Gegenstand dieses Gesetzes ist die vermögensrechtliche Haftung des Gemeinwesens und seiner Mitarbeitenden sowie der mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen und Personen.
Private, die vom Gemeinwesen übertragene öffentliche Aufgaben erfüllen, haften für dabei verursachte Schäden mit ihrem Vermögen. Eine Ausfallhaftung des Gemeinwesens entfällt. Ansprüche sind nach den Bestimmungen des Bundesprivatrechts auf zivilprozessualem Weg geltend zu machen. Die Aufgabenübertragung auf Private setzt den Nachweis einer risikogerechten Haftpflichtversicherung voraus, falls die Gefahr einer erheblichen Schädigung von Dritten besteht und das Gemeinwesen nicht kraft Sonderregelung haftet.
Vorbehalten bleiben die besonderen Haftungsbestimmungen des kantonalen Rechts.