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153.100

Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung

Organisationsgesetz

Präambel

Gesetz

über die Organisation des Regierungsrates und der

kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz)

Vom 26. März 1985 (Stand 1. Januar 2026)

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

Art. 94

gestützt auf Abs. 1 der Kantonsverfassung, beschliesst:

. Regierungsrat

.1. Stellung und Aufgaben

Art. 1 Inpflichtnahme

Die neugewählten Mitglieder des Regierungsrates werden vom Grossen Rat auf Verfassung und Gesetz verpflichtet.

… *

Art. 1a * Personenbezeichnungen

Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

Art. 2 Nebentätigkeit

Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen weder ein anderes kantonales Amt noch einen andern Beruf ausüben.

Sie dürfen auch nicht in der Verwaltung, Geschäftsleitung oder Kontrollstelle von Körperschaften mitwirken, die einen Erwerb bezwecken. Vorbehalten bleiben Man- date in öffentlichen oder gemeinnützigen Unternehmungen, die der Wahrnehmung besonderer öffentlicher Interessen von Kanton oder Bund dienen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

.100

Art. 2a * Offenlegung der Interessenbindungen

Jedes Mitglied des Regierungsrates orientiert die Staatskanzlei schriftlich über sei- ne

  1. Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechts, die mindestens 5 % des Gesellschaftskapitals oder des Stimmrechts ausmachen,
  2. Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien von Körperschaften, Anstal- ten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie die Art die- ser Tätigkeiten (amtlich oder privat),
  3. Vertretungsmandate für den Kanton in Organisationen des privaten und des öffentlichen Rechts (Konferenzen, Konkordate usw.).

Die Änderungen werden zu Beginn jedes Amtsjahrs durch die Staatskanzlei erho- ben.

Die Staatskanzlei führt darüber ein öffentliches Register.

Art. 3 Zugehörigkeit zur Bundesversammlung

Nicht mehr als ein Mitglied des Regierungsrates darf der Bundesversammlung angehören.

Wer als Regierungsratsmitglied schon bisher der Bundesversammlung angehörte, hat den Vorrang für die Ausübung beider Ämter.

Den Vorrang bei gleichzeitiger Wahl erhält das in den Ständerat gewählte Mitglied und von zwei Ständeräten das mit der grösseren Stimmenzahl gewählte Mitglied, so- dann das nach Amtsjahren im Regierungsrat und schliesslich das nach Lebensjahren ältere Regierungsratsmitglied.

Die gleichzeitige Ausübung beider Ämter ist auf 12 Jahre beschränkt, wenn ein weiteres Mitglied des Regierungsrates in die Bundesversammlung oder ein Mitglied der Bundesversammlung in den Regierungsrat gewählt wird.

Art. 4 Verantwortlichkeiten

Die strafrechtliche Verfolgung von Mitgliedern des Regierungsrates wegen Ver- brechen oder Vergehen im Amte bedarf der Ermächtigung des Grossen Rates.

Art. 5 Verwaltungsorganisation

Der Regierungsrat schafft im Rahmen dieses Gesetzes eine zweckmässige Verwal- tungsorganisation, soweit diese nicht durch andere gesetzliche Bestimmungen fest- gelegt ist.

Er passt die Verwaltungsorganisation, namentlich die Gliederung der Departemen- te und die Zuteilung der freien Aufgaben, veränderten Voraussetzungen an.

Art. 5a

* …

.100

Art. 5b * Organisation der beruflichen Vorsorge

Der Grosse Rat kann für die Pensionskasse des kantonalen Personals und der Lehr- kräfte der Volksschulen eine selbstständige öffentliche Anstalt mit eigener Rechts- persönlichkeit schaffen. *

Die Pensionskasse versichert im Sinne der beruflichen Vorsorge das Alter sowie die Risiken Invalidität und Tod der Mitarbeitenden des Kantons und der Lehrkräfte an den Volksschulen. Die beiden Personalkategorien sind gleichwertig zu behan- deln. *

Der Grosse Rat regelt durch Dekret die Grundzüge der Organisation der Pensions- kasse, die Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung sowie die Eckwerte des Kernplans für das kantonale Personal und die Lehrkräfte der Volksschulen. *

Der Grosse Rat kann zur Abfederung von Senkungen des Umwandlungssatzes Ein- maleinlagen in die Pensionskasse des kantonalen Personals und der Lehrkräfte der Volksschulen und Kindergärten beschliessen. Der Anteil der Gemeinden bestimmt sich nach Dekret über die Beteiligung der Gemeinden am Personalaufwand der Volksschulen und Kindergärten (Gemeindebeteiligungsdekret, GbD) vom 22. Febru- ar 2005 1) . *

