sofern dieser eine sinnvolle Regelung darstellt.

Art. 58 b) Abstimmungsempfehlung

Die Initiativbegehren werden vom Grossen Rat mit oder ohne Empfehlung zur An- nahme oder Ablehnung der Volksabstimmung unterbreitet.

Art. 59 c) Gegenvorschlag

Beiden Formen des Initiativbegehrens kann zu jeder Abstimmung ein ausgearbeite- ter Gegenvorschlag oder ein Gegenvorschlag in Form der allgemeinen Anregung ge- genübergestellt werden.

Über Volksinitiative und Gegenvorschlag wird gleichzeitig unter Verwendung eines einzigen Stimmzettels abgestimmt. Das Mehr wird für jede Vorlage gesondert ermit- telt. Erreichen beide Vorlagen eine Mehrheit der Ja-Stimmen, so gilt die Initiative als angenommen.

.100

Art. 60 d) Fristen

Initiativbegehren sind innert 24 Monaten seit Einreichung bei der Staatskanzlei zur Abstimmung zu bringen.

Bei Initiativbegehren in Form der allgemeinen Anregung, denen der Grosse Rat keineFolgegibtund auchkeinenGegenvorschlag entgegenstellt,hat dieAbstimmung innert 12 Monaten seit Einreichung stattzufinden.

Wird ein Initiativbegehren oder ein Gegenvorschlag in Form der allgemeinen Anre- gung angenommen, ist innert 24 Monaten seit dieser Abstimmung über die ausgear- beitete Vorlage abzustimmen.

Art. 61 8. Rückzug

. Rückzug

Jedes Initiativbegehren kann vom Initiativkomitee zurückgezogen werden. Für die Verbindlichkeit der Rückzugserklärung ist die Unterzeichnung durch die Mehrheit der noch stimmberechtigten Mitglieder des Komitees nötig, sofern die Initiative kein anderes Rückzugsverfahren vorsieht.

Der Rückzug ist bis zur Festsetzung der Volksabstimmung gestattet. Bei einem Be- gehren in Form der allgemeinen Anregung, dem der Grosse Rat zustimmt, ist der Rückzug bis zum Zustimmungsbeschluss zulässig.

Der Rückzug ist der Staatskanzlei zuhanden des Grossen Rates mitzuteilen.

Art. 62 9. Publikation

. Publikation

Beschlüsse des Grossen Rates über die Gültigkeit eines Initiativbegehrens sowie der Rückzug eines solchen sind im Amtsblatt zu publizieren.

.3. Referendum und Initiativen in Gemeinden und Gemeindeverbänden *

Art. 62a * Allgemein

Soweit die nachstehenden Bestimmungen keine Abweichungen enthalten, kommen in Gemeinden mit Gemeindeversammlung oder Einwohnerrat die Vorschriften in den

Art. 43

§ , 45, 46 Abs. 2 und 3 sowie 54 Abs. 2 sinngemäss zur Anwendung.

Sehen die Satzungen von Gemeindeverbänden das Initiativ- und Referendumsrecht vor, gelten die Vorschriften über Referendum und Initiativen in Gemeinden sinnge- mäss.

.100

Art. 62b * Form

Initiativ- und Referendumsbegehren kommen durch Sammlung von Einzelunter- schriften auf Unterschriftenlisten (Bogen, Blatt, Karte) zu Stande. Diese haben fol- gende Angaben zu enthalten:

  1. den Wortlaut des Begehrens,
  2. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer unbefugt an einem Initiativ- oder Referendumsbegehren teilnimmt oder das Ergebnis einer Unterschriftensamm-

Art. 282

lung für eine Initiative oder ein Referendum fälscht ( bei einer Unterschriftensammlung für eine Initiative o StGB) oder wer der ein Referendum be-

Art. 281

sticht oder sich bestechen lässt ( StGB).

Art. 62c * Inhalt

Das Initiativbegehren kann jeweils nur einen einzelnen, in die Zuständigkeit der Ge- samtheit der Stimmberechtigten an der Urne, der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrats fallenden Gegenstand zum Inhalt haben.

Das Referendumsbegehren darf sich nur gegen einen einzelnen Beschluss der Ge- meindeversammlung oder des Einwohnerrats richten, muss denselben eindeutig be- zeichnen und darf keine Bedingungen enthalten.

