gestützt auf setz) vom 8. des Gesetzes über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlge- März 1988 1) , beschliesst:
. Organisation
152.111
Verordnung
zum Grossratswahlgesetz
Vom 11. Juli 1988 (Stand 1. September 2015)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf setz) vom 8. des Gesetzes über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlge- März 1988 1) , beschliesst:
. Organisation
Die Gesamtleitung und die Beaufsichtigung der Wahl des Grossen Rates sowie die Instruktion der Wahlbüros in den Gemeinden obliegen der Staatskanzlei. *
… *
Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
Die Gemeinden und die Staatskanzlei ermitteln die Wahlergebnisse unter Verwen- dung des durch den Kanton hierfür unentgeltlich zur Verfügung gestellten EDV-Pro- gramms. *
Die Staatskanzlei erlässt für die Erfassung und Auswertung der Wahl eine Weglei- tung zuhanden der Wahlbüros. *
* …
Die gemäss Gesetz vorgesehene Ziehung des Loses obliegt der Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber.
bis . Zuteilung der Mandate an die Bezirke *
Berechnungsgrundlage für die Zuteilung der Mandate an die Bezirke ist die Bevöl- kerungszahl am 30. Juni des dem Wahljahr vorangehenden Jahres. *
. Vorverfahren
Die Wahlvorschläge müssen bei der Staatskanzlei spätestens am 83. Tag (zwölft- letzter Montag) vor dem Wahltag eintreffen. *
Der Wahlvorschlag muss enthalten: Familien- und Vornamen, Geburtsjahr, Beruf und Wohnadresse der Vorgeschlagenen.
Den Wahlvorschlägen sind die schriftlichen Zustimmungserklärungen der Kandi- daten beizulegen.
Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen als Mandate im betreffenden Bezirk zu vergeben sind, werden die überzähligen letzten Namen gestrichen. *
Wahlvorschläge mit ungenügender oder ungehöriger Bezeichnung werden zurück- gewiesen.
Die Unterzeichner des Wahlvorschlages haben für den Verkehr mit den Behörden einen Vertreter und einen Stellvertreter zu bezeichnen. Andernfalls gilt der Erstun- terzeichnete als Vertreter und der Zweitunterzeichnete als Stellvertreter.
Der Vertreter ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichner die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzuge- ben.
Steht der Name eines Vorgeschlagenen auf mehr als einem Wahlvorschlag, hat der Vorgeschlagene bis zum 76. Tag (elftletzter Montag) vor dem Wahltag bis
.00 Uhr der Staatskanzlei zu erklären, auf welchem der Vorschläge sein Name ste- hen soll. Gibt er keine Erklärung ab, wird sein Name auf allen Wahlvorschlägen ge- strichen. *
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Für Vorgeschlagene, welche bisher nicht Mitglied des Grossen Rates waren, ist ein von der Gemeindebehörde ihres Wohnortes ausgestellter Wahlfähigkeitsausweis bei- zubringen.
Die Staatskanzlei prüft die Wahlvorschläge und setzt dem Vertreter der Unter- zeichner eine Frist an, innert welcher er Mängel des Wahlvorschlages beheben, Be- zeichnungen, die zu Verwechslungen Anlass geben, ändern und für amtlich gestri- chene Vorgeschlagene Ersatzvorschläge einreichen kann. *
Die für den Ersatz Vorgeschlagenen müssen schriftlich erklären, dass sie den Wahlvorschlag annehmen. Fehlt diese Erklärung, steht der betreffende Name schon auf einem andern Wahlvorschlag oder ist der Vorgeschlagene nicht wahlfähig, wird der Ersatzvorschlag gestrichen. Wenn der Vertreter des Wahlvorschlages nichts anderes verlangt, werden die Ersatzvorschläge am Ende des Wahlvorschlages ange- reiht.