Art. 5c

* …

Art. 5d * Organisation der kantonalen Unfallversicherung

Der Grosse Rat kann für die Unfallversicherung des kantonalen Personals, der vom Kanton ganz oder teilweise besoldeten Lehrerschaft und des Personals gemeinnützi- ger Institutionen sowie der Schülerinnen und Schüler bzw. Studentinnen und Stu- denten an aargauischen Lehranstalten durch Dekret eine eigene Organisation als selbständige öffentliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit schaffen.

Art. 6 Sitz der Verwaltung

Sitz der kantonalen Verwaltung ist Aarau.

Der Regierungsrat kann einzelne betrieblich geeignete Verwaltungseinheiten und unselbstständige Staatsanstalten örtlich ausgliedern.

Art. 7 * Verhältnis zum Grossen Rat und zu den Gerichten

Der Regierungsrat spricht die administrative Zusammenarbeit mit dem Büro des Grossen Rates und der Justizleitung ab. *

Art. 8 Selbstständige Staatsanstalten

Der Regierungsrat übt die Staatsaufsicht über die selbstständigen Staatsanstalten aus. Er sorgt für die notwendige Zusammenarbeit zwischen Verwaltung und selbst- ständigen Staatsanstalten.

Art. 9 * Auslagerung von Vollzugsaufgaben

Der Regierungsrat kann Teile des Vollzugs öffentlicher Aufgaben an Dritte über- tragen. Soweit die Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen 2) nicht zur Anwendung kommen, gelten die entsprechenden Bestimmungen über die Arbeits- und Umweltschutzbedingungen sinngemäss.

Der Regierungsrat überwacht die Erfüllung solcher Aufgaben mittels Kontrolle der Leistungsvereinbarung, mittels Beteiligung oder durch andere geeignete Massnah- men. Er stellt den Rechtsschutz sicher.

Art. 9a * Eingehen von Beteiligungen

Der Regierungsrat beschliesst das Eingehen einer Beteiligung des Kantons an Un- ternehmungen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Finanzzuständigkeiten des Grossen Rates sowie spezialgesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Der Regierungsrat erlässt Richtlinien zur Steuerung und Kontrolle der Beteiligun- gen.

Art. 10 Internationale und interkantonale Verträge

Der Regierungsrat handelt die internationalen und interkantonalen Verträge aus und legt sie dem Grossen Rat zur Genehmigung vor, soweit er nicht nach diesem oder einem andern Gesetz für den endgültigen Abschluss zuständig ist.

Bei Verträgen oder Vertragsänderungen von geringfügiger Tragweite ist er zum endgültigen Abschluss ermächtigt.

Für die Kündigung von Verträgen gelten dieselben Zuständigkeiten wie bei deren Abschluss. Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen in kantonalen Gesetzen oder in den Verträgen selbst. *

Art. 11

* …

Art. 12 * Information

Der Regierungsrat ist verpflichtet, die Öffentlichkeit nach den Vorschriften des Ge- setzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwe- sen (IDAG) vom 24. Oktober 2006 3) zu informieren.

Art. 13 Vollzug und Rechtspflege

Der Regierungsrat erledigt jene Geschäfte selber, die auf Grund von Verfassung und Gesetz oder wegen ihrer Bedeutung nicht nachgeordneten Stellen zugewiesen werden können.

Er überträgt den Departementen durch Verordnung jene Aufgaben, die diese allein erfüllen können. Der Weiterzug mittels Verwaltungsbeschwerde bleibt vorbehalten.

Art. 90

Der Regierungsrat stellt die Befolgung von cher und regelt den Erlass von Richtlinien Abs. 5 der Kantonsverfassung si- und Weisungen. *

Bearbeitung, Archivierung und Schutz von Akten und Daten der kantonalen Ver- waltung erfolgen nach den Vorschriften des Gesetzes über die Information der Öf- fentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG). *

.2. Der Regierungsrat als Kollegium

Art. 14 Regierungstätigkeit

Bei der Erfüllung der Regierungstätigkeit kommt der Kollegiumsarbeit Vorrang zu.

Der Regierungsrat sorgt für eine frühzeitige und wirksame Abstimmung der Tätig- keiten zwischen den Departementen.

