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150.200

Haftungsgesetz

(HG)

Vom 24.03.2009 (Stand 01.07.2024)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 75 und 100 Abs. 3 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

1. Haftung für Schaden

Art. 1 Geltungsbereich

Gegenstand dieses Gesetzes ist die vermögensrechtliche Haftung des Gemeinwesens und seiner Mitarbeitenden sowie der mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen und Personen.

Private, die vom Gemeinwesen übertragene öffentliche Aufgaben erfüllen, haften für dabei verursachte Schäden mit ihrem Vermögen. Eine Ausfallhaftung des Gemeinwesens entfällt. Ansprüche sind nach den Bestimmungen des Bundesprivatrechts auf zivilprozessualem Weg geltend zu machen. Die Aufgabenübertragung auf Private setzt den Nachweis einer risikogerechten Haftpflichtversicherung voraus, falls die Gefahr einer erheblichen Schädigung von Dritten besteht und das Gemeinwesen nicht kraft Sonderregelung haftet.

Vorbehalten bleiben die besonderen Haftungsbestimmungen des kantonalen Rechts.

Art. 2 Ergänzendes Recht

Soweit das Gesetz nichts Abweichendes regelt, gelten die Bestimmungen des Bundesprivatrechts, insbesondere die Art. 41–61 des Schweizerischen Obligationenrechts[1], als ergänzendes kantonales Recht.

Art. 3 Gemeinwesen

Haftpflichtige Gemeinwesen gemäss diesem Gesetz sind der Kanton, die Einwohner- und Ortsbürgergemeinden sowie die interkommunalen Organisationen (Gemeindeverbände) oder die von ihnen mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen des öffentlichen Rechts.

Art. 4 Haftungsbeschränkung a) Rechtsmittel

Wird ein Entscheid im Rechtsmittelverfahren geändert oder aufgehoben, besteht eine Haftung nur dann, wenn die Vorinstanz vorsätzlich oder grobfahrlässig falsch entschieden hat.

Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Entscheide kann im Haftungsverfahren nicht überprüft werden.

Art. 5 b) Indirekt Betroffene

Personen, die als Folge der Schädigung einer anderen Person einen Vermögensschaden erlitten haben, ohne dass ein widerrechtlicher Eingriff in ihre Rechtsgüter erfolgte, haben keinen Ersatzanspruch gegen das Gemeinwesen.

Haben Personen durch Tötung ihre Versorgerin oder ihren Versorger verloren, ist ihnen der dadurch entstandene Schaden zu ersetzen.

Art. 6 c) Falsche Auskunft

Für Schaden aus falscher Auskunft haftet das Gemeinwesen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Auskunft erteilenden Person.

Vorausgesetzt wird weiter, dass eine zuständige Person die Auskunft vorbehaltlos erteilt hat und die geschädigte Person gestützt darauf gutgläubig Dispositionen getroffen oder unterlassen hat, die eine Schädigung ihres Vermögens bewirkten.

Art. 7 Haftung für rechtmässig verursachten Schaden

Rechtmässig verursachten Schaden haben die Betroffenen selbst zu tragen.

Erscheint dies als unzumutbar, weil der Schaden Einzelne schwer trifft, ist eine angemessene Entschädigung zuzusprechen, insbesondere wenn die geschädigte Person die schädigende Handlung oder Unterlassung weder veranlasst noch davon profitiert hat.

Art. 8 Genugtuung

Bei Tötung oder Körperverletzung eines Menschen sowie bei schwerer Persönlichkeitsverletzung kann in Würdigung der Umstände zusätzlich zum Schadenersatz eine angemessene Summe als Genugtuung zugesprochen werden.

Art. 9 Haftung mehrerer Gemeinwesen

Haben Personen, die im Dienst verschiedener Gemeinwesen stehen, Schaden verursacht, haften diese solidarisch, wenn die amtliche Tätigkeit nicht einem Gemeinwesen allein zuzurechnen ist.