Art. 62d * Unterschriftenzahl

Massgebend für die Berechnung der erforderlichen Unterschriftenzahl ist die Zahl der Stimmberechtigten am Tag der Hinterlegung des Initiativ- oder Referendumsbe- gehrens bei der Gemeindekanzlei.

Art. 62e * Hinterlegung

Vor Beginn der Unterschriftensammlung für ein Initiativ- oder Referendumsbegeh- ren ist die Unterschriftenliste bei der Gemeindekanzlei zu hinterlegen.

Art. 62f * Einreichung, Rückzug

Die Unterschriftenlisten eines Referendums- oder Initiativbegehrens sind der Ge- meindekanzlei einzureichen. Sie stellt den Zeitpunkt des Eingangs fest, vermerkt die- sen auf den Listen und prüft die Stimmberechtigung der Unterzeichnerinnen und Un- terzeichner.

Die Unterschriftenlisten eines Initiativbegehrenssind spätestens 12 Monate nach der Hinterlegung einzureichen.

Ein Initiativbegehren kann vom Initiativkomitee bis zur Festsetzung der Urnenab- stimmung zurückgezogen werden.

Art. 62g * Feststellung des Zustandekommens, Veröffentlichung

Der Gemeinderat stellt fest, ob das Referendums- oder Initiativbegehren den gesetz- lichen Anforderungen entspricht, die vorgeschriebene Anzahl gültiger Unterschriften aufweist, und erklärt es gegebenenfalls als zu Stande gekommen.

.100

Das Ergebnisder Prüfung sowiedie Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften sind im amtlichen Publikationsorgan zu veröffentlichen.

. Rechtspflege und Strafbestimmungen

.1. Amtliche Untersuchung

Art. 63 * Untersuchung auf Gesuch hin

Jede stimmberechtigte Person kann bis spätestens 3 Tage nach einer Wahl oder Ab- stimmung unter Angabe der Gründe beim zuständigen Departement das Gesuch um Prüfung und Nachzählung der Wahl- oder Stimmzettel ihres Wahl- oder Abstim- mungskreises stellen.

Erweist sich das Gesuch als gerechtfertigt, erfolgt die Nachprüfung und Nachzäh- lung durch das zuständige Departement. Das Untersuchungsergebnis ist für die Er- mittlung des betreffenden Wahl- oder Abstimmungsresultats massgebend und wird den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern mitgeteilt. *

Art. 64 Untersuchung von Amtes wegen

Das zuständige Departement ordnet von sich aus eine amtliche Untersuchung an, wenn ihm Unregelmässigkeiten oder Unklarheiten zur Kenntnis gelangen. *

Es trifft die erforderlichen Anordnungen zur Behebung festgestellter Mängel.

.2. Beschwerden

Art. 65 Stimmrechtsbeschwerde

Mit der Stimmrechtsbeschwerde kann die Verletzung des Stimmrechts gemäss den

Art. 3

§ –5, 7, 17, 44, 45 und 62f geltend gemacht werden. *

Art. 66 Wahl- und Abstimmungsbeschwerde

Mit der Wahl- und Abstimmungsbeschwerde können Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Wahl oder Abstimmung oder bei der Ermitt- lung eines Wahl- oder Abstimmungsergebnisses geltend gemacht werden.

Art. 67 Legitimation

Zur Einreichung einer Stimmrechtsbeschwerde ist befugt, wer bei einer Wahl oder Abstimmung durch eine Anordnung oder Verfügung persönlich betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Wahl- und Abstimmungsbeschwerde kann jeder Stimmberechtigte des betreffenden Wahl- oder Abstimmungskreises führen.

.100

Art. 68 * Frist

Die Beschwerden sind innert 3 Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestensaberamdrittenTagenachderVeröffentlichungdesErgebnisseseinerWahl oder Abstimmung eingeschrieben bei der zuständigen Beschwerdeinstanz einzu- reichen.

Art. 69 Beschwerdeschrift

DieBeschwerdeschrift musseinen Antrag und eineBegründung enthalten sowieden Sachverhalt kurz darstellen.

Art. 70 Aufschiebende Wirkung

Der Beschwerde kommt nur aufschiebende Wirkung zu, wenn diese von der Be- schwerdeinstanz auf Antrag oder von Amtes wegen angeordnet wird.

