Lexipedia

150.711

Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen

(VIDAG)

Vom 26.09.2007 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 13 Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 26. März 1985[1] und die §§ 12, 21, 27, 30, 40, 43 und 45 des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006[2]*

beschliesst:

1. Öffentlichkeitsprinzip

Art. 1 Gesuch; Form, Inhalt

Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten kann formlos gestellt werden und muss nicht begründet werden.

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat die ihr beziehungsweise ihm zumutbaren Angaben zu machen, die es dem öffentlichen Organ erlauben, das verlangte amtliche Dokument zu identifizieren.

Das öffentliche Organ kann verlangen, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller das Gesuch präzisiert.

Das öffentliche Organ weist die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller darauf hin, dass auf das Gesuch nicht eingetreten wird, wenn sie oder er innert einer Frist von 20 Tagen nicht die für die Identifizierung des verlangten Dokuments erforderliche Präzisierung macht (§ 36 Abs. 1 IDAG). *

Bleibt die verlangte Präzisierung dennoch aus, teilt das öffentliche Organ der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller schriftlich mit, dass auf das Gesuch nicht eingetreten wird.

Art. 2 Zuständigkeit zur Gesuchsbehandlung

Gesuche um Zugang zu amtlichen Dokumenten sind vom öffentlichen Organ zu behandeln, welches die Akten bearbeitet oder durch Dritte bearbeiten lässt.

Gesuche um Zugang zu amtlichen Dokumenten des Grossen Rats sind vom Büro zu behandeln. Wird Einsicht in Akten einer Kommission verlangt, behandelt diese die Gesuche selbst. Besteht die Kommission nicht mehr, werden die Gesuche vom Büro behandelt.

… *

Gesuche, die bei einer unzuständigen Stelle eingereicht werden, sind an das zuständige öffentliche Organ weiterzuleiten.

Art. 3 Einsichtnahme vor Ort

Wird der Zugang zu den amtlichen Dokumenten durch Einsichtnahme vor Ort gewährt, hat das öffentliche Organ für angemessenen Schutz der Dokumente zu sorgen.

2. Datenschutz

2.1. Datensicherheit

Art. 4 Technische und organisatorische Massnahmen

Die öffentlichen Organe haben bei der elektronischen Bearbeitung von Personendaten zur Einhaltung der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Zurechenbarkeit und Nachvollziehbarkeit sowie der Löschfristen insbesondere folgende Massnahmen zu ergreifen: *

  1. Zugangskontrolle: unbefugten Personen ist der Zugang zu Einrichtungen, in denen Personendaten verarbeitet werden, zu verwehren,
  2. Datenträgerkontrolle: unbefugten Personen ist das Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen von Datenträgern zu verunmöglichen,
  3. Transportkontrolle: bei der Bekanntgabe von Personendaten sowie beim Transport von Datenträgern ist zu verhindern, dass die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können,
  4. Bekanntgabekontrolle: Datenempfänger, denen Personendaten mittels Einrichtungen zur Datenübertragung bekannt gegeben werden, müssen identifiziert werden können,
  5. Speicherkontrolle: unbefugte Eingabe in den Speicher sowie unbefugte Einsichtnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter Personendaten sind zu verhindern,
  6. Benutzerkontrolle: die Benutzung von automatisierten Datenverarbeitungssystemen mittels Einrichtungen zur Datenübertragung durch unbefugte Personen ist zu verhindern,
  7. Zugriffskontrolle: der Zugriff der berechtigten Personen ist auf diejenigen Personendaten zu beschränken, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen,
  8. Eingabekontrolle: in elektronischen Systemen muss nachträglich überprüft werden können, welche Personendaten zu welcher Zeit und von welcher Person eingegeben wurden,
  9. Wiederherstellung: Gewährleistung, dass eingesetzte Systeme im Störungsfall wiederhergestellt werden können,
  10. Zuverlässigkeit, Integrität: Gewährleistung, dass alle Funktionen des Systems zur Verfügung stehen, auftretende Fehlfunktionen gemeldet werden und gespeicherte Personendaten nicht durch Fehlfunktionen des Systems beschädigt werden können.

Die Massnahmen orientieren sich nach dem Zweck, der Art und dem Umfang der Datenbearbeitung sowie den möglichen Gefahren für die Persönlichkeitsrechte betroffener Personen. Sie sind periodisch auf ihre Zweck- und Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen und den technischen Entwicklungen anzupassen.

