Dieses Gesetz regelt die öffentliche Statistik des Kantons.
Es bezweckt,
- dem Kanton die statistischen Ergebnisse bereitzustellen, die dieser als Entscheidungsgrundlage zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt (Kantonsstatistik),
- die Mitwirkung des Kantons an der Bundesstatistik sicherzustellen,
- der Öffentlichkeit, den Gemeinden, der Wirtschaft und den Sozialpartnern statistische Ergebnisse zur Verfügung zu stellen oder den Zugang zu diesen zu gewährleisten,
- die Organisation der Kantonsstatistik auf eine effiziente und für die Betroffenen schonende Erhebung und Bearbeitung der Daten auszurichten,
- die Zusammenarbeit mit den Gemeinden, den Kantonen, dem Bund und dem Ausland auf dem Gebiet der öffentlichen Statistik zu fördern,
- den Datenschutz betreffend die öffentliche Statistik sicherzustellen.