Art. 71 * Beschwerdeinstanz

Das Verwaltungsgericht entscheidet über Wahl- und Abstimmungsbeschwerden be- treffend die kantonalen Wahlen und Abstimmungen als einzige Instanz.

Der Regierungsrat entscheidet über Stimmrechtsbeschwerden sowie über Wahl- und Abstimmungsbeschwerden bei den übrigen Wahlen und Abstimmungen. Er befindet ferner über Beschwerden gegen den Entscheid der Staatskanzlei betreffend Änderung des Titels eines Initiativbegehrens sowie über abgelehnte Nachzählungsgesuche. Die Entscheide können innert 5 Tagen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

Art. 72 Weitere Vorschriften

Bei Verfahren über Stimmrechts-, Wahl- und Abstimmungsbeschwerden werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. Von der Kostenbefreiung ausgenommen sind mutwillige und trölerische Beschwerden.

Im Übrigen sind die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 7) anwendbar, soweit dies mit der besonderen Natur des Wahl- und Abstimmungsver- fahrens vereinbar ist.

Art. 73 Amtspflichtverletzung

Mitglieder von Behörden und Mitarbeitende, die beim Vollzug dieses Gesetzes und der Ausführungserlasse vorsätzlich oder grobfahrlässig Amtspflichten verletzen, wer- den mit Busse bestraft. Es kommt das ordentliche Verfahren nach der Strafprozess- ordnung 8) zur Anwendung. *

Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches 9) über strafbare Hand- lungen gegen die Amtspflichten und gegen den Volkswillen bleiben vorbehalten.

. Schlussbestimmungen

Art. 74 Vollzug

Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

Er erlässt insbesondere Ausführungsbestimmungen betreffend den politischen Wohnsitz, die Organisation, den Versand von Werbematerial, die Anordnung und Durchführung (Stimmabgabe, Auszählung) der Wahlen und Abstimmungen sowie das Initiativ- und Referendumsrecht. Zudem ordnet er das Übergangsrecht.

Art. 75 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle ihm widersprechenden Bestimmun- gen aufgehoben, insbesondere

  1. Gesetz über die Stellung und Erledigung verfassungsmässiger Volksbegehren vom 27. September 1898 10) ;
  2. Gesetz über Wahlen und Abstimmungen vom 6. September 1937 11) ;
  3. Gesetz überdie Anpassung der Gesetzgebung überWahlenund Abstimmungen undüberdie ausserordentlicheGemeindeorganisationan dasFrauenstimmrecht vom 23. März 1971 12) ;
  4. Dekret über Erleichterungen bei der Stimmabgabe (Anpassung an die Bundes- gesetzgebung) vom 20. Juni 1978 13) .

Art. 76 Änderung bisherigen Rechts

Das Grossratswahlgesetz (Gesetz über die Wahl des Grossen Rates) vom 8. März 1988 14) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt. *

Das Schulgesetz vom 17. März 1981 15) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt. *

Das Gesetz überdieOrganisation des Grossen Rates undüberdenVerkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und dem Obergericht (Geschäftsverkehrsgesetz [GVG]) vom 19. Juni 1990 16) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt. *

Das Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Aargau (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) vom 3. Juli 1990 17) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt. *

Das Gesetz über die National- und Kantonsstrassen und ihre Finanzierung (Stras- sengesetz, StrG) vom 17. März 1969 18) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt. *

Das Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG) vom 9. März 1993 19) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt. *

Art. 77 Publikation, Inkrafttreten

Dieses Gesetz ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat be- stimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, den 10. März 1992 Präsident des Grossen Rates OLDANI Staatsschreiber SIEBER

  1. 365; 2000 S. 308 (SAR 751.100)

