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Richtlinien des Büros des Grossen Rats zur Vorbereitung und Durchführung der durch den Grossen Rat vorzunehmenden Wahlen

Vom 01.05.2018 (Stand 01.11.2021)

Präambel

Das Büro des Grossen Rats des Kantons Aargau,

gestützt auf § 6 Abs. 1 lit. t der Geschäftsordnung des Grossen Rats[1] (Stand 1. Mai 2018),

beschliesst:

Anhänge

Ziff. 1 Ziel

Das Büro des Grossen Rats (nachfolgend: Büro) bereitet die Wahlen durch den Grossen Rat umsichtig und zeitgerecht vor. Es sorgt für die ordnungsgemässe und korrekte Durchführung der Wahlen und – soweit Wahlgeheimnis und Datenschutzvorschriften es zulassen – für Transparenz.

1. Gesamterneuerungswahlen

Ziff. 2 Wahlvorbereitung

Das Büro legt frühzeitig den Terminplan für die Gesamterneuerungswahlen fest.

Die Kommission für Justiz bereitet die Gesamterneuerungswahlen für die Gerichtsbehörden[2] gemäss deren Reglement Richterwahlen[3] zuhanden des Büros vor und erstattet Bericht mit Antrag und Wahlvorschlägen. Sie beachtet dabei den Terminplan für die Gesamterneuerungswahlen.

Erfolgt die Wahl auf Antrag des Regierungsrats[4] beziehungsweise – im Fall des Erziehungsrats – der Kantonalkonferenz[5] unterbreitet er beziehungsweise sie dem Büro Bericht und Antrag samt Wahlvorschlägen.

Für die übrigen Behörden klärt der Parlamentsdienst im Auftrag des Büros ab, wer sich zur Wiederwahl stellt.

Die Fraktionen werden eingeladen, der zuständigen Behörde möglichst früh im Verlauf der Wahlvorbereitung allfällige Bedenken gegen eine wiederzuwählende Person mitzuteilen.

Dem Büro ist nebst Bericht und Antrag bei erstmals Kandidierenden auch der Lebenslauf zur Verfügung zu stellen. Für Wiederzuwählende genügt in der Regel der Wiederwahlantrag.

Das Büro prüft die Wahlvorschläge der Antragstellenden. Es kann weitere Auskünfte von den Antragstellenden verlangen.

Ziff. 3 Öffentliche Ausschreibung

Im Rahmen der Gesamterneuerungswahlen werden nur diejenigen Stellen/Funktionen öffentlich ausgeschrieben, die neu zu besetzen sind. Es gelten dabei die Bestimmungen und Ausnahmen gemäss Ziff. 6 dieser Richtlinien.

Ziff. 4 Abschluss der Wahlvorbereitung

Nach Abschluss des Wahlvorbereitungsverfahrens leitet das Büro die Wahlvorschläge (samt Lebensläufen bei erstmals Kandidierenden) an den Grossen Rat weiter. Es kann zu den Wahlvorschlägen Stellung nehmen und dem Ratsplenum eine Wahlempfehlung abgeben. Es sorgt dafür, dass die Wählbarkeitsvoraussetzungen bekannt sind.

Die Fraktionen entscheiden darüber, welche Kandidierenden sie zu einem Vorstellungsgespräch einladen wollen. In der Regel finden Vorstellungsgespräche bei der erstmaligen Wahl einer Person statt. Die Fraktionen können ausnahmsweise auch Wiederzuwählende zu Vorstellungsgesprächen einladen. Der Parlamentsdienst koordiniert den zeitlichen Ablauf der Vorstellungsgespräche gemäss den Vorgaben des Büros.

2. Ersatzwahlen

Ziff. 5 Rücktritte

Rücktritte sind schriftlich an die Anstellungsbehörde und an den Parlamentsdienst zu richten. Der Parlamentsdienst leitet das Rücktrittsschreiben umgehend an das Büro sowie bei Richterwahlen an die Kommission für Justiz weiter.

Ziff. 6 Öffentliche Ausschreibung

Die Behörde, die eine durch Wahl des Grossen Rats zu besetzende Stelle beziehungsweise Funktion ausschreibt, lässt dem Büro die Ausschreibung spätestens zeitgleich mit deren Publikation zukommen.