Art. 15 Sitzungen

Der Regierungsrat tagt periodisch. Die Frau Landammann beziehungsweise der Landammann kann ihn zu ausserordentlichen Sitzungen einladen. *

Die Frau Landammann beziehungsweise der Landammann kann nach Rücksprache mit der Staatsschreiberin beziehungsweise dem Staatsschreiber beschliessen, dass Sitzungen ausnahmsweise virtuell oder hybrid durchgeführt werden. *

Art. 16 Landammann

Der Landammann leitet die Verhandlungen des Regierungsrates. Er sorgt für die speditive Vorlage und Erledigung der Geschäfte und stellt die Verbindung zum Grossen Rat sicher.

Bei Verhinderung des Landammanns tritt der Landstatthalter an seine Stelle. Ist auch dieser verhindert, so wird er durch das amtsälteste Mitglied vertreten.

Art. 17 Protokoll

Über die Sitzungen des Regierungsrates wird ein Protokoll geführt.

Art. 18 Abstimmungen

Um gültig verhandeln zu können, müssen wenigstens drei Mitglieder des Regie- rungsrats anwesend sein. Als anwesend gilt, wer an den Sitzungen vor Ort oder vir-

Art. 15

tuell gemäss Abs. 2 teilnimmt. *

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Jedes anwesende Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.

Der Regierungsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

Für das Zurückkommen auf einen Beschluss ist die Zustimmung von mindestens drei Mitgliedern erforderlich.

Art. 19 Ausstand

Für die Verhandlungen des Regierungsrates gelten die Ausstandsvorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 4) .

Die Mitglieder des Regierungsrates haben sich bei der Behandlung von Angelegen- heiten von juristischen Personen, deren Verwaltungsrat sie von Amtes wegen ange- hören, nicht in den Ausstand zu begeben.

Art. 20 Unterzeichnung

Der Regierungsrat regelt die Unterzeichnungsbefugnis. Die Staatskanzlei führt dar- über ein öffentliches Register.

Art. 21 Präsidialentscheide

In Fällen besonderer Dringlichkeit ist der Landammann berechtigt, die Entscheide zu fällen.

Diese sind dem Regierungsrat in der nächsten Sitzung zur Kenntnisnahme vorzule- gen.

. Stabsstellen

Art. 22 Staatskanzlei

Die Staatskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Regierungsrates. Sie steht unter der Leitung des Staatsschreibers beziehungsweise der Staatsschreiberin. Für das Ge- neralsekretariat der Staatskanzlei, die Vertretung und Kompetenzverteilung gelten die Bestimmungen über die Departemente sinngemäss. *

Der Staatsschreiber bereitet die Sitzungen des Regierungsrates vor.

Die Staatskanzlei unterstützt den Parlamentsdienst bei der Erfüllung seiner Aufga- ben. *

Art. 23 Rechtsdienst

Der Rechtsdienst des Regierungsrates wird vom Rechtskonsulenten geleitet und ist administrativ der Staatskanzlei unterstellt.

Art. 24 Weitere Stabsstellen

Der Regierungsrat kann unter dem Vorbehalt der Budgethoheit des Grossen Rates weitere Stabsstellen schaffen; er regelt deren Unterstellung.

. Die Departemente

Art. 25 * Gliederung

Die Verwaltung wird in 5 Departemente und die Staatskanzlei gegliedert.

Art. 26 Vorsteher

Jedes Mitglied des Regierungsrates leitet ein Departement.

Der Regierungsrat entscheidet über die Departementsverteilung zu Beginn jeder Amtsperiode und nach Ersatzwahlen. Er regelt die Stellvertretung unter den einzel- nen Mitgliedern.

Art. 27 Zuteilung der Aufgaben

Der Regierungsrat teilt die Aufgaben durch Verordnung den 5 Departementen, der Staatskanzlei sowie seinen weiteren Stabsstellen zu. *

Sachlich zusammengehörige Aufgaben teilt er möglichst der gleichen Stelle zu. Er strebt dabei eine gleichmässige Belastung und die Vermeidung von Interessenkolli- sionen an. *

Freie Aufgaben, die sachlich zusammengehören, sind so weit als möglich dem glei- chen Departement zuzuweisen. Dabei sind eine gleichmässige Belastung und die Vermeidung von Interessenkollisionen anzustreben.

Art. 28 Vorbereitung

Soweit der Regierungsrat als Gesamtbehörde entscheidet, haben ihm die Departe- mente über die in ihren Aufgabenkreis fallenden Angelegenheiten Bericht zu erstat- ten und Antrag zu stellen.