Art. 11

.03.2000 01.07.2000 Titel geändert 2000 S. 84

Art. 11

.03.2000 01.07.2000 Abs. 2 aufgehoben 2000 S. 84

Art. 12

.03.2000 01.07.2000 Abs. 1 geändert 2000 S. 84

Art. 12a

.03.2000 01.07.2000 eingefügt 2000 S. 84

Art. 16

.03.2000 01.07.2000 Abs. 1 geändert 2000 S. 84

Art. 17

.03.2000 01.07.2000 Abs. 6 eingefügt 2000 S. 84

Art. 22

.03.2000 01.07.2000 totalrevidiert 2000 S. 84

Art. 25

.03.2000 01.07.2000 Abs. 1, lit. d) geändert 2000 S. 84

Art. 27

.03.2000 01.07.2000 Abs. 1, lit. 4., a) geändert 2000 S. 84

Art. 27a

.03.2000 01.07.2000 eingefügt 2000 S. 84

Art. 29a

.03.2000 01.07.2000 eingefügt 2000 S. 84

Art. 30

.03.2000 01.07.2000 totalrevidiert 2000 S. 84

Art. 30b

.03.2000 01.07.2000 eingefügt 2000 S. 84

Art. 32

.03.2000 01.07.2000 Abs. 1 geändert 2000 S. 84

Art. 32

.03.2000 01.07.2000 Abs. 5 geändert 2000 S. 84

Art. 34

.03.2000 01.07.2000 Abs. 1 geändert 2000 S. 84

Art. 35

.03.2000 01.07.2000 Abs. 2 geändert 2000 S. 84

Art. 43

.03.2000 01.07.2000 Abs. 1 geändert 2000 S. 84

Art. 46

.03.2000 01.07.2000 Abs. 1 geändert 2000 S. 84

Art. 47

.03.2000 01.07.2000 totalrevidiert 2000 S. 84

Art. 48

.03.2000 01.07.2000 Titel geändert 2000 S. 84

Art. 48

.03.2000 01.07.2000 Abs. 1 geändert 2000 S. 84

Art. 48

.03.2000 01.07.2000 Abs. 3 geändert 2000 S. 84

Art. 51

.03.2000 01.07.2000 totalrevidiert 2000 S. 84

Art. 52

.03.2000 01.07.2000 totalrevidiert 2000 S. 84

Art. 54

.03.2000 01.07.2000 Abs. 1 geändert 2000 S. 84

Art. 55

.03.2000 01.07.2000 Titel geändert 2000 S. 84

Art. 55

.03.2000 01.07.2000 Abs. 1 geändert 2000 S. 84

Art. 55

.03.2000 01.07.2000 Abs. 2 geändert 2000 S. 84

Art. 55

.03.2000 01.07.2000 Abs. 4 geändert 2000 S. 84

Art. 76

.03.2000 01.07.2000 Abs. 1 geändert 2000 S. 84

Art. 76

.03.2000 01.07.2000 Abs. 2 geändert 2000 S. 84

Art. 40

.12.2001 01.01.2003 Abs. 2 geändert 2002 S. 339

Art. 42

.12.2001 01.01.2003 Abs. 3, lit. b) geändert 2002 S. 339

Art. 50

.12.2001 01.01.2003 Abs. 2, lit. f) geändert 2002 S. 339

Art. 76

.12.2001 01.01.2003 Abs. 3 eingefügt 2002 S. 339

Art. 76

.12.2001 01.01.2003 Abs. 4 eingefügt 2002 S. 339

Art. 76

.12.2001 01.01.2003 Abs. 5 eingefügt 2002 S. 339

Art. 76

.12.2001 01.01.2003 Abs. 6 eingefügt 2002 S. 339

Art. 17

.03.2007 01.01.2008 Abs. 2 geändert 2007 S. 317

Art. 71

.12.2007 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 354

Art. 1

.07.2008 01.01.2009 Abs. 1 geändert 2008 S. 477

Art. 12b

.07.2008 01.01.2010 eingefügt 2008 S. 477

Art. 15a

.07.2008 01.01.2009 eingefügt 2008 S. 477

Art. 16

.07.2008 01.01.2009 Abs. 2 geändert 2008 S. 477

Art. 16

.07.2008 01.01.2009 Abs. 7 aufgehoben 2008 S. 477

Art. 20

.07.2008 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 477

Art. 21

.07.2008 01.01.2009 Abs. 3 eingefügt 2008 S. 477

Art. 25

.07.2008 01.01.2009 Abs. 1, lit. c) geändert 2008 S. 477

Art. 27a

.07.2008 01.01.2009 Abs. 2 geändert 2008 S. 477

Art. 29a

.07.2008 01.01.2009 Abs. 1 geändert 2008 S. 477

Art. 30a

.07.2008 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 477

Art. 32

.07.2008 01.01.2009 Abs. 3 geändert 2008 S. 477

Art. 33

.07.2008 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 477

Art. 34

.07.2008 01.01.2009 01.07.2008 01.01.2009 01.07.2008 01.01.2009 Abs. 2, lit. b) geändert 2008 S. 477 Titel 4. geändert 2008 S. 477 Titel 4.1. geändert 2008 S. 477