Öffentliche Organe legen ihr Datensicherheitskonzept fest und bestimmen die Aufbewahrungsfristen der von ihnen bearbeiteten Daten unter Beachtung der Anbietepflichten gemäss Archivgesetzgebung. *

Spätestens ein Jahr nach Ablauf einer befristeten Anbietepflicht gemäss Archivgesetzgebung oder zehn Jahre nach ihrer Anlage sind vom Archiv nicht übernommene Personendaten zu löschen, ausser sie werden aufgrund einer nachweisbaren Überprüfung für die Aufgabenerfüllung oder zu Beweiszwecken weiterhin benötigt. Die Überprüfung ist spätestens nach zehn Jahren zu wiederholen. Sonderbestimmungen in anderen Erlassen bleiben vorbehalten. *

Art. 5 Elektronische Systeme *

Öffentliche Organe dokumentieren beim Betrieb eines elektronischen Systems zur Bearbeitung von Personendaten die zur Gewährleistung der Datensicherheit getroffenen Massnahmen sowie deren Überprüfung und Aktualisierung. *

Zugriffe auf Personendaten sind wie folgt zu protokollieren, wenn die Einhaltung der Schutzziele nicht auf andere Art gewährleistet wird: *

  1. Zugriffe von Systemadministratoren
  2. Zugriffe von Nutzenden zur
  1. Authentifizierung und Autorisierung,
  2. Dateneingabe und -veränderung,
  3. Dateneinsicht,
  4. Datenübermittlung,
  5. Datenlöschung.

Die Protokolle sind während eines Jahres revisionsgerecht festzuhalten. Sie dürfen ausschliesslich zur Überprüfung der Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung und der Sicherstellung der Informations- und Informatiksicherheit verwendet werden. *

… *

2.2. Übrige Bestimmungen

Art. 6 Erhöhte Risiken; Datenschutz-Folgenabschätzung *

Öffentliche Organe führen bei jeder Einführung und Erweiterung einer informatikgestützten Anwendung mit Personendaten oder bei Veränderungen der Technologie, die vorausichtlich zu einem erhöhten Risiko für die Persönlichkeit und die Grundrechte der betroffenen Person führt, eine Datenschutz-Folgenabschätzung durch. Ein erhöhtes Risiko ist insbesondere anzunehmen, wenn *

  1. das System Profiling ermöglicht,
  2. besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden,
  3. Bearbeitungen von Personendaten durch Auftragnehmende durchgeführt werden,
  4. zwei oder mehrere öffentliche Organe Personendaten in einem gemeinsamen elektronischen System bearbeiten.

Auf die Datenschutz-Folgenabschätzung kann verzichtet werden, sofern und soweit die Datenbearbeitungen in der gesetzlichen Grundlage ausdrücklich geregelt werden. *

Öffentliche Organe halten das Ergebnis der Datenschutz-Folgenabschätzung schriftlich fest (§ 17a Abs. 2 IDAG). Der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz ist eine Kopie zuzustellen, wenn die Anwendung nicht zur Vorab-Konsultation unterbreitet wird. *

Art. 6a * Mindestinhalt der Datenschutz-Folgenabschätzung

Die Datenschutz-Folgenabschätzung enthält mindestens:

  1. das verantwortliche öffentliche Organ, die rechtliche Grundlage, den Zweck und eine systematische Beschreibung der geplanten Datenbearbeitungen,
  2. eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitungen in Bezug auf den Zweck,
  3. eine Bewertung der Risiken für die Persönlichkeit und die Grundrechte der betroffenen Personen unter Beachtung der Schutzziele gemäss § 4 Abs. 1 und
  4. die technischen und organisatorischen Massnahmen, die zur Bewältigung der Risiken geplant sind (§ 4 Abs. 1), unter anderem in Bezug auf Datenbearbeitungen durch beauftragte Dritte.

Art. 6b * Vorab-Konsultation; Ablauf

Mit dem Gesuch um Vorab-Konsultation (§ 17b IDAG) reicht das verantwortliche öffentliche Organ die Dokumentation der Datenschutz-Folgenabschätzung ein.

Das öffentliche Organ führt die geplanten Datenverarbeitungen nicht durch, bis die Konsultation abgeschlossen ist.

Die Konsultation ist abgeschlossen, wenn die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz die Anwendung für unbedenklich erklärt oder eine Empfehlung gemäss § 17b Abs. 2 IDAG abgegeben hat.

Art. 6c * Verletzung der Datensicherheit; Ausnahme der Meldepflicht

Verletzungen der Datensicherheit sind insbesondere Sicherheitsverletzungen, die zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zum unbefugten Zugang zu Personendaten führen.