Art. 29 Departementsleitung

Der Vorsteher leitet sein Departement nach den Grundsätzen einer rechtmässigen und rationellen Verwaltungsführung im Rahmen der vom Regierungsrat beschlosse- nen Zielsetzungen. Er informiert den Regierungsrat über alle wichtigen Vorgänge in seinem Departement.

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Art. 30 * Generalsekretariate

Die allgemeinen Geschäfte eines Departements werden durch dessen Generalsekre- tariat geführt.

Das Generalsekretariat steht unter der Leitung des Generalsekretärs oder der Gene- ralsekretärin, der oder die als Stabschef oder Stabschefin bei der Führung mitwirkt.

Art. 31 * Vertretung und Kompetenzaufteilung

Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Departements und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin unterzeichnen die Verfügungen und Entscheide des Departe- ments.

Die Departemente können weitere Personen für deren Aufgabenkreise zur Unter- zeichnung ermächtigen.

Art. 32 Gliederung

Der Regierungsrat gliedert die Departemente hierarchisch in Abteilungen und Sek- tionen, bezeichnet Ämter und teilt diese sowie die unselbstständigen Staatsanstalten zu.

Die Ämter und unselbstständigen Staatsanstalten handeln in dem ihnen übertrage- nen Bereich in eigenem Namen, jedoch unter der Aufsicht des Departements.

Art. 33 Abteilungschef

Der Abteilungschef führt seine Abteilung nach den Grundsätzen einer rechtmässi- gen und rationellen Verwaltung und im Rahmen der vom Departementsvorsteher ge- setzten Ziele. Das Gleiche gilt sinngemäss für die unteren Führungsstufen.

Art. 34 Kommissionen

Die gesetzlich vorgesehenen, dem Regierungsrat unterstehenden Kommissionen sind den einzelnen Departementen zuzuordnen.

In der Regel darf ein Mitglied derselben Kommission nur während 12 Jahren und bis zum vollendeten 70. Altersjahr angehören.

Der Regierungsrat ist befugt, für die Vorberatung wichtiger Vorlagen oder für die Überwachung einzelner Verwaltungszweige Kommissionen einzusetzen.

Der Regierungsrat legt bei den auf Amtsdauer gewählten Kommissionen Beginn und Ende der jeweiligen Amtsperiode fest. *

Art. 35 Verwaltungsräte

Vom Kanton abgeordnete Mitglieder in Verwaltungsräten dürfen bei Amtsantritt das 70. Altersjahr noch nicht vollendet und noch nicht 16 Jahre dem Verwaltungsrat angehört haben. *

Diese Regelung gilt für Regierungsräte während ihrer Amtszeit nicht.

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. Bezirksorganisation

Art. 36 Bezirke; Bestand, Änderungen und Bezirkshauptorte

… *

Bezirkshauptorte sind: Bezirk Gemeinde Aarau Aarau Baden Baden Bremgarten Bremgarten Brugg Brugg Kulm Unterkulm Laufenburg Laufenburg Lenzburg Lenzburg Muri Muri Rheinfelden Rheinfelden Zofingen Zofingen Zurzach Zurzach 5) *

Art. 37 Kreise

… *

Die Zuteilung der Gemeinden zu Kreisen erfolgt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden durch Dekret. *

Art. 38

Grundbuchämter und Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeo- meter *

Der Grosse Rat legt die Anzahl der Grundbuchämter fest. *

… *

Art. 39

* …

Art. 40

* …

Art. 40a * Stellvertretung Bezirksämter

Die Bezirksamtmänner sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter können sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bezirksübergreifend vertreten 6) . *

. Zusammenarbeit in der Verwaltung

Art. 41 Kompetenzordnung

Berührt ein Geschäft mehrere Departemente oder Stabsstellen, bestimmt der Regie- rungsrat die Leitung.

Der Regierungsrat entscheidet über Kompetenzkonflikte zwischen Departementen.

Art. 42 Mitberichtsverfahren

Sind mehrere Departemente oder Stabsstellen an einem Geschäft interessiert, wird ein Mitberichtsverfahren durchgeführt.

Die geschäftsleitende Stelle sorgt für die Vollständigkeit der Akten und eine zeit- gerechte Abwicklung des Mitberichtsverfahrens.

Art. 43 Interdepartementale Koordinationsstellen

Der Regierungsrat kann für die Abstimmung sachlich abgegrenzter Tätigkeiten zwischen den Departementen Koordinationsstellen wie Arbeitsgruppen und Projekt- leitungen einsetzen.