Wird ein Mangel nicht fristgemäss behoben, ist der Wahlvorschlag ungültig. Betrifft der Mangel nur einen Vorgeschlagenen, wird lediglich dessen Name gestri- chen.
Nach dem 76. Tag (elftletzter Montag) vor dem Wahltag dürfen an den Wahlvor- schlägen keine Änderungen mehr vorgenommen werden. *
… *
… *
… *
Die Staatskanzlei veröffentlicht die Listen umgehend mit den Bezeichnungen und Ordnungsnummern im Amtsblatt. *
Die Staatskanzlei lässt die Wahlzettel auf Papier der gleichen Farbe und Grösse drucken.
Sie stellt den Gemeinden ein alphabetisches Verzeichnis der Kandidaten des jewei- ligen Bezirks mit deren Ordnungsnummern zu.
. Wahlverfahren und Ermittlung der Wahlergebnisse in der Gemeinde
Der Wahlzettel ist im Wahllokal von einem Mitglied des Wahlbüros auf der Rück- seite mit einem Kontrollstempel zu versehen.
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Das Wahlbüro hat dafür zu sorgen, dass bei der Abgabe des Wahlzettels das Stimmgeheimnis gewahrt bleibt.
Nach Entnahme der Wahlzettel aus der Wahlurne sind sämtliche Wahlzettel in gül- tige und ungültige auszuscheiden.
Die gültigen Wahlzettel sind nach Listenbezeichnungen oder Ordnungsnummern in unveränderte und veränderte auszuscheiden. *
Die veränderten Wahlzettel jeder Liste sind inhaltlich zu bereinigen.
Zu diesem Zweck sind zu streichen:
Die Streichungen sind mit Rotstift auszuführen. Zur Kennzeichnung ist der Buch- stabe W (Wahlbüro) beizusetzen.
… *
… *
Namen, die auf keiner Liste des Wahlkreises stehen, werden gestrichen. Die auf sie entfallenden Stimmen sind als Zusatzstimmen zu zählen, wenn der Wahlzettel eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer trägt. Fehlt eine solche, so zählen diese Stimmen nicht (leere Stimmen). *
* …
* …
Über das Wahlergebnis in der Gemeinde ist ein Wahlprotokoll zu erstellen, wel- ches mit den übrigen Unterlagen sofort der Staatskanzlei abzuliefern ist. *
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. Ermittlung der Wahlergebnisse des Bezirks
Die Staatskanzlei stellt auf Grund der Gemeindeprotokolle fest: *
… *
… *
Wo Verdacht auf ein unrichtiges Wahlergebnis besteht, ist das Departement Volks- wirtschaft und Inneres verpflichtet, eine Nachzählung vorzunehmen. *
Die Staatskanzlei erstellt über das Wahlergebnis ein Protokoll. *
Die Staatskanzlei nimmt gestützt auf die § der Sitze auf die einzelnen Listengruppen renden jeder Liste sind in der Reihenfolge –14b des Gesetzes die Verteilung bzw. Listen vor. Die Namen der Kandidie- der erhaltenen Stimmen aufzuführen. *
Die Gewählten und Nichtgewählten sind mit Familien- und Vornamen, Geburts- jahr, Beruf und Wohnort festzuhalten.
… *
… *
Die Staatskanzlei zeigt die Wahl den gewählten Kandidierenden sofort nach Er- mittlung der Wahlergebnisse schriftlich an. *
Sie bringt die Wahlannahmeerklärungen der Gewählten bei und veröffentlicht die Wahlergebnisse unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit.
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. Schlussbestimmungen
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Vollziehungsverordnung zum Ge- setz über die Verhältniswahl des Grossen Rates vom 14. März 1921 2) aufgehoben.