2. Geltendmachung des Haftungsanspruchs

Art. 10 Klagerecht

Geschädigte Dritte haben gegenüber natürlichen Personen, die Schaden verursacht haben, keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung.

Hat eine mit öffentlichen Aufgaben betraute Organisation des öffentlichen Rechts den Schaden verursacht, ist das zuständige Gemeinwesen zum Verfahren beizuladen.

Art. 11 Klageverfahren

Vor Einreichung einer Klage ist mit dem Gemeinwesen ein Vergleich zu suchen. Das Vergleichsverfahren ist unentgeltlich. *

Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens.

Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung diejenige Stelle, bei welcher der Haftungsanspruch gegenüber dem Kanton geltend zu machen ist.

3. Rückgriff auf die Schaden verursachende Person

Art. 12 Rückgriff

Hat das Gemeinwesen Schadenersatz oder Genugtuung geleistet, kann es auf die verantwortliche Person Rückgriff nehmen, wenn sie sich vorsätzlich oder grobfahrlässig widerrechtlich verhalten hat.

Zur Klageerhebung gegenüber Mitgliedern des Grossen Rats, des Regierungsrats und der Gerichte bedarf es eines Beschlusses des Grossen Rats; ein vorgängiges Schlichtungsverfahren entfällt.

Der Rückgriff ist ausgeschlossen, wenn die verantwortliche Person nicht sofort über das Haftungsbegehren informiert worden ist.

Art. 13 Rückgriff auf mehrere Personen

Haben mehrere Personen den Schaden verursacht, haften sie anteilmässig nach Massgabe ihres Verschuldens.

Mitglieder von Kollegialbehörden haften solidarisch. Sie sind von der Haftung befreit, wenn sie nachweisen können, dass sie dem Schaden verursachenden Beschluss nicht zugestimmt haben.

Art. 14 Einreden und Haftungsbefreiung

Der beklagten Person stehen alle Einreden und Einwendungen zu, die dem Rückgriff nehmenden Gemeinwesen im Verfahren gegen die geschädigte Person zugestanden haben, wenn darüber nicht rechtskräftig entschieden worden ist.

Auf eine Klage kann verzichtet werden, insbesondere wenn sie die für den Schaden verantwortliche Person unverhältnismässig hart treffen würde.

Art. 15 Verrechnung mit Lohnansprüchen

Rückgriffsansprüche dürfen ohne Zustimmung der Schaden verursachenden Person erst dann mit deren Lohn- oder anderen Entschädigungsansprüchen verrechnet werden, wenn sie in einem Vergleich oder Urteil rechtskräftig festgestellt worden sind.

Art. 16 Verjährung

Der Rückgriffsanspruch verjährt innert einem Jahr seit der rechtskräftigen Feststellung des Haftungsanspruchs.

Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, gelten die strafrechtlichen Verjährungsfristen, wenn diese länger sind.

Art. 17 Geltendmachung

Rückgriffsansprüche gegen natürliche Personen sind gemäss den §§ 37 und 39 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai 2000[2] beziehungsweise gemäss den §§ 35 und 36 des Gesetzes über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) vom 17. Dezember 2002[3] geltend zu machen.

4. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 18 Übergangsrecht

Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verursachte Schäden werden nach bisherigem Recht beurteilt.

Art. 19 Publikation und Inkrafttreten

Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Egress

Aarau, 24. März 2009

Präsident des Grossen Rats

Markwalder

 

Protokollführer

i.V. Ommerli

Datum der Veröffentlichung: 8. Juni 2009

Ablauf der Referendumsfrist: 7. September 2009

Inkrafttreten: 1. März 2010[4]

2010 S. 12

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
24.03.2009 01.03.2010 Erlass Erstfassung 2010 S. 12
19.09.2023 01.07.2024 § 11 Abs. 1 geändert 2024/04-01

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 24.03.2009 01.03.2010 Erstfassung 2010 S. 12
§ 11 Abs. 1 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04-01