Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten kann formlos gestellt werden und muss nicht begründet werden.
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat die ihr beziehungsweise ihm zumutbaren Angaben zu machen, die es dem öffentlichen Organ erlauben, das verlangte amtliche Dokument zu identifizieren.
Das öffentliche Organ kann verlangen, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller das Gesuch präzisiert.
Das öffentliche Organ weist die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller darauf hin, dass auf das Gesuch nicht eingetreten wird, wenn sie oder er innert einer Frist von 20 Tagen nicht die für die Identifizierung des verlangten Dokuments erforderliche Präzisierung macht (§ 36 Abs. 1 IDAG). *
Bleibt die verlangte Präzisierung dennoch aus, teilt das öffentliche Organ der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller schriftlich mit, dass auf das Gesuch nicht eingetreten wird.