gestützt auf Abs. 3 des Haftungsgesetzes (HG) vom 24. März 2009 1) , beschliesst:
150.211
Haftungsverordnung
HV
Präambel
Haftungsverordnung (HV)
Vom 13. Januar 2010 (Stand 1. März 2010)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
Art. 11
Art. 1 Schadenmeldung; Kompetenzstelle
Forderungen geschädigter Dritter auf Leistung von Schadenersatz oder Genugtu- ung gegen den Kanton sind schriftlich bei der Kompetenzstelle für Haftungsrecht im Departement Finanzen und Ressourcen geltend zu machen.
Art. 2 Schadenabwicklung; Zuständigkeit der Kompetenzstelle
Die Kompetenzstelle meldet der Leitung derjenigen Organisationseinheit, in deren Aufgabenbereich sich der anspruchsbegründende Sachverhalt ereignet hat, den Ein- gang der Geltendmachung und holt deren schriftliche Stellungnahme ein.
Sie führt unter Einbezug der betroffenen Organisationseinheit und nach Rückspra- che mit der Versicherung die Vergleichsverhandlungen durch.
Kommt keine Einigung zustande, stellt sie das Scheitern der Verhandlung schrift- lich fest.
Sie führt allfällige Regressverfahren durch.
Art. 3 Publikation und Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. März 2010 in Kraft.