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152.100

Gesetz über die Wahl des Grossen Rates

Grossratswahlgesetz

Präambel

Gesetz

über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz)

Vom 8. März 1988 (Stand 1. Mai 2012)

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

Art. 61

gestützt auf die § , 76 Abs. 2 und 77 der Kantonsverfassung, beschliesst:

. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 * Kandidatenstimmensystem

Der Grosse Rat wird nach dem Kandidatenstimmensystem gewählt.

Der Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie im Wahlkreis Mandate zu verge- ben sind. Jede Stimme für einen Kandidaten zählt für jene Partei, welcher er ange- hört.

Art. 1a * Personenbezeichnungen

Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

Art. 2 * Zuteilung der Mandate an die Bezirke

Die Zahl der Personen, die in einem Bezirk wohnhaft sind, wird durch den Zutei- lungs-Divisor geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Mandate, die im betreffenden Bezirk zu vergeben sind.

Berechnungsgrundlage ist die Bevölkerungszahl gemäss der kantonalen Bevölke- rungsstatistik. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Der Zuteilungs-Divisor wird so festgelegt, dass beim Verfahren gemäss Absatz 1 genau 140 Mandate vergeben werden.

Kommt es zu gleichwertigen Rundungsmöglichkeiten, entscheidet das Los. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

.100

Der Grosse Rat nimmt vor jeder Wahl die Mandatszuteilung auf Antrag des Regie- rungsrates vor.

. Vorverfahren

Art. 3 Wahltag

… *

Art. 4 Wahlvorschläge

Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, wie im Wahlkreis zu wählen sind. Kein Name darf mehrmals aufgeführt werden. *

Der Wahlvorschlag ist von mindestens 15 im Wahlkreis wohnhaften Stimmberech- tigten zu unterzeichnen.

Er muss eine geeignete Bezeichnung tragen, die ihn von anderen Wahlvorschlägen unterscheidet.

Nur im Wahlkreis wohnhafte Stimmberechtigte können vorgeschlagen werden.

Art. 5 Unterzeichner

Ein Stimmberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Nach dessen Einreichung kann er seine Unterschrift nicht zurückziehen. Kandidaten dürfen den Wahlvorschlag, auf dem sie aufgeführt sind, nicht unterschreiben.

Die Unterzeichner haben eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde über ihre Stimmberechtigung beizubringen.

Art. 6 Einsichtnahme in Wahlvorschläge

Die Stimmberechtigten des Wahlkreises können die Wahlvorschläge und die Na- men der Unterzeichner bei der Staatskanzlei einsehen. *

Art. 7 Listen

Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen.

Die Listen werden mit arabischen Zahlen nummeriert. Die Nummerierung der ein- zelnen Listen erfolgt entsprechend der Anzahl der für die Verteilung der Sitze massgebenden Stimmen, die bei der letzten Gesamterneuerungswahl auf die Listen entfallen sind. Die Liste mit der im Kanton erreichten höchsten Stimmenzahl erhält in allen Wahlkreisen die Nr. 1.

… *

Neu eingereichte Listen erhalten durch die bisherigen Listen noch nicht belegte Nummern. Über die Zuteilung entscheidet das Los.

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Art. 8 * Listenverbindungen

Listenverbindungen sind ausgeschlossen.

Art. 9 Beschwerden im Vorverfahren

Über Beschwerden gegen Entscheide im Vorverfahren entscheidet das Verwal- tungsgericht. *

Die Beschwerden sind innert 3 Tagen seit Zustellung der Verfügung oder Kenntnis der Anordnung einzureichen. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.

. Wahlverfahren

Art. 10 Ausübung des Wahlrechts

Der Stimmberechtigte kann sein Wahlrecht nur mit einem amtlichen Wahlzettel ausüben.

Er kann gedruckte Kandidatennamen streichen, solche aus anderen Listen eintra- gen (panaschieren) und/oder den Namen des gleichen Kandidaten auf dem Wahlzet- tel 2 Mal aufführen (kumulieren).

Listenbezeichnung und Ordnungsnummer können gestrichen oder durch andere er- setzt werden. Stimmen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer nicht überein, gilt die Listenbezeichnung.