Wird die Vakanz ausnahmsweise nicht öffentlich ausgeschrieben, ist das Büro im Voraus über die Gründe dafür und über das verlangte Anforderungsprofil zu informieren.

Bei Vakanzen im Erziehungsrat und im Kuratorium verzichtet das Büro in der Regel auf eine öffentliche Ausschreibung.

Ziff. 7 Wahlvorbereitung

Die Kommission für Justiz bereitet Ersatzwahlen für Gerichtsbehörden[6] gemäss deren Reglement Richterwahlen[7] zuhanden des Büros vor und erstattet Bericht mit Antrag und Wahlvorschlag oder Wahlvorschlägen.

Erfolgt die Ersatzwahl auf Antrag des Regierungsrats[8] beziehungsweise – im Falle des Erziehungsrats – der Kantonalkonferenz[9], unterbreitet er beziehungsweise sie dem Büro Bericht und Antrag samt Wahlvorschlag oder Wahlvorschlägen.

Für die Ersatzwahl von Mitgliedern des Kuratoriums[10] und der weiteren Mitglieder des Erziehungsrats lädt das Büro die Fraktionen ein, ihm innerhalb einer festgelegten Frist Wahlvorschläge zu unterbreiten. Das Kuratorium ist ebenfalls berechtigt, dem Büro Wahlvorschläge für Kuratoriumsmitglieder vorzulegen.

Das Büro prüft die Wahlvorschläge der Antragstellenden. Es kann weitere Auskünfte von den Antragstellenden verlangen.

Ziff. 8 Abschluss der Wahlvorbereitung

Nach Abschluss des Wahlvorbereitungsverfahrens leitet das Büro die Wahlvorschläge (samt Lebensläufen) an den Grossen Rat weiter. Es kann zu den Wahlvorschlägen Stellung nehmen und dem Ratsplenum eine Wahlempfehlung abgeben. Es sorgt dafür, dass die Wählbarkeitsvoraussetzungen bekannt sind.

Die Fraktionen entscheiden darüber, welche Kandidierenden sie zu einem Vorstellungsgespräch einladen wollen. Der Parlamentsdienst koordiniert den zeitlichen Ablauf der Vorstellungsgespräche gemäss den Vorgaben des Büros.

3. Durchführung von Wahlen im Ratsplenum

Ziff. 9 Wahltermin

Das Büro des Grossen Rats legt den Wahltermin beziehungsweise die Wahltermine fest. Die Ratsmitglieder werden spätestens mit der betreffenden Sitzungseinladung über die Wahlen und die Wahlvorschläge informiert.

Ziff. 10 Stille Wahlen

Das Büro kann dem Ratsplenum die Durchführung von stillen Wahlen beantragen, wenn die Voraussetzungen gemäss § 62a GO erfüllt sind. Wird von einem Ratsmitglied dennoch die Durchführung von Wahlen mit Wahlzetteln verlangt, sind die Wahlen in der Regel am selben Sitzungstag durchzuführen. Das Ratspräsidium beauftragt den Parlamentsdienst mit der unverzüglichen Vorbereitung und bestellt ein Wahlbüro. Die Ratspräsidentin beziehungsweise der Ratspräsident gibt den Ratsmitgliedern die Mitglieder des Wahlbüros bekannt.

Ziff. 11 Wahlzettel

Das Büro kann beschliessen, vorgedruckte Wahlzettel vorbereiten zu lassen, wenn keine Gegenkandidaturen vorliegen. Die vorgedruckten Namen können von den Ratsmitgliedern handschriftlich abgeändert werden. Sind alle Kandidatinnen und Kandidaten gestrichen worden, gilt der Wahlzettel als leer eingelegt.

Bei Gesamterneuerungswahlen werden in der Regel Wahlzettel in Form von vorgedruckten Listen vorbereitet. Bei wieder zu Wählenden wird zum Namen der Zusatz "bisher", bei neu zu Wählenden der Zusatz "neu" angebracht.