Der Schutz der betroffenen Person erfordert keine Meldung, wenn

  1. die technischen und organisatorischen Massnahmen des öffentlichen Organs eine Kenntnisnahme der Personendaten durch Unbefugte verhindert haben oder
  2. das öffentliche Organ durch nachfolgende Massnahmen sichergestellt hat, dass aller Wahrscheinlichkeit nach kein erhöhtes Risiko für die Persönlichkeit und die Grundrechte betroffener Personen mehr besteht oder
  3. dies mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre und stattdessen eine öffentliche Bekanntmachung oder eine andere wirksame Informationsmassnahme erfolgt.

Art. 7 Besonders schützenswerte Personendaten

Besonders schützenswerte Personendaten sind insbesondere Daten über: *

  1. die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Tätigkeiten,
  2. die Gesundheit, die Intimsphäre oder die ethnische Zugehörigkeit,
  3. Massnahmen der sozialen Hilfe,
  4. administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.
  5. die ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer Person, die eindeutige Informationen über deren Physiologie oder deren Gesundheit liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe der betreffenden Person gewonnen wurden (genetische Daten),
  6. die physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmale einer Person, die mit speziellen technischen Verfahren gewonnen werden und die eindeutige Identifizierung dieser Person ermöglichen oder bestätigen (biometrische Daten).

Art. 7a * Informationspflicht; Ausnahmen

Bei Datenbekanntgaben für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik kann eine Information der betroffenen Personen unterbleiben. Anderslautende gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Werden Daten ausschliesslich zur Einhaltung und Kontrolle der Datensicherheit erhoben und gespeichert, besteht keine Pflicht zur Information der betroffenen Personen.

Werden Daten ausschliesslich zur Einhaltung der Aufbewahrungs- und Archivierungsvorschriften erhoben und gespeichert, besteht keine Pflicht zur Information der betroffenen Personen.

Art. 8 Bestätigung der Datensperre

Die Datensperre gemäss § 16 IDAG ist den betroffenen Personen durch die Einwohnerkontrolle schriftlich zu bestätigen.

Das Gesuch um Aufhebung einer Datensperre ist schriftlich zu stellen.

Art. 9 Berechtigtes Interesse; ideeller Zweck

Ein berechtigtes Interesse gemäss § 16 Abs. 1 IDAG liegt namentlich vor, wenn eine rechtliche, wirtschaftliche oder persönliche Beziehung zur Person, über die eine Auskunft eingeholt wird, besteht.

Der ideelle Zweck gemäss § 16 Abs. 2 IDAG ist insbesondere gegeben

  1. bei politischen Parteien zur Förderung des politischen Interesses,
  2. bei gemeinnützigen Organisationen zur Mitgliederwerbung und für Spendenaufrufe; das ZEWO-Gütesiegel oder die entsprechende Anerkennung durch das Steueramt des Kantons Aargau gilt als Nachweis der Gemeinnützigkeit,
  3. bei lokalen und regionalen Vereinen und Organisationen zur Förderung des Gemeinschaftslebens, der Gesundheitsvorsorge, des Sports oder der Kultur.

Art. 10 Datenschutzrevers

Die Einwohnerkontrolle kann für die Bekanntgabe von Personendaten gemäss § 16 IDAG die Abgabe einer Erklärung verlangen, in der sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller zur Einhaltung von Auflagen verpflichtet, insbesondere zur ausschliesslichen Bearbeitung für den angegebenen Zweck oder zur Einhaltung des Verbots der Weitergabe.

Die Verpflichtungserklärung kann mit der Vereinbarung einer Konventionalstrafe bei Nichteinhaltung der Auflagen verbunden werden.

Art. 11 Überwachung mit optisch-elektronischen Anlagen

Werden öffentlich zugängliche Räume mit optisch-elektronischen Anlagen gemäss § 20 IDAG so überwacht, dass eine Personenidentifikation möglich ist, müssen in einem Reglement mindestens folgende Angaben festgehalten sein

  1. Zweck der Überwachung,
  2. Bezeichnung der Person oder Stelle, die mit der Durchführung der Überwachung betraut wird und die Daten bearbeiten, insbesondere auswerten darf,
  3. Bezeichnung der Gebäude und Örtlichkeiten, die überwacht werden,
  4. Bestimmung der Überwachungszeiten,
  5. Festlegung, ob die Daten gespeichert werden und allenfalls wie lange.

Die optisch-elektronischen Anlagen sind so einzustellen, dass nur die absolut erforderlichen Daten erfasst werden können.

Die erhobenen Daten dürfen nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden. Das öffentliche Organ hat gemäss § 4 die Datensicherheit zu gewährleisten.

