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150.400

Gesetz über die öffentliche Statistik

(Statistikgesetz, StatG)

Vom 28.11.2023 (Stand 01.05.2024)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 78 Abs. 1 und 94 Abs. 1 der Kantonsverfassung, 

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Dieses Gesetz regelt die öffentliche Statistik des Kantons.

Es bezweckt,

  1. dem Kanton die statistischen Ergebnisse bereitzustellen, die dieser als Entscheidungsgrundlage zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt (Kantonsstatistik),
  2. die Mitwirkung des Kantons an der Bundesstatistik sicherzustellen,
  3. der Öffentlichkeit, den Gemeinden, der Wirtschaft und den Sozialpartnern statistische Ergebnisse zur Verfügung zu stellen oder den Zugang zu diesen zu gewährleisten,
  4. die Organisation der Kantonsstatistik auf eine effiziente und für die Betroffenen schonende Erhebung und Bearbeitung der Daten auszurichten,
  5. die Zusammenarbeit mit den Gemeinden, den Kantonen, dem Bund und dem Ausland auf dem Gebiet der öffentlichen Statistik zu fördern,
  6. den Datenschutz betreffend die öffentliche Statistik sicherzustellen.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für den Kanton und für Personen, Organisationen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten, die im Auftrag des Kantons statistische Tätigkeiten ausführen.

Es findet keine Anwendung auf

  1. Tätigkeiten, die unter Einsatz statistischer Methoden unmittelbar der Planung, der Steuerung, der Erfüllung oder der Überprüfung öffentlicher Aufgaben dienen,
  2. wissenschaftliche Tätigkeiten von Lehr- und Forschungsinstituten.

Art. 3 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten

  1. Einzeldaten: Merkmale einer einzelnen Beobachtungseinheit, die neben natürlichen und juristischen Personen jegliche mit Daten erfassbare Einheit umfassen,
  2. Einzelperson: Natürliche oder juristische Person des Privatrechts,
  3. statistische Ergebnisse: Erkenntnisse über Eigenschaften und Zusammenhänge von Massenerscheinungen, die aus der Analyse und Verdichtung von Einzeldaten gewonnen werden,
  4. statistische Daten: Einzeldaten, aggregierte Daten oder Ergebnisse, die für statistische Tätigkeiten benötigt oder durch diese erzeugt werden,
  5. statistische Tätigkeit: Jede Tätigkeit, die darauf ausgerichtet ist, statistische Ergebnisse zu erzeugen, zu veröffentlichen, aufzubewahren und zu dokumentieren. Dazu gehören insbesondere die Erhebung, Aufbereitung, Verdichtung, Speicherung, Analyse und Interpretation von Daten mit statistischen Methoden,
  6. öffentliches Organ: Behörde oder Organisationseinheit des Kantons, der Gemeinden, anderer selbständiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten sowie Private, soweit sie Staats- oder Gemeindeaufgaben erfüllen.

Art. 4 Wissenschaftliche Grundsätze und Methoden

Statistische Tätigkeiten werden nach anerkannten fachlichen Grundsätzen und wissenschaftlichen Methoden ausgeführt.

2. Aufgaben, Organisation und Finanzen

Art. 5 Aufgaben

Die statistische Tätigkeit des Kantons umfasst einerseits die Mitwirkung des Kantons an der Bundesstatistik und andererseits die Kantonsstatistik.

Die Kantonsstatistik stellt statistische Ergebnisse über Zustand und Entwicklung wichtiger Lebensbereiche, insbesondere über Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Gesundheit, Bildung, Kultur, Raum und Umwelt, bereit.

Art. 6 Statistisches Amt

Das Statistische Amt ist die zentrale und unabhängige Statistikstelle des Kantons. Es ist zuständig für die Kantonsstatistik, berät die Verwaltungseinheiten des Kantons und erbringt statistische Dienstleistungen.

Es führt alle statistischen Tätigkeiten aus, die sich aus der Mitwirkungspflicht des Kantons an der Bundesstatistik ergeben und für die nicht die weiteren Statistikproduzenten gemäss § 7 zuständig sind.

Es koordiniert die statistischen Tätigkeiten des Kantons, wenn eine Erhebung der Bundesstatistik Daten aus mehreren Aufgabenbereichen erfordert.

Es kann Sachverständige beiziehen, wenn die Erfüllung seiner Aufgaben besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit seinem Personal nicht gewährleistet werden kann.

Art. 7 Weitere Statistikproduzenten

Die öffentlichen Organe des Kantons sind selbst statistisch tätig, soweit sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben auf statistische Ergebnisse angewiesen sind.

Sie wirken an der Durchführung von Erhebungen der Bundesstatistik mit, wenn die jeweilige Statistik auf Daten aus ihrem Aufgabenbereich angewiesen ist.  