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Au- gust 1988 in Kraft. Aarau, den 11. Juli 1988 Regierungsrat Aargau Landammann LAREIDA Staatsschreiber i.V. SALM
.06.2000 01.08.2000 eingefügt 2000 S. 95
.06.2000 01.08.2000 Abs. 1 geändert 2000 S. 95
.06.2000 01.08.2000 Abs. 1 geändert 2000 S. 95
.06.2000 01.08.2000 Abs. 4 geändert 2000 S. 95
.06.2000 01.08.2000 totalrevidiert 2000 S. 95
.06.2000 01.08.2000 aufgehoben 2000 S. 95
.06.2000 01.08.2000 aufgehoben 2000 S. 95
.06.2000 01.08.2000 totalrevidiert 2000 S. 95
.06.2000 01.08.2000 totalrevidiert 2000 S. 95
.09.2004 01.11.2004 Titel geändert 2004 S. 135
.09.2004 01.11.2004 Abs. 1 geändert 2004 S. 135
.09.2004 01.11.2004 Abs. 2 eingefügt 2004 S. 135
.09.2004 01.11.2004 15.09.2004 01.11.2004 . eingefügt 2004 S. 13 aufgehoben 2004 S. 135 Titel 1bis 5
.09.2004 01.11.2004 eingefügt 2004 S. 135
.09.2004 01.11.2004 Abs. 4 geändert 2004 S. 135
.09.2004 01.11.2004 Abs. 4 eingefügt 2004 S. 135
.09.2004 01.11.2004 Abs. 2 geändert 2004 S. 135
.09.2004 01.11.2004 Abs. 3 eingefügt 2004 S. 135
.05.2008 01.07.2008 totalrevidiert 2008 S. 135
.05.2008 01.07.2008 Abs. 1 aufgehoben 2008 S. 135
.05.2008 01.07.2008 Abs. 2 aufgehoben 2008 S. 135
.05.2008 01.07.2008 Abs. 3 aufgehoben 2008 S. 135
.05.2008 01.07.2008 Abs. 1 aufgehoben 2008 S. 135
.05.2008 01.07.2008 Abs. 2 aufgehoben 2008 S. 135
.05.2008 01.07.2008 Abs. 1, lit. f) aufgehoben 2008 S. 135
.05.2008 01.07.2008 Abs. 2 eingefügt 2008 S. 135
.05.2008 01.07.2008 Abs. 3 eingefügt 2008 S. 135
.05.2008 01.07.2008 Abs. 1 geändert 2008 S. 135
.05.2008 01.07.2008 Abs. 2 geändert 2008 S. 135
.05.2008 01.07.2008 Abs. 4 aufgehoben 2008 S. 135
.05.2008 01.07.2008 Abs. 5 aufgehoben 2008 S. 135
.05.2008 01.07.2008 totalrevidiert 2008 S. 135
.09.2011 01.01.2012 Abs. 1 geändert 2011/6-14
.09.2011 01.01.2012 Abs. 2 aufgehoben 2011/6-14
.09.2011 01.01.2012 Abs. 1 geändert 2011/6-14
.09.2011 01.01.2012 Abs. 1 geändert 2011/6-14
.09.2011 01.01.2012 Abs. 1 geändert 2011/6-14
.09.2011 01.01.2012 Titel geändert 2011/6-14
.09.2011 01.01.2012 Abs. 1 geändert 2011/6-14
.09.2011 01.01.2012 Abs. 4 geändert 2011/6-14
.09.2011 01.01.2012 Abs. 1 geändert 2011/6-14
.09.2011 01.01.2012 Abs. 1 geändert 2011/6-14
.09.2011 01.01.2012 Abs. 2 aufgehoben 2011/6-14
.09.2011 01.01.2012 Abs. 3 aufgehoben 2011/6-14
.09.2011 01.01.2012 Abs. 1 geändert 2011/6-14
.09.2011 01.01.2012 Abs. 1 geändert 2011/6-14
.06.2015 01.09.2015 Abs. 1 geändert 2015/4-02