Das Reglement ist der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz mit dem Bewilligungsgesuch (§ 20 Abs. 1 Satz 2 IDAG) einzureichen.

Art. 12a * Datenverarbeitung im Auftrag

Auftragnehmende für die Bearbeitung von Personendaten sind vom öffentlichen Organ unter besonderer Berücksichtigung der von jenen getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen sorgfältig auszuwählen. Durch Vertrag oder Auflagen sind festzulegen:

  1. Gegenstand und Dauer des Auftrags,
  2. Umfang, Art und Zweck der vorgesehenen Datenbearbeitung, die Art der Daten und der Kreis der Betroffenen,
  3. die zur Einhaltung der Datensicherheit zu treffenden technischen und organisatorischen Massnahmen, deren Kontrolle und Dokumentation,
  4. Durchsetzung von Ansprüchen betroffener Personen,
  5. Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Überbindung dieser Pflicht auf alle Datenbearbeitenden,
  6. allfällige Berechtigung zur Vergabe von Unteraufträgen,
  7. Kontrollrechte des auftraggebenden öffentlichen Organs und entsprechende Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Auftragnehmenden,
  8. Mitteilungspflicht des Auftragnehmenden bei Verletzungen der Datensicherheit,
  9. Weisungsbefugnis des öffentlichen Organs,
  10. die Rückgabe überlassener Datenträger und die Löschung beim Auftragnehmenden gespeicherter Daten.

Stellt die Bearbeitung von Personendaten nicht die Hauptpflicht des Auftragnehmenden dar, haben sich die Vereinbarung oder die Auflagen sinngemäss am Inhalt gemäss Abs. 1 zu orientieren.

Art. 13 Nahe Verwandtschaft

Nahe Verwandte, die ein Einsichtsrecht gemäss § 26 IDAG haben, sind Personen, die mit den Verstorbenen in gerader Linie oder bis zum Grad der Geschwisterkinder verwandt oder verschwägert waren.

Art. 14 Bestreitungsvermerk

Personendaten, die vom verantwortlichen öffentlichen Organ nicht als richtig bewiesen werden können, sind nur dann nicht zu löschen und stattdessen mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen, wenn ansonsten keine dem Zweck der Datensammlung entsprechenden amtlichen Daten zu dieser Person mehr bestehen würden.

3. Gemeinsame Bestimmungen zum Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz

Art. 15 Beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz

Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz ist administrativ dem Departement Volkswirtschaft und Inneres angegliedert.

Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz stellt ihr Personal an. Sie kann Sachverständige beiziehen, wenn die Erfüllung ihrer Aufgaben besondere Fachkenntnisse erfordert.

Art. 19 Fristen

Gesuche um Auskunft und/oder Zugang zu amtlichen Dokumenten sind nach Möglichkeit innert 10 Tagen zu erledigen. *

… *

Öffentliche Organe geben innert 30 Tagen nach Erhalt einer Empfehlung gemäss § 32 Abs. 3 IDAG schriftlich eine Erklärung ab, ob sie die Empfehlung annehmen. *

Art. 20 Publikation

Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz sorgt für eine geeignete Publikation der Empfehlungen und Entscheide gemäss § 32 Abs. 3–5 IDAG in anonymisierter Form, vorzugsweise im Internet.

Art. 21 Zusammenarbeit; Behördenbeschwerde *

Stellen sich Fragen zur Informatiksicherheit oder andere die Informatik betreffende Fragen, holt die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz die Stellungnahme des Departements Finanzen und Ressourcen ein. *

Die öffentlichen Organe holen vor dem Erlass von Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien, Reglementen oder Weisungen im Anwendungsbereich des IDAG die Stellungnahme der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz ein. *

Entscheide im Anwendungsbereich des IDAG sind der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz zuzustellen, soweit sie nicht ohnehin Partei ist. Sie ist zur Erhebung von Verwaltungs- und von Verwaltungsgerichtsbeschwerden befugt. *

Hatte die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz die Möglichkeit zur Erhebung der Beschwerde, erlässt sie weder Empfehlungen noch Verfügungen in der gleichen Sache, sofern nicht Wiedererwägungsgründe gemäss § 39 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007[3] vorliegen. *

Art. 22 Gebühren *

Die Höhe der gemäss § 40 Abs. 2 IDAG von den öffentlichen Organen zu beziehenden Gebühren bemisst sich nach § 5 der Gebührenverordnung (GebührV) vom 13. März 2024[4]*