Er kann auf einem Wahlzettel ohne Vordruck Namen wählbarer Kandidaten eintra- gen sowie die Listenbezeichnung und/oder Ordnungsnummer einer Liste anbrin- gen. *

Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatenstimmen als im Wahlkreis Mit- glieder des Grossen Rates zu wählen sind, gelten die leeren Linien als Zusatzstim- men für die Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer auf dem Wahlzettel angegeben ist. Fehlen Bezeichnung und Ordnungsnummer oder enthält der Wahlzet- tel mehr als eine der eingereichten Listenbezeichnungen oder Ordnungsnummern, zählen die leeren Linien nicht (leere Stimmen). *

Art. 11 Ungültige Wahlzettel, Kandidatenstimmen

Wahlzettel sind ungültig, wenn sie

  1. nicht amtlich sind,
  2. * keinen Namen eines Kandidaten des Wahlkreises enthalten,
  3. anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert sind,
  4. ehrverletzende Äusserungen enthalten,
  5. bei brieflicher Stimmabgabe nicht den dafür erlassenen Vorschriften entspre- chen,
  6. keinen amtlichen Stempelaufdruck aufweisen.

Steht der Name eines Kandidaten mehr als 2 Mal auf einem Wahlzettel, werden die überzähligen Wiederholungen gestrichen.

.100

Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als im Wahlkreis Sitze zu vergeben sind, wer- den die letzten überzähligen Namen gestrichen.

Art. 12

* Sitzverteilung

  1. Zuständigkeit

Die Sitzverteilung erfolgt durch die Staatskanzlei.

Art. 13 * b) Listengruppen, Quorum *

Listen mit gleicher Bezeichnung bilden im Kanton eine Listengruppe.

Eine Listengruppe nimmt an der Sitzverteilung nur teil, wenn ihre Listen wenigs- tens in einem Bezirk mindestens 5 % aller Parteistimmen des betreffenden Bezirks erhalten oder wenn sie eine Wählerzahl erreicht, die gesamtkantonal einem Wäh- leranteil von mindestens 3 % entspricht. *

Art. 14 * c) Oberzuteilung auf die Listengruppen

Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch die Zahl der im betreffenden Bezirk zu vergebenden Mandate geteilt. Das Ergebnis heisst Wählerzahl der Liste. *

In jeder Listengruppe werden die Wählerzahlen der Listen zusammengezählt. Die Summe wird durch den Kantons-Wahlschlüssel geteilt und zur nächstgelegenen gan- zen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Sitze der betreffenden Lis- tengruppe.

Die Staatskanzlei berechnet den Kantons-Wahlschlüssel so, dass beim Vorgehen gemäss Absatz 2 140 Sitze vergeben werden.

Kommt es zu gleichwertigen Rundungsmöglichkeiten, entscheidet das Los.

Art. 14a * d) Unterzuteilung auf die Listen

Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch den Wahlkreis-Divisor und den Lis- tengruppen-Divisor geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Er- gebnis bezeichnet die Zahl der Sitze dieser Liste.

Die Staatskanzlei legt für jeden Wahlkreis einen Wahlkreis-Divisor und für jede Listengruppe einen Listengruppen-Divisor so fest, dass beim Vorgehen gemäss Ab- satz 1

  1. jeder Bezirk die ihm vom Grossen Rat zugewiesene Zahl von Mandaten er- hält,
  2. jede Listengruppe die ihr gemäss Oberzuteilung zustehende Zahl von Sitzen erhält.

Kommt es zu gleichwertigen Rundungsmöglichkeiten, entscheidet das Los.

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Art. 14b * e) Sitzverteilung innerhalb der Listen

Die einer Liste zugewiesenen Sitze werden nach Massgabe der Kandidatenstimmen auf die Kandidaten verteilt. Bei gleicher Stimmenzahl erhält der auf der Liste zuerst genannte Kandidat den Sitz.

Die nicht gewählten Kandidaten sind Ersatzpersonen in der Reihenfolge der erziel- ten Kandidatenstimmen. Kann ein Sitz nicht besetzt werden, erklärt die Staatskanz- lei die erste Ersatzperson der betreffenden Liste als gewählt. Kann oder will dieser Kandidat das Amt nicht antreten, rückt der Nachfolgende an seine Stelle.