Art. 42

.07.2008 01.01.2009 Abs. 3, lit. c) geändert 2008 S. 477

Art. 42

.07.2008 01.01.2009 01.07.2008 01.01.2009 01.07.2008 01.01.2009 Abs. 3, lit. d) eingefügt 2008 S. 477 Titel 4.2. geändert 2008 S. 477 Titel 4.3. eingefügt 2008 S. 477

Art. 62a

.07.2008 01.01.2009 eingefügt 2008 S. 477

Art. 62b

.07.2008 01.01.2009 eingefügt 2008 S. 477

.100

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

Art. 62c

.07.2008 01.01.2009 eingefügt 2008 S. 477

Art. 62d

.07.2008 01.01.2009 eingefügt 2008 S. 477

Art. 62e

.07.2008 01.01.2009 eingefügt 2008 S. 477

Art. 62f

.07.2008 01.01.2009 eingefügt 2008 S. 477

Art. 62g

.07.2008 01.01.2009 eingefügt 2008 S. 477

Art. 63

.07.2008 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 477

Art. 64

.07.2008 01.01.2009 Abs. 1 geändert 2008 S. 477

Art. 65

.07.2008 01.01.2009 Abs. 1 geändert 2008 S. 477

Art. 68

.07.2008 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 477

Art. 73

.07.2008 01.01.2009 Abs. 1 geändert 2008 S. 477

Art. 9

.03.2010 01.01.2012 Abs. 3 geändert 2010/5-03

Art. 13

.03.2010 01.01.2012 Abs. 1, lit. 2. geändert 2010/5-03

Art. 13

.03.2010 01.01.2012 Abs. 1, lit. 2., a) geändert 2010/5-03

Art. 25

.03.2010 01.01.2012 Titel geändert 2010/5-03

Art. 25

.03.2010 01.01.2012 Abs. 1, lit. b) geändert 2010/5-03

Art. 25

.03.2010 01.01.2012 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2010/5-03

Art. 25

.03.2010 01.01.2012 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2010/5-03