… *

4. Aktenführung und Archivwesen *

4.1. Aktenführung *

4.1.1. Grundsätze der Aktenführung *

Art. 23 Aufbewahrungspflicht und Ordnungssystem

Die öffentlichen Organe sorgen für Sammlung, Ordnung und sichere Aufbewahrung der zu ihrem Zuständigkeitsbereich gehörenden Dokumente und weiteren Aufzeichnungen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, unabhängig von Darstellungsform und Informationsträger (Informationen). *

Sie führen die von ihnen verwalteten Dokumente und Informationen in Dossiers, die einer Position des nachgeführten Ordnungssystems eindeutig zuzuordnen sind. *

Ausgenommen von der Dossierbildung sind Informationen, die sich aufgrund ihres Verwendungszwecks nicht dafür eignen und die mit geeigneten Informatikmitteln bearbeitet werden. Auch diese Informationen sind einer Position des nachgeführten Ordnungssystems eindeutig zuzuordnen. *

… *

Art. 23a * Aktenführung in der kantonalen Verwaltung

Für die kantonale Verwaltung, ausgenommen die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten, gilt die Verordnung zur Aktenführung in der kantonalen Verwaltung (AktenV) vom 29. Oktober 2025[5].

4.1.2. Anbietepflicht kantonaler Behörden ans Staatsarchiv *

Art. 23b * Anbietepflichtige Stellen

Die folgenden kantonalen Behörden (anbietepflichtige Stellen) sind verpflichtet, sämtliche Dossiers und Informationen dem Staatsarchiv anzubieten, wenn deren Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind und sie diese nicht mehr dauernd benötigen:

  1. Grosser Rat,
  2. Gerichte, einschliesslich Schlichtungsbehörden, Konkursamt und Betreibungsinspektorat,
  3. Regierungsrat,
  4. Staatskanzlei und Departemente, einschliesslich der unselbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten,
  5. beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz,
  6. Finanzkontrolle,
  7. Kommissionen und Arbeitsgruppen, die einer vorgenannten Behörde zugeordnet sind.

Art. 23c * Selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten des Kantons

Die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons führen eigene Archive.

Sie können mit dem Staatsarchiv vereinbaren, dass diesem Dossiers und Informationen angeboten werden, denen für die Öffentlichkeit und die Wissenschaft Bedeutung zukommt. Die §§ 24–26b gelten sinngemäss.

Art. 24 Archivwürdigkeit und Aufbewahrungsfristen

Das Staatsarchiv legt in Zusammenarbeit mit den anbietepflichtigen Stellen fest, welche Dossiers und Informationen archivwürdig sind. *

Die anbietepflichtigen Stellen bestimmen nach Rücksprache mit dem Staatsarchiv die aus rechtlichen und administrativen Gründen angemessenen minimalen Aufbewahrungsfristen ihrer Dossiers und Informationen. *

Der Fristenlauf wird ab Datum des jüngsten Dokuments eines Geschäfts berechnet. Bei Informationen gemäss § 23 Abs. 2bis legt das Staatsarchiv in Zusammenarbeit mit der anbietepflichtigen Stelle regelmässige Zeitabstände zur Ablieferung gemäss § 26a fest. *

Art. 26 Von der Anbietepflicht ausgenommene Dossiers und Informationen *

Überwiegende öffentliche Interessen gemäss § 45 Abs. 3 IDAG liegen insbesondere vor, wenn die Einsichtnahme in die Dossiers und Informationen geeignet ist *

  1. die Sicherheit des Kantons zu gefährden,
  2. die Beziehung zu ausländischen Staaten, internationalen Organisationen oder zwischen dem Kanton Aargau und dem Bund oder anderen Kantonen dauernd zu beeinträchtigen oder
  3. die Handlungsfähigkeit des Regierungsrats schwerwiegend zu beeinträchtigen.

Bestehen die Hinderungsgründe gemäss § 45 Abs. 3 IDAG nicht mehr oder ist die verlängerte Frist abgelaufen, sind die Dossiers und Informationen unverzüglich dem Staatsarchiv anzubieten. *

Art. 26a * Ablieferung ans Staatsarchiv

Die anbietepflichtigen Stellen liefern die als archivwürdig bewerteten Dossiers und Informationen dem Staatsarchiv ab.

Die Ablieferung richtet sich nach den Vorgaben des Staatsarchivs.

Art. 26b * Vernichtung von Dossiers und Informationen

Die anbietepflichtigen Stellen sind verpflichtet, die vom Staatsarchiv als nicht archivwürdig bewerteten Dossiers und Informationen zu vernichten.

Sie stellen die geordnete Vernichtung sicher und dokumentieren jede Vernichtung.