Art. 8 Kosten Mitwirkung Bundesstatistik

Kanton und Gemeinden tragen die aus ihrer Mitwirkung an der Bundesstatistik entstehenden Kosten selbst.

3. Datenerhebung

Art. 9 Verwendung von Verwaltungs- und Registerdaten

Für die Kantonsstatistik sind die beim Kanton durch den Rechtsvollzug angefallenen Daten (Verwaltungs- und Registerdaten) sowie öffentlich zugängliche Datenbestände zu verwenden.

Das Statistische Amt kann Verwaltungs- und Registerdaten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten, aus den entsprechenden Datensammlungen und Informatikanwendungen abrufen oder sich per Stichtag zustellen lassen. Die Dauer des Abrufs auf Personendaten ist auf ein notwendiges Minimum und auf einen möglichst kleinen Personenkreis zu beschränken.

Art. 10 Indirekterhebung

Soweit keine Daten gemäss § 9 Abs. 1 vorliegen, erhebt das Statistische Amt die für die Kantonsstatistik benötigten Daten bei den öffentlichen Organen.

Art. 11 Direkterhebung, Beobachtung und Messung

Lassen sich die erforderlichen Daten nicht aus Datenbeständen gemäss den §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand beschaffen und ist dies zur Vollständigkeit, Repräsentativität, Vergleichbarkeit oder Aktualität einer Statistik erforderlich, kann das Statistische Amt sie durch Befragung von natürlichen und juristischen Personen (Direkterhebung), durch Beobachtung oder durch Messung erheben.

Der Kreis und die Anzahl der Befragten darf nicht grösser sein, als es für Zweck und Aussagekraft der zu erstellenden Statistiken notwendig ist.

Die Befragten sind über den Zweck und die Rechtsgrundlage der Erhebung sowie über eine allfällige Entschädigung zu informieren.

Art. 12 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht

Die öffentlichen Organe sind zur Auskunftserteilung und zur Mitwirkung verpflichtet. Die bei den Gerichten eingeholten Auskünfte dürfen nicht geeignet sein, die Unabhängigkeit der Justiz zu beeinträchtigen. Die Justizleitung ist vorgängig zu konsultieren.

Natürliche und juristische Personen können bei Direkterhebungen zur Auskunftserteilung und Mitwirkung verpflichtet werden, wenn die Methode der Erhebung und die Bedeutung der Statistik dies erfordern. Der Regierungsrat erlässt entsprechende Anordnungen.

Der Entscheid über die angeordnete Auskunfts- und Mitwirkungspflicht kann mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. 

Art. 13 Wahrheitspflicht

Öffentliche Organe sowie natürliche und juristische Personen sind zur wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung verpflichtet.

Art. 14 Entschädigung

Auskunftserteilung und Mitwirkung werden nicht entschädigt.

Bei Direkterhebungen kann für aussergewöhnlich grossen Aufwand eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

4. Bearbeitung, Aufbewahrung und Schutz der Daten

Art. 15 Grundsätze

Die Statistikproduzenten schützen die Daten durch die erforderlichen und verhältnismässigen organisatorischen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten. Für den Schutz von Personendaten gilt § 12 des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006[1].

Das Statistische Amt darf die zur Vorbereitung, Durchführung und Koordination von Erhebungen erstellten Namens- und Adresslisten nur so lange aufbewahren, als diese für die genannten Zwecke bearbeitet werden müssen.

Material aus Direkterhebungen, das neben den erfragten Angaben Namen oder persönliche Identifikationsnummern der Betroffenen enthält, darf nur vom Statistischen Amt bearbeitet werden. Es ist zu vernichten, sobald die Bearbeitung abgeschlossen ist.

Das Statistische Amt darf unter Vorbehalt von § 16 Daten nur aufbewahren und archivieren, wenn sie keine Namen oder persönliche Identifikationsnummern der Betroffenen enthalten.

Art. 16 Bearbeitung von Einzeldaten

Das Statistische Amt kann für die Vervollständigung, die Kontrolle und die Aufbereitung erhobener Einzeldaten die erforderlichen personenidentifizierenden Merkmale verwenden.

Es bearbeitet die aufbereiteten Einzeldaten in pseudonymisierter Form. Es pseudonymisiert sie, indem die Personenbezeichnungen durch einen nichtsprechenden Identifikator ersetzt werden.

Das Statistische Amt anonymisiert die Einzeldaten, sobald deren Bearbeitungszweck dies zulässt, spätestens jedoch 30 Jahre nach ihrer Erhebung. Es anonymisiert sie, indem es personenidentifizierende Angaben und den Identifikator löscht.

Sind mit einer Statistik Entwicklungen über einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren zu untersuchen, anonymisiert das Statistische Amt die Einzeldaten, sobald der Zweck der Statistik erreicht ist. Der Regierungsrat legt diese Statistiken durch Verordnung fest.