Art. 25

.03.2010 01.01.2012 Abs. 2 eingefügt 2010/5-03

Art. 26

.03.2010 01.01.2012 Abs. 1 geändert 2010/5-03

Art. 26

.03.2010 01.01.2012 Abs. 2 eingefügt 2010/5-03

Art. 32

.03.2010 01.01.2012 Abs. 3 geändert 2010/5-03

Art. 34

.03.2010 01.01.2012 Abs. 2, lit. b) geändert 2010/5-03

Art. 34

.03.2010 01.01.2012 Abs. 2, lit. c) aufgehoben 2010/5-03

Art. 36

.03.2010 01.01.2012 Abs. 1 geändert 2010/5-03

Art. 63

.03.2010 01.01.2012 Abs. 2 geändert 2010/5-03

Art. 27

.10.2010 01.01.2013 Abs. 1, lit. 2., a) aufgehoben 2010/5-03

Art. 13

.05.2011 01.01.2012 Abs. 2 eingefügt 2011/6-05

Art. 29a

.05.2011 01.01.2012 Abs. 1 geändert 2011/6-05

Art. 32

.05.2011 01.07.2011 Abs. 1 geändert 2011/3-23

Art. 33

.05.2011 01.01.2012 Abs. 3 geändert 2011/6-05

Art. 9

.12.2011 01.01.2013 Abs. 1 geändert 2012/5-02

Art. 9

.12.2011 01.01.2013 Abs. 2 geändert 2012/5-02

Art. 9

.12.2011 01.01.2013 Abs. 3 geändert 2012/5-02

Art. 27

.12.2011 01.01.2013 Abs. 1, lit. 2., b) geändert 2012/5-02

Art. 27

.12.2011 01.01.2013 Abs. 1, lit. 3. geändert 2012/5-02

Art. 9

.01.2013 01.06.2013 Abs. 1 geändert 2013/2-02

Art. 9

.01.2013 01.06.2013 Abs. 1bis eingefügt 2013/2-02

Art. 9

.01.2013 01.06.2013 Abs. 2 aufgehoben 2013/2-02

Art. 9

.01.2013 01.06.2013 Abs. 3 aufgehoben 2013/2-02

Art. 3

.08.2018 01.07.2019 Abs. 3 eingefügt 2019/3-03

Art. 13

.09.2019 01.04.2020 Abs. 1, lit. 1., b) geändert 2020/1-04

Art. 13

.09.2019 01.04.2020 Abs. 1, lit. 2. geändert 2020/1-04

Art. 13

.09.2019 01.04.2020 Abs. 1, lit. 2., a) geändert 2020/1-04

Art. 13

.09.2019 01.04.2020 Abs. 1, lit. 2., b) aufgehoben 2020/1-04

Art. 13

.09.2019 01.04.2020 Abs. 1, lit. 3., a) geändert 2020/1-04

Art. 29a

.09.2019 01.04.2020 Abs. 1 geändert 2020/1-06

Art. 29a

.09.2019 01.04.2020 Abs. 1bis eingefügt 2020/1-04

Art. 29a

.09.2019 01.04.2020 Abs. 3bis eingefügt 2020/1-06

Art. 29b

.09.2019 01.04.2020 eingefügt 2020/1-04

Art. 30

.09.2019 01.04.2020 Abs. 1 geändert 2020/1-06

Art. 32

.09.2019 01.04.2020 Abs. 5 geändert 2020/1-06

Art. 32

.09.2019 01.04.2020 Abs. 6 eingefügt 2020/1-06

Art. 36

.09.2019 01.04.2020 Abs. 1 geändert 2020/1-04

Art. 36

.09.2019 01.04.2020 Abs. 2 geändert 2020/1-04

Art. 36

.09.2019 01.04.2020 Abs. 3 eingefügt 2020/1-04

Art. 13

.12.2019 01.01.2022 Abs. 1, lit. 3., a) geändert 2021/12-03

Art. 27

.12.2019 01.01.2022 Abs. 1, lit. 4., b) aufgehoben 2021/12-03

Art. 6

.09.2023 01.07.2024 Abs. 1 geändert 2024/04-01

Art. 65

.09.2023 01.07.2024 Abs. 1 geändert 2024/04-01

.100

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 10.03.1992 01.01.1993 Erstfassung Bd. 14 S. 169