Folgende Handlungen mit Dossiers und Informationen bedürfen der Zustimmung des Staatsarchivs:

  1. Vernichtung,
  2. elektronische Ersetzung von umfangreichen, papiergeführten Ablagen.

Das Staatsarchiv vernichtet kein Archivgut ohne schriftliche Zustimmung der zuständigen anbietepflichtigen Stelle.

Art. 26c * Aufsicht des Staatsarchivs

Unter der Aufsicht des Staatsarchivs stehen alle Aufbewahrungsräumlichkeiten sowie Speicherorte von Dossiers und Informationen der anbietepflichtigen Stellen und der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons.

Das Staatsarchiv kann im Rahmen seiner Aufsicht insbesondere

  1. Auskünfte und Unterlagen verlangen,
  2. Mahnungen und Weisungen erlassen,
  3. Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anordnen, wenn erhebliche öffentliche Interessen an der Archivierung dieser Dossiers oder Informationen bestehen.

4.2. Archivwesen *

Art. 28 Archivgut

Das Archivgut des Staatsarchivs umfasst

  1. Archivgut des Aargaus aus der Zeit der Rechtsvorgänger des Kantons bis 1798 sowie der helvetischen Kantone Aargau, Baden und Fricktal (eingeschlossen das Archivgut der aufgehobenen geistlichen Institutionen),
  2. Archivgut der öffentlichen Organe des Kantons seit 1803,
  3. weiteres Archivgut, das für die Kantons-, Orts- und Personengeschichte von Bedeutung ist, und dem Staatsarchiv zu Eigentum oder als Depositum – von Institutionen, Organisationen, natürlichen und juristischen Personen – geschenkt oder anvertraut wird oder auf andere Weise in den Besitz des Staatsarchivs gelangt,
  4. eine Handbibliothek.

Art. 29 Einsichtnahme; Grundsatz

Das Archivgut steht der Öffentlichkeit zur Einsicht offen. *

Die Einsichtnahme in Archivgut von Nachlässen und Deposita richtet sich nach den Bestimmungen der Übernahmeverträge.

Einzelheiten regelt das Staatsarchiv in einer Benutzungsordnung, die vom Regierungsrat zu genehmigen ist. Die Benutzungsordnung regelt ausserdem in Grundzügen Ausleihe und gewerbliche Nutzung gemäss den §§ 28 und 29.

Art. 30 Nachforschungen *

Das Staatsarchiv kann für Dritte Nachforschungen vornehmen. *

… *

… *

Art. 31 Ausleihe

Das Staatsarchiv kann Archivgut für wissenschaftliche Forschung sowie zu Ausstellungszwecken für angemessene Zeit ausleihen, sofern sachgerechte Behandlung und Sicherheit gewährleistet sind.

Art. 32 Gewerbliche Nutzung

Das Staatsarchiv regelt im Einzelfall die Voraussetzungen und das Verfahren zur gewerblichen Nutzung des Archivguts.

Die entsprechenden Verträge sind zu ihrer Gültigkeit von der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Departements Bildung, Kultur und Sport zu unterzeichnen.

Art. 33 Archivkommission

Die Fachaufsicht über das Staatsarchiv übt eine Archivkommission von fünf bis sieben Mitgliedern aus. Sie unterstützt und berät den Regierungsrat bei der Förderung und Koordination des Archivwesens im Kanton.

Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Archivkommission und deren Präsidentin oder Präsidenten auf die Dauer von vier Jahren.

5. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 34 Übergangsfrist

Die notwendigen technischen und organisatorischen Anpassungen gemäss § 5 sind spätestens innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorzunehmen.

Art. 35 Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

Egress

Aarau, 26. September 2007

Regierungsrat Aargau

 

Landammann

Hasler

 