In die Koordinationsstellen können auch Mitglieder berufen werden, die der Ver- waltung nicht angehören.

. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 44 Verwaltungsrechtspflegegesetz

Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 7) wird wie folgt er- gänzt: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Art. 102

Materiell überholt aufgrund der mit vom 16. März 2010) aufgehobenen Bezi der Verfassung des Kantons Aargau (Fassung rksämter.

Art. 45 Inkrafttreten, Vollzug

Dieses Gesetz ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat be- stimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens und erlässt die zur Ausführung dieses Geset- zes erforderlichen Bestimmungen.

Art. 46 Aufhebung bisherigen Rechts

… *

Das Gesetz über die Einrichtung der Bezirksämter vom 16. März 1854 8) ist aufge- hoben.

Das Dekret über die Zugehörigkeit eines Mitgliedes des Regierungsrates zur Bun- desversammlung vom 25. Februar 1969 9) ist aufgehoben.

Die Bestimmungen des Dekretes über die Organisation und Geschäftsführung des Regierungsrates und seiner Departemente vom 17. März 1969 10) sind mit Ausnahme

Art. 23

von aufg

Art. 47

* … Aarau, den 26. März 1985 Präsident des Grossen Rates RICKENBACH Staatsschreiber i.V. SALM Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. September 1985. Inkrafttreten: 1. Januar 1986 13)

Art. 23

wurde gemäss § 50 lit. c des Dekrets über den Finanzhaushalt des Kantons Aargau (Fi- nanzhaushaltsdekret, FHD) vom 19. März 1991, in Kraft seit 1. September 1993, aufgeho- ben. (AGS Bd. 14 S. 421)