Art. 1

Abs. 1 01.07.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 477

Art. 3

Abs. 3 28.08.2018 01.07.2019 eingefügt 2019/3-03

Art. 6

Abs. 1 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04-01

Art. 9

Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02

Art. 9

Abs. 1 15.01.2013 01.06.2013 geändert 2013/2-02

Art. 9

Abs. 1bis

.01.2013 01.06.2013 eingefügt 2013/2-02

Art. 9

Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02

Art. 9

Abs. 2 15.01.2013 01.06.2013 aufgehoben 2013/2-02

Art. 9

Abs. 3 16.03.2010 01.01.2012 geändert 2010/5-03

Art. 9

Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02

Art. 9

Abs. 3 15.01.2013 01.06.2013 aufgehoben 2013/2-02

Art. 11

.03.2000 01.07.2000 Titel geändert 2000 S. 84

Art. 11

Abs. 2 07.03.2000 01.07.2000 aufgehoben 2000 S. 84

Art. 12

Abs. 1 07.03.2000 01.07.2000 geändert 2000 S. 84

Art. 12a

.03.2000 01.07.2000 eingefügt 2000 S. 84

Art. 12b

.07.2008 01.01.2010 eingefügt 2008 S. 477

Art. 13

Abs. 1, lit. 1., b) 17.09.2019 01.04.2020 geändert 2020/1-04

Art. 13

Abs. 1, lit. 2. 16.03.2010 01.01.2012 geändert 2010/5-03

Art. 13

Abs. 1, lit. 2. 17.09.2019 01.04.2020 geändert 2020/1-04

Art. 13

Abs. 1, lit. 2., a) 16.03.2010 01.01.2012 geändert 2010/5-03

Art. 13

Abs. 1, lit. 2., a) 17.09.2019 01.04.2020 geändert 2020/1-04

Art. 13

Abs. 1, lit. 2., b) 17.09.2019 01.04.2020 aufgehoben 2020/1-04

Art. 13

Abs. 1, lit. 3., a) 17.09.2019 01.04.2020 geändert 2020/1-04

Art. 13

Abs. 1, lit. 3., a) 10.12.2019 01.01.2022 geändert 2021/12-03

Art. 13

Abs. 2 03.05.2011 01.01.2012 eingefügt 2011/6-05

Art. 15a

.07.2008 01.01.2009 eingefügt 2008 S. 477

Art. 16

Abs. 1 07.03.2000 01.07.2000 geändert 2000 S. 84

Art. 16

Abs. 2 01.07.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 477

Art. 16

Abs. 7 01.07.2008 01.01.2009 aufgehoben 2008 S. 477

Art. 17

Abs. 2 20.03.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 317

Art. 17

Abs. 6 07.03.2000 01.07.2000 eingefügt 2000 S. 84

Art. 20

.07.2008 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 477

Art. 21

Abs. 3 01.07.2008 01.01.2009 eingefügt 2008 S. 477

Art. 22

.03.2000 01.07.2000 totalrevidiert 2000 S. 84

Art. 25

.03.2010 01.01.2012 Titel geändert 2010/5-03

Art. 25

Abs. 1, lit. b) 16.03.2010 01.01.2012 geändert 2010/5-03

Art. 25

Abs. 1, lit. c) 01.07.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 477

Art. 25

Abs. 1, lit. c) 16.03.2010 01.01.2012 aufgehoben 2010/5-03

Art. 25

Abs. 1, lit. d) 07.03.2000 01.07.2000 geändert 2000 S. 84

Art. 25

Abs. 1, lit. d) 16.03.2010 01.01.2012 aufgehoben 2010/5-03

Art. 25

Abs. 2 16.03.2010 01.01.2012 eingefügt 2010/5-03

Art. 26

Abs. 1 16.03.2010 01.01.2012 geändert 2010/5-03

Art. 26

Abs. 2 16.03.2010 01.01.2012 eingefügt 2010/5-03

Art. 27

Abs. 1, lit. 2., a) 16.10.2010 01.01.2013 aufgehoben 2010/5-03

Art. 27

Abs. 1, lit. 2., b) 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02

Art. 27

Abs. 1, lit. 3. 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02

Art. 27

Abs. 1, lit. 4., a) 07.03.2000 01.07.2000 geändert 2000 S. 84

Art. 27

Abs. 1, lit. 4., b) 10.12.2019 01.01.2022 aufgehoben 2021/12-03

Art. 27a

.03.2000 01.07.2000 eingefügt 2000 S. 84

Art. 27a

Abs. 2 01.07.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 477

Art. 29a

.03.2000 01.07.2000 eingefügt 2000 S. 84

Art. 29a

Abs. 1 01.07.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 477

Art. 29a

Abs. 1 03.05.2011 01.01.2012 geändert 2011/6-05

Art. 29a

Abs. 1 17.09.2019 01.04.2020 geändert 2020/1-06

Art. 29a

Abs. 1bis

.09.2019 01.04.2020 eingefügt 2020/1-04

Art. 29a

Abs. 3bis

.09.2019 01.04.2020 eingefügt 2020/1-06

Art. 29b

.09.2019 01.04.2020 eingefügt 2020/1-04

Art. 30

.03.2000 01.07.2000 totalrevidiert 2000 S. 84

Art. 30

Abs. 1 17.09.2019 01.04.2020 geändert 2020/1-06

Art. 30a

.07.2008 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 477

Art. 30b