Staatsschreiber

Dr. Grünenfelder

2008 S. 75

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
26.09.2007 01.07.2008 Erlass Erstfassung 2008 S. 75
23.05.2018 01.08.2018 Ingress geändert 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 1 Abs. 4 geändert 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 2 Abs. 3 aufgehoben 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 4 Abs. 1 geändert 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 4 Abs. 1, lit. a) geändert 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 4 Abs. 1, lit. b) geändert 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 4 Abs. 1, lit. c) geändert 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 4 Abs. 1, lit. d) geändert 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 4 Abs. 1, lit. e) geändert 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 4 Abs. 1, lit. f) geändert 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 4 Abs. 1, lit. g) eingefügt 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 4 Abs. 1, lit. h) eingefügt 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 4 Abs. 1, lit. i) eingefügt 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 4 Abs. 1, lit. j) eingefügt 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 4 Abs. 3 geändert 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 4 Abs. 4 eingefügt 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 5 Titel geändert 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 5 Abs. 1 geändert 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 5 Abs. 2 geändert 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 5 Abs. 2, lit. a) eingefügt 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 5 Abs. 2, lit. b) eingefügt 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 5 Abs. 2bis eingefügt 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 5 Abs. 3 aufgehoben 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 6 Titel geändert 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 6 Abs. 1 geändert 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 6 Abs. 1, lit. a) geändert 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 6 Abs. 1, lit. b) geändert 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 6 Abs. 1, lit. c) geändert 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 6 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 6 Abs. 2 geändert 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 6 Abs. 3 eingefügt 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 6a eingefügt 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 6b eingefügt 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 6c eingefügt 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 7 Abs. 1 geändert 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 7 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 7 Abs. 1, lit. f) eingefügt 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 7a eingefügt 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 12 aufgehoben 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 12a eingefügt 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 16 aufgehoben 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 17 aufgehoben 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 18 aufgehoben 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 19 Abs. 1 geändert 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 19 Abs. 2 aufgehoben 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 19 Abs. 3 eingefügt 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 21 Titel geändert 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 21 Abs. 1 geändert 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 21 Abs. 2 geändert 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 21 Abs. 3 geändert 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 21 Abs. 4 eingefügt 2018/4-21
23.05.2018 01.08.2018 § 25 aufgehoben 2018/4-21
13.03.2024 01.07.2024 § 22 Titel geändert 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 22 Abs. 1 geändert 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 22 Abs. 2 aufgehoben 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 30 Titel geändert 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 30 Abs. 1 geändert 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 30 Abs. 2 aufgehoben 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 30 Abs. 3 aufgehoben 2024/04-03
29.10.2025 01.01.2026 Titel 4. geändert 2025/08-13
29.10.2025 01.01.2026 Titel 4.1. geändert 2025/08-13
29.10.2025 01.01.2026 Titel 4.1.1. eingefügt 2025/08-13
29.10.2025 01.01.2026 § 23 Abs. 1 geändert 2025/08-13
29.10.2025 01.01.2026 § 23 Abs. 2 geändert 2025/08-13
29.10.2025 01.01.2026 § 23 Abs. 2bis eingefügt 2025/08-13
29.10.2025 01.01.2026 § 23 Abs. 3 aufgehoben 2025/08-13
29.10.2025 01.01.2026 § 23a eingefügt 2025/08-13
29.10.2025 01.01.2026 Titel 4.1.2. eingefügt 2025/08-13
29.10.2025 01.01.2026 § 23b eingefügt 2025/08-13
29.10.2025 01.01.2026 § 23c eingefügt 2025/08-13
29.10.2025 01.01.2026 § 24 Abs. 1 geändert 2025/08-13
29.10.2025 01.01.2026 § 24 Abs. 2 geändert 2025/08-13
29.10.2025 01.01.2026 § 24 Abs. 3 geändert 2025/08-13
29.10.2025 01.01.2026 § 26 Titel geändert 2025/08-13
29.10.2025 01.01.2026 § 26 Abs. 1 geändert 2025/08-13
29.10.2025 01.01.2026 § 26 Abs. 2 geändert 2025/08-13
29.10.2025 01.01.2026 § 26a eingefügt 2025/08-13
29.10.2025 01.01.2026 § 26b eingefügt 2025/08-13
29.10.2025 01.01.2026 § 26c eingefügt 2025/08-13
29.10.2025 01.01.2026 § 27 aufgehoben 2025/08-13
29.10.2025 01.01.2026 Titel 4.2. geändert 2025/08-13
29.10.2025 01.01.2026 § 28 Abs. 1, lit. b) geändert 2025/08-13
29.10.2025 01.01.2026 § 28 Abs. 1, lit. c) geändert 2025/08-13
29.10.2025 01.01.2026 § 28 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2025/08-13
29.10.2025 01.01.2026 § 29 Abs. 1 geändert 2025/08-13