Werden einer Liste mehr Sitze zugeteilt, als sie Kandidaten enthält, findet für die

Art. 18a

überzähligen Sitze im betreffenden Bezirk eine Ergänzungswahl gemäss statt.

Art. 15 * Beschwerden im Wahlverfahren

Beschwerden gegen das Wahlverfahren sind innert 3 Tagen nach der Veröffentli- chung des Wahlergebnisses bei der Staatskanzlei zuhanden des Verwaltungsgerichts einzureichen. *

Art. 16 Wahlprüfung

Über die Gültigkeit der Wahl entscheidet der Grosse Rat an der konstituierenden Sitzung.

. Unvereinbarkeit, Nachrücken und Ergänzungswahl

Art. 17 Unvereinbarkeit

Gewählte Kandidaten, auf die ein Unvereinbarkeitsgrund zutrifft, haben nach der Wahl zu erklären, für welches der beiden Ämter sie sich entscheiden.

Personen, welche in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zum Kanton stehen und bei denen ein Unvereinbarkeitsgrund vorliegt, scheiden spätestens 3 Mo- nate nach Eintritt in den Grossen Rat aus diesem Arbeitsverhältnis aus. *

Art. 18 Ersatz während der Amtsdauer

Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus dem Grossen Rat aus, erklärt die Staatskanzlei jenen Kandidaten als gewählt, der von den Nichtgewählten auf der betreffenden Liste am meisten Stimmen erhalten hat. *

Kann oder will dieser Kandidat das Amt nicht antreten, rückt der Nachfolgende an seine Stelle. *

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Art. 18a * Ergänzungswahl

Kann ein frei gewordener Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, können die Unterzeichner der Liste, welcher das ausgeschiedene Ratsmitglied angehörte, inner- halb einer von der Staatskanzlei angesetzten Frist einen Ersatzvorschlag einreichen. Dieser bedarf der Zustimmung von mindestens acht der seinerzeitigen Unterzeich- ner.

Der von den Unterzeichnern der Liste für die Ergänzungswahl vorgeschlagene Kandidat wird, nach formeller Prüfung des Vorschlags, ohne Urnengang von der Staatskanzlei als gewählt erklärt.

Machen die Unterzeichner der ursprünglichen Liste von ihrem Vorschlagsrecht keinen Gebrauch oder können sie sich nicht einigen, ordnet der Regierungsrat im betreffenden Wahlkreis einen öffentlichen Wahlgang an. Ist im Wahlkreis nur ein Sitz zu besetzen, gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei glei- cher Stimmenzahl entscheidet das Los.

. Schlussbestimmungen

Art. 19 Vollzug

Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

In einer Verordnung regelt der Regierungsrat die Organisation, das Vorverfahren, das Wahlverfahren und die Ermittlung der Wahlergebnisse.

Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aufgehoben:

  1. Gesetz über die Verhältniswahl des Grossen Rates vom 10. Januar 1921 1) ;
  2. Dekret über die Vollziehung der Verfassungsvorschrift über die Vertretung im Grossen Rat nach der Seelenzahl vom 25. Januar 1864 2) .

Art. 21 Änderung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Einwohnergemein- den (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978 3) wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Art. 22 Publikation, Inkrafttreten

Dieses Gesetz ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat be- stimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Art. 18

