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150.211

Haftungsverordnung

HV

Präambel

Haftungsverordnung (HV)

Vom 13. Januar 2010 (Stand 1. März 2010)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

Art. 11

gestützt auf Abs. 3 des Haftungsgesetzes (HG) vom 24. März 2009 1) , beschliesst:

Art. 1 Schadenmeldung; Kompetenzstelle

Forderungen geschädigter Dritter auf Leistung von Schadenersatz oder Genugtu- ung gegen den Kanton sind schriftlich bei der Kompetenzstelle für Haftungsrecht im Departement Finanzen und Ressourcen geltend zu machen.

Art. 2 Schadenabwicklung; Zuständigkeit der Kompetenzstelle

Die Kompetenzstelle meldet der Leitung derjenigen Organisationseinheit, in deren Aufgabenbereich sich der anspruchsbegründende Sachverhalt ereignet hat, den Ein- gang der Geltendmachung und holt deren schriftliche Stellungnahme ein.

Sie führt unter Einbezug der betroffenen Organisationseinheit und nach Rückspra- che mit der Versicherung die Vergleichsverhandlungen durch.

Kommt keine Einigung zustande, stellt sie das Scheitern der Verhandlung schrift- lich fest.

Sie führt allfällige Regressverfahren durch.

Art. 3 Publikation und Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. März 2010 in Kraft.