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150.600

Gesetz über die amtlichen Publikationsorgane

Publikationsgesetz, PuG

Präambel

Gesetz

über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsgesetz,

PuG)

Vom 3. Mai 2011 (Stand 1. Juli 2024)

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

Art. 78

gestützt auf der Kantonsverfassung, beschliesst:

. Amtliche Publikationsorgane

Art. 1 Amtliche Publikationsorgane

Die amtlichen Publikationsorgane sind

  1. das Amtsblatt,
  2. die Aargauische Gesetzessammlung (AGS),
  3. die Systematische Sammlung des Aargauischen Rechts (SAR).

Der Regierungsrat kann für bestimmte Sachgebiete weitere amtliche Publikations- organe bezeichnen.

. Amtsblatt

Art. 2 Amtsblatt

Die rechtlich vorgeschriebenen behördlichen Bekanntmachungen für das ganze Kantonsgebiet sind im Amtsblatt zu publizieren, soweit sie nicht in der AGS er- scheinen.

Das Amtsblatt erscheint in der Regel wöchentlich.

… * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

.600

. Aargauische Gesetzessammlung

Art. 3 Inhalt

Die AGS ist eine chronologisch nachgeführte Sammlung des kantonalen Rechts.

Darin werden veröffentlicht

  1. die Kantonsverfassung,
  2. die kantonalen Gesetze und Dekrete,
  3. Verordnungen und übrige rechtsetzende Erlasse kantonaler Behörden und selbstständiger Staatsanstalten,
  4. mit anderen Kantonen, dem Bund und dem Ausland geschlossene rechtsetzen- de Verträge,
  5. rechtsetzende Erlasse interkantonaler Organe.

Der Regierungsrat kann nicht rechtsetzende Erlasse oder Vereinbarungen in die AGS aufnehmen, wenn an deren Publikation ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht.

Art. 4 Publikation durch Verweisung

In begründeten Ausnahmefällen können Erlasse und Verträge sowie Teile davon nur mit Titel, Bezugsquelle und Einsichtsstelle in die AGS aufgenommen werden.

Die Publikation durch Verweisung wird durch das für den Erlass zuständige Organ begründet und beschlossen.

Art. 5 Ordentliche Publikation

Die ordentliche Publikation rechtsetzender Erlasse und Verträge in der AGS erfolgt in der Regel mindestens zehn Tage vor deren Inkrafttreten.

Art. 6 Ausserordentliche Publikation

Bei besonderer Dringlichkeit, zur Sicherstellung der Wirkung oder bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände kann eine Publikation im ausserordentlichen Verfahren erfolgen

  1. im Amtsblatt,
  2. in der Presse, im Internet, durch Radio oder Fernsehen,
  3. durch andere zweckmässige Mittel.

Die ordentliche Publikation ist so bald als möglich nachzuholen.

Art. 7 Rechtswirkungen der Publikation

Erlasse und Verträge verpflichten Personen nur, wenn sie gemäss diesem Gesetz bekannt gemacht worden sind.

Wird ein Erlass oder Vertrag nach dem Inkrafttreten in der AGS publiziert, entste-

Art. 6

hen Verpflichtungen daraus erst am Tag nach seiner Publikation. Abs. 1 bleibt vorbehalten.

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Wird ein Erlass oder Vertrag durch Verweisung oder im ausserordentlichen Ver- fahren bekannt gemacht, bleibt den Betroffenen der Nachweis offen, dass sie den Er- lass oder Vertrag nicht kannten und ihn trotz pflichtgemässer Sorgfalt nicht kennen konnten.

Art. 8 Massgeblicher Text

Stimmt der Inhalt der SAR nicht mit der Publikation in der AGS überein, gilt die Fassung der AGS. Erscheint ein Text dort nur mit Titel, Einsichtsstelle und Bezugs- quelle, ist die Fassung, auf die verwiesen wird, massgebend.

Art. 9 Zeitpunkt des Inkrafttretens bei fehlender Regelung

Ergibt sich der Zeitpunkt des Inkrafttretens eines rechtsetzenden Erlasses nicht aus dessen Inhalt, wird er vom Regierungsrat bestimmt.