Gültig ist ein Wahlzettel, wenn die Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäss den gesetzlichen Erfordernissen und die formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Wahlzettel mit Listen sind gültig, wenn mindestens eine Linie gültig ausgefüllt wurde.

Die Anzahl der leeren und der ungültigen Wahlzettel ist zu erheben und wird dem Rat zusammen mit der Anzahl der eingegangenen Wahlzettel bekannt gegeben.

Ziff. 12 Wahlbüro

Das Ratspräsidium achtet auf eine ausgewogene Zusammensetzung des Wahlbüros, wobei jede Fraktion in der Regel mit einem Mitglied vertreten sein muss. Das Präsidium wird abwechselnd unter den Fraktionen zugewiesen. *

Für jedes Wahlbüromitglied wird für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied bestimmt.

Der Präsident beziehungsweise die Präsidentin des Wahlbüros erstellt ein Wahlprotokoll, welches von allen Wahlbüromitgliedern zu unterzeichnen ist.

Die Mitglieder des Wahlbüros greifen der Bekanntgabe der Resultate durch die Ratspräsidentin beziehungsweise den Ratspräsidenten nicht vor.

Der Parlamentsdienst führt das Sekretariat des Wahlbüros.

Ziff. 13 Wortmeldungen und Bekanntgabe weiterer Kandidaturen

Vor der Durchführung der Wahlgänge erteilt die Ratspräsidentin beziehungsweise der Ratspräsident bedarfsweise das Wort an Fraktionssprechende sowie an Einzelvotantinnen und Einzelvotanten für ihre Stellungnahmen.

Spätestens vor der Durchführung des zweiten Wahlgangs sind allfällige weitere Kandidaturen zu nennen.

Liegen für den zweiten Wahlgang keine Gegenkandidaturen vor, gilt gemäss § 40a Abs. 4 GVG das Erfordernis des absoluten Mehrs, selbst wenn weitere Personen Stimmen erhalten sollten.

Ziff. 14 Austeilen und Einziehen der Wahlzettel sowie Weitergabe an das Wahlbüro

Der Parlamentsdienst teilt die Wahlzettel persönlich an jedes Ratsmitglied an dessen Platz aus. Die Ratspräsidentin beziehungsweise der Ratspräsident lässt den Ratsmitgliedern genügend Zeit zum Ausfüllen der Wahlzettel und gibt anschliessend die Anweisung zum Einziehen der Wahlzettel. Die Wahlzettel dürfen vom Ratsmitglied nur persönlich in die Wahlurne eingelegt werden.

Die Ratsweibelin beziehungsweise der Ratsweibel übergibt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Wahlbüros die Wahlurnen persönlich. Erfolgt die Auszählung nicht unmittelbar, verbleiben die Urnen unter Aufsicht im Ratssaal oder werden vom Parlamentsdienst verschlossen unter Aufsicht aufbewahrt.

Ziff. 15 Durchführung des zweiten Wahlgangs

In der Regel findet der zweite Wahlgang im Anschluss an die Bekanntgabe des Ergebnisses des ersten Wahlgangs im Verlaufe desselben Sitzungstags statt.

Der Rat kann auf Antrag des Büros oder auf Antrag aus dem Ratsplenum aus wichtigen Gründen die Verschiebung des zweiten Wahlgangs auf einen späteren Zeitpunkt beschliessen.

Ziff. 16 Inkraftsetzung und Änderung

Die vorliegenden Richtlinien gelten ab 01. Mai 2018. Sie sind dem Grossen Rat zur Kenntnis zu bringen und in der aargauischen Rechtssammlung zu veröffentlichen.

Die Richtlinien können vom Büro des Grossen Rats geändert werden. Der Grosse Rat ist über Änderungen in Kenntnis zu setzen.

Egress

Aarau, 1. Mai 2018

Präsident des Grossen Rats

Scholl

 

Ratssekretärin

Ommerli

2018/4-17

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
01.05.2018 01.05.2018 Erlass Erstfassung 2018/4-17
14.09.2021 01.11.2021 Ziff. 12 Abs. 1 geändert 2021/12-27

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 01.05.2018 01.05.2018 Erstfassung 2018/4-17
Ziff. 12 Abs. 1 14.09.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-27