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 26.09.2007 01.07.2008 Erstfassung 2008 S. 75
Ingress 23.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-21
§ 1 Abs. 4 23.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-21
§ 2 Abs. 3 23.05.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4-21
§ 4 Abs. 1 23.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-21
§ 4 Abs. 1, lit. a) 23.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-21
§ 4 Abs. 1, lit. b) 23.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-21
§ 4 Abs. 1, lit. c) 23.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-21
§ 4 Abs. 1, lit. d) 23.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-21
§ 4 Abs. 1, lit. e) 23.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-21
§ 4 Abs. 1, lit. f) 23.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-21
§ 4 Abs. 1, lit. g) 23.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-21
§ 4 Abs. 1, lit. h) 23.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-21
§ 4 Abs. 1, lit. i) 23.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-21
§ 4 Abs. 1, lit. j) 23.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-21
§ 4 Abs. 3 23.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-21
§ 4 Abs. 4 23.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-21
§ 5 23.05.2018 01.08.2018 Titel geändert 2018/4-21
§ 5 Abs. 1 23.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-21
§ 5 Abs. 2 23.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-21
§ 5 Abs. 2, lit. a) 23.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-21
§ 5 Abs. 2, lit. b) 23.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-21
§ 5 Abs. 2bis 23.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-21
§ 5 Abs. 3 23.05.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4-21
§ 6 23.05.2018 01.08.2018 Titel geändert 2018/4-21
§ 6 Abs. 1 23.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-21
§ 6 Abs. 1, lit. a) 23.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-21
§ 6 Abs. 1, lit. b) 23.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-21
§ 6 Abs. 1, lit. c) 23.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-21
§ 6 Abs. 1, lit. d) 23.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-21
§ 6 Abs. 2 23.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-21
§ 6 Abs. 3 23.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-21
§ 6a 23.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-21
§ 6b 23.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-21
§ 6c 23.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-21
§ 7 Abs. 1 23.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-21
§ 7 Abs. 1, lit. e) 23.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-21
§ 7 Abs. 1, lit. f) 23.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-21
§ 7a 23.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-21
§ 12 23.05.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4-21
§ 12a 23.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-21
§ 16 23.05.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4-21
§ 17 23.05.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4-21
§ 18 23.05.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4-21
§ 19 Abs. 1 23.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-21
§ 19 Abs. 2 23.05.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4-21
§ 19 Abs. 3 23.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-21
§ 21 23.05.2018 01.08.2018 Titel geändert 2018/4-21
§ 21 Abs. 1 23.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-21
§ 21 Abs. 2 23.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-21
§ 21 Abs. 3 23.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-21
§ 21 Abs. 4 23.05.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-21
§ 22 13.03.2024 01.07.2024 Titel geändert 2024/04-03
§ 22 Abs. 1 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04-03
§ 22 Abs. 2 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03
Titel 4. 29.10.2025 01.01.2026 geändert 2025/08-13
Titel 4.1. 29.10.2025 01.01.2026 geändert 2025/08-13
Titel 4.1.1. 29.10.2025 01.01.2026 eingefügt 2025/08-13
§ 23 Abs. 1 29.10.2025 01.01.2026 geändert 2025/08-13
§ 23 Abs. 2 29.10.2025 01.01.2026 geändert 2025/08-13
§ 23 Abs. 2bis 29.10.2025 01.01.2026 eingefügt 2025/08-13
§ 23 Abs. 3 29.10.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025/08-13
§ 23a 29.10.2025 01.01.2026 eingefügt 2025/08-13
Titel 4.1.2. 29.10.2025 01.01.2026 eingefügt 2025/08-13
§ 23b 29.10.2025 01.01.2026 eingefügt 2025/08-13
§ 23c 29.10.2025 01.01.2026 eingefügt 2025/08-13
§ 24 Abs. 1 29.10.2025 01.01.2026 geändert 2025/08-13
§ 24 Abs. 2 29.10.2025 01.01.2026 geändert 2025/08-13
§ 24 Abs. 3 29.10.2025 01.01.2026 geändert 2025/08-13
§ 25 23.05.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4-21
§ 26 29.10.2025 01.01.2026 Titel geändert 2025/08-13
§ 26 Abs. 1 29.10.2025 01.01.2026 geändert 2025/08-13
§ 26 Abs. 2 29.10.2025 01.01.2026 geändert 2025/08-13
§ 26a 29.10.2025 01.01.2026 eingefügt 2025/08-13
§ 26b 29.10.2025 01.01.2026 eingefügt 2025/08-13
§ 26c 29.10.2025 01.01.2026 eingefügt 2025/08-13
§ 27 29.10.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025/08-13
Titel 4.2. 29.10.2025 01.01.2026 geändert 2025/08-13
§ 28 Abs. 1, lit. b) 29.10.2025 01.01.2026 geändert 2025/08-13
§ 28 Abs. 1, lit. c) 29.10.2025 01.01.2026 geändert 2025/08-13
§ 28 Abs. 1, lit. d) 29.10.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025/08-13
§ 29 Abs. 1 29.10.2025 01.01.2026 geändert 2025/08-13
§ 30 13.03.2024 01.07.2024 Titel geändert 2024/04-03
§ 30 Abs. 1 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04-03
§ 30 Abs. 2 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03
§ 30 Abs. 3 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03