Fehlt ein entsprechender Beschluss, tritt der Erlass zehn Tage nach seiner Publika- tion in Kraft.

Art. 10 Formelle Berichtigung

Die Staatskanzlei berichtigt in der AGS sinnverändernde Fehler und Formulierun- gen, die nicht dem Beschluss des erlassenden Organs entsprechen.

Sinnverändernde Fehler und Formulierungen sind insbesondere

  1. Grammatik-, Rechtschreib- und Darstellungsfehler, die von inhaltlicher Be- deutung sind,
  2. formale Fehler wie falsche Verweise, gesetzestechnische Fehler oder termino- logische Unstimmigkeiten.

. Systematische Sammlung des Aargauischen Rechts

Art. 11 Inhalt

Die SAR ist eine bereinigte und nach Sachgebieten geordnete Sammlung des in der AGS veröffentlichten kantonalen Rechts.

Sie wird laufend nachgeführt.

Art. 12 Formlose Berichtigung

Die Staatskanzlei berichtigt in der SAR formlos inhaltlich bedeutungslose Gram- matik-, Rechtschreib- und Darstellungsfehler, die den Sinn der Bestimmung weder ändern noch verfälschen.

Sie passt Angaben wie Bezeichnungen von Verwaltungseinheiten, Verweise, Fund- stellen oder Abkürzungen in der SAR an.

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. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 13 Erscheinungsform

Die amtlichen Publikationsorgane erscheinen in geeigneter elektronischer Form.

Die Staatskanzlei hat die Unveränderbarkeit der rechtsgültig publizierten Fassung von AGS, SAR und Amtsblatt durch geeignete Massnahmen sicherzustellen.

Art. 14 Herausgabe

Amtsblatt, AGS und SAR werden von der Staatskanzlei herausgegeben.

Art. 15 Zugang und Bezug

Der Zugang zur AGS, zur SAR und zum Amtsblatt im Internet ist unentgeltlich.

Art. 4

Ein Exemplar der gemäss kann bei der Staatskanzl durch Verweisung publizierten Erlasse und Verträge ei unentgeltlich bezogen werden.

… *

Der Bezug von Regelwerken privater Organisationen, auf die in Erlassen verwie- sen wird, ist unentgeltlich. *

Art. 16 Einsichtnahme

Jede Person kann bei der Staatskanzlei und den Bezirksgerichten einsehen:

  1. Die Amtliche und die Systematische Sammlung des Bundesrechts (AS und SR) und das Bundesblatt,
  2. die im ausserordentlichen Verfahren veröffentlichten Erlasse, die noch nicht in die AS aufgenommen worden sind.

Jede Person kann bei der Staatskanzlei und den Gemeindekanzleien einsehen:

  1. Die AGS,
  2. die SAR,
  3. die Amtsblattausgaben des laufenden sowie des vergangenen Jahrs,
  4. die SR.

Die Gemeinde bestimmt die Form der Einsichtnahme gemäss Absatz 2. Die Ein- sichtnahme kann namentlich über einen Internetzugang oder durch gedruckte Auszü- ge erfolgen.

. Schlussbestimmung

Art. 17 Publikation und Inkrafttreten

Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

.600 Aarau, 3. Mai 2011 Präsident des Grossen Rats VOEGTLI Protokollführer SCHMID Datum der Veröffentlichung: 25. Juli 2011 Ablauf der Referendumsfrist: 24. Oktober 2011 Inkrafttreten: 1. Januar 2012 1)

Art. 2

.09.2023 01.07.2024 Abs. 3 aufgehoben 2024/04-01

Art. 15

.09.2023 01.07.2024 Abs. 3 aufgehoben 2024/04-01

Art. 15

.09.2023 01.07.2024 Abs. 4 geändert 2024/04-01

.600 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 03.05.2011 01.01.2012 Erstfassung 2011/6-04

Art. 2

Abs. 3 19.09.2023 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-01

Art. 15

Abs. 3 19.09.2023 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-01

Art. 15

Abs. 4 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04-01