.03.2000 01.07.2000 eingefügt 2000 S. 84

Art. 32

Abs. 1 07.03.2000 01.07.2000 geändert 2000 S. 84

Art. 32

Abs. 1 03.05.2011 01.07.2011 geändert 2011/3-23

.100

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

Art. 32

Abs. 3 01.07.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 477

Art. 32

Abs. 3 16.03.2010 01.01.2012 geändert 2010/5-03

Art. 32

Abs. 5 07.03.2000 01.07.2000 geändert 2000 S. 84

Art. 32

Abs. 5 17.09.2019 01.04.2020 geändert 2020/1-06

Art. 32

Abs. 6 17.09.2019 01.04.2020 eingefügt 2020/1-06

Art. 33

.07.2008 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 477

Art. 33

Abs. 3 03.05.2011 01.01.2012 geändert 2011/6-05

Art. 34

Abs. 1 07.03.2000 01.07.2000 geändert 2000 S. 84

Art. 34

Abs. 2, lit. b) 01.07.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 477

Art. 34

Abs. 2, lit. b) 16.03.2010 01.01.2012 geändert 2010/5-03

Art. 34

Abs. 2, lit. c) 16.03.2010 01.01.2012 aufgehoben 2010/5-03

Art. 35

Abs. 2 07.03.2000 01.07.2000 geändert 2000 S. 84

Art. 36

Abs. 1 16.03.2010 01.01.2012 geändert 2010/5-03

Art. 36

Abs. 1 17.09.2019 01.04.2020 geändert 2020/1-04

Art. 36

Abs. 2 17.09.2019 01.04.2020 geändert 2020/1-04

Art. 36

Abs. 3 17.09.2019 01.04.2020 eingefügt 2020/1-04 Titel 4. 01.07.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 477 Titel 4.1. 01.07.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 477

Art. 40

Abs. 2 18.12.2001 01.01.2003 geändert 2002 S. 339

Art. 42

Abs. 3, lit. b) 18.12.2001 01.01.2003 geändert 2002 S. 339

Art. 42

Abs. 3, lit. c) 01.07.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 477

Art. 42

Abs. 3, lit. d) 01.07.2008 01.01.2009 eingefügt 2008 S. 477

Art. 43

Abs. 1 07.03.2000 01.07.2000 geändert 2000 S. 84

Art. 46

Abs. 1 07.03.2000 01.07.2000 geändert 2000 S. 84

Art. 47

.03.2000 01.07.2000 totalrevidiert 2000 S. 84

Art. 48

.03.2000 01.07.2000 Titel geändert 2000 S. 84

Art. 48

Abs. 1 07.03.2000 01.07.2000 geändert 2000 S. 84

Art. 48

Abs. 3 07.03.2000 01.07.2000 geändert 2000 S. 84 Titel 4.2. 01.07.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 477

Art. 50

Abs. 2, lit. f) 18.12.2001 01.01.2003 geändert 2002 S. 339

Art. 51

.03.2000 01.07.2000 totalrevidiert 2000 S. 84

Art. 52

.03.2000 01.07.2000 totalrevidiert 2000 S. 84

Art. 54

Abs. 1 07.03.2000 01.07.2000 geändert 2000 S. 84

Art. 55

.03.2000 01.07.2000 Titel geändert 2000 S. 84

Art. 55

Abs. 1 07.03.2000 01.07.2000 geändert 2000 S. 84

Art. 55

Abs. 2 07.03.2000 01.07.2000 geändert 2000 S. 84

Art. 55

Abs. 4 07.03.2000 01.07.2000 geändert 2000 S. 84 Titel 4.3. 01.07.2008 01.01.2009 eingefügt 2008 S. 477

Art. 62a

.07.2008 01.01.2009 eingefügt 2008 S. 477

Art. 62b

.07.2008 01.01.2009 eingefügt 2008 S. 477

Art. 62c

.07.2008 01.01.2009 eingefügt 2008 S. 477

Art. 62d

.07.2008 01.01.2009 eingefügt 2008 S. 477

Art. 62e

.07.2008 01.01.2009 eingefügt 2008 S. 477

Art. 62f

.07.2008 01.01.2009 eingefügt 2008 S. 477

Art. 62g

.07.2008 01.01.2009 eingefügt 2008 S. 477

Art. 63

.07.2008 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 477

Art. 63

Abs. 2 16.03.2010 01.01.2012 geändert 2010/5-03

Art. 64

Abs. 1 01.07.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 477

Art. 65

Abs. 1 01.07.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 477

Art. 65

Abs. 1 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04-01

Art. 68

.07.2008 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 477

Art. 71

.12.2007 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 354

Art. 73

Abs. 1 01.07.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 477

Art. 76

Abs. 1 07.03.2000 01.07.2000 geändert 2000 S. 84

Art. 76

Abs. 2 07.03.2000 01.07.2000 geändert 2000 S. 84

Art. 76

Abs. 3 18.12.2001 01.01.2003 eingefügt 2002 S. 339

Art. 76

Abs. 4 18.12.2001 01.01.2003 eingefügt 2002 S. 339

Art. 76

Abs. 5 18.12.2001 01.01.2003 eingefügt 2002 S. 339

Art. 76

Abs. 6 18.12.2001 01.01.2003 eingefügt 2002 S. 339