.03.2000 01.07.2000 Abs. 1 geändert 2000 S. 89

Art. 1

.06.2004 01.11.2004 totalrevidiert 2004 S. 120

Art. 1a

.06.2004 01.11.2004 totalrevidiert 2004 S. 120

Art. 4

.06.2004 01.11.2004 Abs. 1 geändert 2004 S. 120

Art. 10

.06.2004 01.11.2004 Abs. 4 geändert 2004 S. 120

Art. 10

.06.2004 01.11.2004 Abs. 5 geändert 2004 S. 120

Art. 11

.06.2004 01.11.2004 Abs. 1, lit. b) geändert 2004 S. 120

Art. 17

.06.2004 01.11.2004 Abs. 2 geändert 2004 S. 120

Art. 2

.09.2007 01.07.2008 totalrevidiert 2008 S. 71

Art. 8

.09.2007 01.07.2008 totalrevidiert 2008 S. 71

Art. 12

.09.2007 01.07.2008 totalrevidiert 2008 S. 71

Art. 13

.09.2007 01.07.2008 totalrevidiert 2008 S. 71

Art. 14

.09.2007 01.07.2008 totalrevidiert 2008 S. 71

Art. 14a

.09.2007 01.07.2008 eingefügt 2008 S. 71

Art. 14b

.09.2007 01.07.2008 eingefügt 2008 S. 71

Art. 18

.09.2007 01.07.2008 Abs. 2 geändert 2008 S. 71

Art. 18a

.09.2007 01.07.2008 eingefügt 2008 S. 71

Art. 9

.12.2007 01.01.2009 Abs. 1 geändert 2008 S. 355

Art. 15

.12.2007 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 355

Art. 6

.03.2010 01.01.2012 Abs. 1 geändert 2010/5-03

Art. 7

.03.2010 01.01.2012 Abs. 3 aufgehoben 2010/5-03

Art. 15

.03.2010 01.01.2012 Abs. 1 geändert 2010/5-03

Art. 3

.05.2011 01.01.2012 Abs. 1 aufgehoben 2011/6-05

Art. 13

.06.2011 01.05.2012 Titel geändert 2012/2-02

Art. 13

.06.2011 01.05.2012 Abs. 2 eingefügt 2012/2-02

Art. 14

.06.2011 01.05.2012 Abs. 1 geändert 2012/2-02

.100 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 08.03.1988 01.08.1988 Erstfassung Bd. 12 S. 679

Art. 1

.06.2004 01.11.2004 totalrevidiert 2004 S. 120

Art. 1a

.06.2004 01.11.2004 totalrevidiert 2004 S. 120

Art. 2

.09.2007 01.07.2008 totalrevidiert 2008 S. 71

Art. 3

Abs. 1 03.05.2011 01.01.2012 aufgehoben 2011/6-05

Art. 4

Abs. 1 08.06.2004 01.11.2004 geändert 2004 S. 120

Art. 6

Abs. 1 16.03.2010 01.01.2012 geändert 2010/5-03

Art. 7

Abs. 3 16.03.2010 01.01.2012 aufgehoben 2010/5-03

Art. 8

.09.2007 01.07.2008 totalrevidiert 2008 S. 71

Art. 9

Abs. 1 04.12.2007 01.01.2009 geändert 2008 S. 355

Art. 10

Abs. 4 08.06.2004 01.11.2004 geändert 2004 S. 120

Art. 10

Abs. 5 08.06.2004 01.11.2004 geändert 2004 S. 120

Art. 11

Abs. 1, lit. b) 08.06.2004 01.11.2004 geändert 2004 S. 120

Art. 12

.09.2007 01.07.2008 totalrevidiert 2008 S. 71

Art. 13

.09.2007 01.07.2008 totalrevidiert 2008 S. 71

Art. 13

.06.2011 01.05.2012 Titel geändert 2012/2-02

Art. 13

Abs. 2 07.06.2011 01.05.2012 eingefügt 2012/2-02

Art. 14

.09.2007 01.07.2008 totalrevidiert 2008 S. 71

Art. 14

Abs. 1 07.06.2011 01.05.2012 geändert 2012/2-02

Art. 14a

.09.2007 01.07.2008 eingefügt 2008 S. 71

Art. 14b

.09.2007 01.07.2008 eingefügt 2008 S. 71

Art. 15

.12.2007 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 355

Art. 15

Abs. 1 16.03.2010 01.01.2012 geändert 2010/5-03

Art. 17

Abs. 2 08.06.2004 01.11.2004 geändert 2004 S. 120

Art. 18

Abs. 1 07.03.2000 01.07.2000 geändert 2000 S. 89

Art. 18

Abs. 2 18.09.2007 01.07.2008 geändert 2008 S. 71

Art. 18a

.09.2007 01.07.2008 eingefügt 2008 S. 71