Art. 17 Datenverknüpfungen

Das Statistische Amt darf Daten miteinander verknüpfen.

Es verwendet hierfür systematisch die Versichertennummer gemäss Art. 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946[2] oder andere Identifikatoren als Verbindungsschlüssel.

Vor der Verknüpfung von Personendaten, die unterschiedliche Bereiche oder Zeitpunkte abdecken, ersetzt das Statistische Amt Personenangaben durch einen nichtsprechenden Identifikator. 

Werden besonders schützenswerte Personendaten verknüpft, oder ergeben sich aus der Verknüpfung Persönlichkeitsprofile, sind die verknüpften Daten nach Abschluss der statistischen Auswertungsarbeiten zu löschen.

Art. 18 Zweckbindung

Zu statistischen Zwecken erhobene Daten gemäss den §§ 9–11 dürfen ausschliesslich für die Bundes- und Kantonsstatistik verwendet werden. Sie sind dem Staatsarchiv nicht anzubieten.

Die Verwendung zu einem anderen Zweck ist nur zulässig, wenn sie in einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder die betroffenen Personen zustimmen.

Stellt das Statistische Amt an den erhobenen Daten Mängel fest, meldet es diese dem öffentlichen Organ, bei dem diese Daten ihren Ursprung haben.

Art. 19 Statistikgeheimnis

Mit statistischen Tätigkeiten betraute Personen müssen alle Daten über natürliche und juristische Personen geheim halten, die sie bei ihrer Arbeit wahrnehmen. Diese Pflicht gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit.

Werden verwaltungsexterne Personen mit statistischen Tätigkeiten betraut, sind sie vertraglich auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses gemäss Absatz 1 zu verpflichten.

Art. 20 Weitergabe von Einzeldaten

Das Statistische Amt kann für nichtkommerzielle Zwecke der Forschung und Wissenschaft Einzeldaten in anonymisierter Form an Organisationen und Institutionen ausserhalb der kantonalen Verwaltung weitergeben, wenn daraus keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen möglich sind. 

Das Statistische Amt darf mit Genehmigung des Regierungsrats Adressdaten für Befragungen zu statistischen Zwecken weitergeben. 

Den Organisationen und Institutionen sind durch Vertrag sinngemäss die Pflichten gemäss den §§ 15 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 1, 21 sowie 22 Abs. 1 aufzuerlegen. Zudem sind sie vertraglich zur unwiderruflichen Löschung der Daten nach Erfüllung des Bearbeitungszwecks, spätestens aber nach fünf Jahren, zu verpflichten. 

5. Veröffentlichungen und Dienstleistungen

Art. 21 Veröffentlichungen

Die Statistikproduzenten veröffentlichen ihre statistischen Ergebnisse objektiv und unparteilich. Nicht veröffentlichte Ergebnisse werden auf geeignete Weise zugänglich gemacht.

Unter Vorbehalt einer gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichung dürfen die Ergebnisse keine Rückschlüsse auf die Verhältnisse von Einzelpersonen ermöglichen, welche die betroffene Person nicht schon allgemein zugänglich gemacht hat.

Die Statistikproduzenten geben bei statistischen Ergebnissen Begriffsdefinitionen an und dokumentieren Erhebungs- und Auswertungsmethoden.

Art. 22 Verwendung

Veröffentlichte oder zugänglich gemachte statistische Ergebnisse können mit Quellenhinweis ohne urheberrechtliche Bewilligung unentgeltlich verwendet und wiedergegeben werden.

Der Grosse Rat kann durch Dekret für die Verwendung oder Weitergabe zu Erwerbszwecken eine Bewilligungs- und Gebührenpflicht vorsehen.

Art. 23 Übrige Dienstleistungen

Das Statistische Amt kann im Auftrag der Verwaltungseinheiten des Kantons und für öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie für vom Kanton beherrschte privatrechtliche Institutionen statistische Tätigkeiten gegen kostendeckende Entgelte erbringen.

Es kann im Rahmen seiner Möglichkeiten und mit Zurückhaltung für Personen und Organisationen ausserhalb der Kantonsverwaltung bereits bei ihm vorhandene Daten gegen Gebühr auswerten. 

6. Schlussbestimmung

Art. 24 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

Egress

Aarau, 28. November 2023

Präsident des Grossen Rats

Pfisterer

 

Protokollführerin

Ommerli

Datum der Veröffentlichung: 15. Dezember 2023

Ablauf der Referendumsfrist: 14. März 2024

 

Inkrafttreten: 1. Mai 2024[3]

2024/03-05

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
28.11.2023 01.05.2024 Erlass Erstfassung 2024/03-05

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 28.11.2023 01.05.2024 Erstfassung 2024/03-05