.111 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 11.07.1988 01.08.1988 Erstfassung Bd. 12 S. 686
Abs. 1 28.09.2011 01.01.2012 geändert 2011/6-14
Abs. 2 28.09.2011 01.01.2012 aufgehoben 2011/6-14
.06.2000 01.08.2000 eingefügt 2000 S. 95
.09.2004 01.11.2004 Titel geändert 2004 S. 135
Abs. 1 15.09.2004 01.11.2004 geändert 2004 S. 135
Abs. 1 28.09.2011 01.01.2012 geändert 2011/6-14
Abs. 2 15.09.2004 01.11.2004 eingefügt 2004 S. 135
.09.2004 01.11.2004 aufgehoben 2004 S. 135
.05.2008 01.07.2008 totalrevidiert 2008 S. 135 Titel 1bis . 15.09.2004 01.11.2004 eingefügt 2004 S. 135
.09.2004 01.11.2004 eingefügt 2004 S. 135
Abs. 1 10.06.2015 01.09.2015 geändert 2015/4-02
Abs. 1 21.06.2000 01.08.2000 geändert 2000 S. 95
Abs. 1 28.09.2011 01.01.2012 geändert 2011/6-14
Abs. 4 15.09.2004 01.11.2004 geändert 2004 S. 135
Abs. 1 21.06.2000 01.08.2000 geändert 2000 S. 95
Abs. 1 28.09.2011 01.01.2012 geändert 2011/6-14
.09.2011 01.01.2012 Titel geändert 2011/6-14
Abs. 1 28.09.2011 01.01.2012 geändert 2011/6-14
Abs. 4 21.06.2000 01.08.2000 geändert 2000 S. 95
Abs. 1 07.05.2008 01.07.2008 aufgehoben 2008 S. 135
Abs. 2 07.05.2008 01.07.2008 aufgehoben 2008 S. 135
Abs. 3 07.05.2008 01.07.2008 aufgehoben 2008 S. 135
Abs. 4 15.09.2004 01.11.2004 eingefügt 2004 S. 135
Abs. 4 28.09.2011 01.01.2012 geändert 2011/6-14
.06.2000 01.08.2000 totalrevidiert 2000 S. 95
Abs. 2 15.09.2004 01.11.2004 geändert 2004 S. 135
Abs. 1 07.05.2008 01.07.2008 aufgehoben 2008 S. 135
Abs. 2 07.05.2008 01.07.2008 aufgehoben 2008 S. 135
Abs. 3 15.09.2004 01.11.2004 eingefügt 2004 S. 135
.06.2000 01.08.2000 aufgehoben 2000 S. 95
.06.2000 01.08.2000 aufgehoben 2000 S. 95
.06.2000 01.08.2000 totalrevidiert 2000 S. 95
Abs. 1 28.09.2011 01.01.2012 geändert 2011/6-14
.06.2000 01.08.2000 totalrevidiert 2000 S. 95
Abs. 1 28.09.2011 01.01.2012 geändert 2011/6-14
Abs. 1, lit. f) 07.05.2008 01.07.2008 aufgehoben 2008 S. 135
Abs. 2 07.05.2008 01.07.2008 eingefügt 2008 S. 135
Abs. 2 28.09.2011 01.01.2012 aufgehoben 2011/6-14
Abs. 3 07.05.2008 01.07.2008 eingefügt 2008 S. 135
Abs. 3 28.09.2011 01.01.2012 aufgehoben 2011/6-14
Abs. 1 28.09.2011 01.01.2012 geändert 2011/6-14
Abs. 1 07.05.2008 01.07.2008 geändert 2008 S. 135
Abs. 2 07.05.2008 01.07.2008 geändert 2008 S. 135
Abs. 4 07.05.2008 01.07.2008 aufgehoben 2008 S. 135
Abs. 5 07.05.2008 01.07.2008 aufgehoben 2008 S. 135
.05.2008 01.07.2008 totalrevidiert 2008 S. 135
Abs. 1 28.09.2011 01.01.2012 geändert 2011/6-14