Art. 5b

.09.1997 01.01.1998 eingefügt 1997 S. 346

Art. 9

.09.1997 01.01.1998 totalrevidiert 1997 S. 346

Art. 1a

.03.1999 01.08.1999 eingefügt 1999 S. 115

Art. 38

.03.1999 01.08.1999 Abs. 1 geändert 1999 S. 115

Art. 5c

.02.2002 01.01.2003 eingefügt 2002 S. 351

Art. 47

.02.2002 01.01.2003 aufgehoben 2002 S. 351

Art. 1

.07.2002 01.01.2003 Abs. 2 aufgehoben 2002 S. 384

Art. 5a

.01.2005 01.08.2005 aufgehoben 2005 S. 226

Art. 7

.01.2005 01.08.2005 totalrevidiert 2005 S. 226

Art. 11

.01.2005 01.08.2005 aufgehoben 2005 S. 226

Art. 13

.01.2005 01.08.2005 Abs. 3 geändert 2005 S. 226

Art. 22

.01.2005 01.08.2005 Abs. 1 geändert 2005 S. 227

Art. 22

.01.2005 01.08.2005 Abs. 3 geändert 2005 S. 227

Art. 25

.01.2005 01.08.2005 totalrevidiert 2005 S. 227

Art. 27

.01.2005 01.08.2005 Abs. 1 geändert 2005 S. 227

Art. 27

.01.2005 01.08.2005 Abs. 2 geändert 2005 S. 227

Art. 30

.01.2005 01.08.2005 totalrevidiert 2005 S. 227

Art. 31

.01.2005 01.08.2005 totalrevidiert 2005 S. 227

Art. 5d

.09.2006 01.01.2008 eingefügt 2007 S. 174

Art. 12

.10.2006 01.07.2008 totalrevidiert 2008 S. 66

Art. 13

.10.2006 01.07.2008 Abs. 4 geändert 2008 S. 66

Art. 23

.12.2007 01.01.2009 Abs. 3 eingefügt 2008 S. 355

Art. 38

.03.2010 01.01.2013 Titel geändert 2010/5-03

Art. 38

.03.2010 01.01.2013 Abs. 2 aufgehoben 2010/5-03

Art. 39

.03.2010 01.01.2013 aufgehoben 2010/5-03

Art. 40

.03.2010 01.01.2013 aufgehoben 2010/5-03

Art. 40a

.03.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5-03

Art. 40a

.03.2010 01.01.2013 Abs. 1 geändert 2010/5-03

Art. 36

.09.2010 01.07.2011 Abs. 1 aufgehoben 2011/3-04

Art. 36

.09.2010 01.07.2011 Abs. 2, Tabelle, "Zurzach" / "Gemeinde" geändert 2011/3-04

Art. 37

.09.2010 01.07.2011 Abs. 1 aufgehoben 2011/3-04

Art. 37

.09.2010 01.07.2011 Abs. 2 geändert 2011/3-04

Art. 46

.09.2010 01.07.2011 Abs. 1 aufgehoben 2011/3-04

Art. 34

.05.2011 01.01.2012 Abs. 4 eingefügt 2011/6-05

Art. 38

.05.2011 01.01.2012 Abs. 1 geändert 2011/6-08

Art. 2a

.06.2011 01.01.2012 eingefügt 2011/6-11

Art. 7

.12.2011 01.01.2013 Abs. 1 geändert 2012/5-02

Art. 9a

.06.2012 01.08.2013 eingefügt 2013/1-09

Art. 10

.08.2014 01.03.2015 Abs. 3 eingefügt 2015/1-03

Art. 35

.06.2015 01.01.2016 Abs. 1 geändert 2015/6-10

Art. 5b

.08.2023 01.01.2024 Abs. 1 geändert 2023/10-24

Art. 5b

.08.2023 01.01.2024 Abs. 2 geändert 2023/10-24

Art. 5b

.08.2023 01.01.2024 Abs. 3 geändert 2023/10-24

Art. 5b

.08.2023 01.01.2024 Abs. 4 eingefügt 2023/10-24

Art. 5c

.08.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10-24

Art. 36

.09.2023 01.07.2024 Abs. 2, Tabelle, "Zurzach" / "Gemeinde" geändert 2024/03-02

Art. 15

.06.2025 01.01.2026 Abs. 1 geändert 2025/08-04

Art. 15

.06.2025 01.01.2026 Abs. 2 eingefügt 2025/08-04

Art. 18

.06.2025 01.01.2026 Abs. 1 geändert 2025/08-04

.100 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 26.03.1985 01.01.1986 Erstfassung Bd. 11 S. 565

Art. 1

Abs. 2 02.07.2002 01.01.2003 aufgehoben 2002 S. 384

Art. 1a

.03.1999 01.08.1999 eingefügt 1999 S. 115

Art. 2a

.06.2011 01.01.2012 eingefügt 2011/6-11

Art. 5a

.01.2005 01.08.2005 aufgehoben 2005 S. 226

Art. 5b

.09.1997 01.01.1998 eingefügt 1997 S. 346

Art. 5b

Abs. 1 29.08.2023 01.01.2024 geändert 2023/10-24

Art. 5b

Abs. 2 29.08.2023 01.01.2024 geändert 2023/10-24

Art. 5b

Abs. 3 29.08.2023 01.01.2024 geändert 2023/10-24

Art. 5b

Abs. 4 29.08.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10-24

Art. 5c

.02.2002 01.01.2003 eingefügt 2002 S. 351

Art. 5c

.08.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10-24

Art. 5d

.09.2006 01.01.2008 eingefügt 2007 S. 174

Art. 7

.01.2005 01.08.2005 totalrevidiert 2005 S. 226

Art. 7

Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02

Art. 9

.09.1997 01.01.1998 totalrevidiert 1997 S. 346

Art. 9a

.06.2012 01.08.2013 eingefügt 2013/1-09

Art. 10

Abs. 3 26.08.2014 01.03.2015 eingefügt 2015/1-03

Art. 11

.01.2005 01.08.2005 aufgehoben 2005 S. 226

Art. 12

.10.2006 01.07.2008 totalrevidiert 2008 S. 66

Art. 13

Abs. 3 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 226

Art. 13

Abs. 4 24.10.2006 01.07.2008 geändert 2008 S. 66

Art. 15

Abs. 1 17.06.2025 01.01.2026 geändert 2025/08-04

Art. 15

Abs. 2 17.06.2025 01.01.2026 eingefügt 2025/08-04

Art. 18

Abs. 1 17.06.2025 01.01.2026 geändert 2025/08-04

Art. 22

Abs. 1 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 227

Art. 22

Abs. 3 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 227

Art. 23

Abs. 3 04.12.2007 01.01.2009 eingefügt 2008 S. 355

Art. 25

.01.2005 01.08.2005 totalrevidiert 2005 S. 227

Art. 27

Abs. 1 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 227

Art. 27

Abs. 2 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 227

Art. 30

.01.2005 01.08.2005 totalrevidiert 2005 S. 227

Art. 31

.01.2005 01.08.2005 totalrevidiert 2005 S. 227

Art. 34

Abs. 4 03.05.2011 01.01.2012 eingefügt 2011/6-05

Art. 35

Abs. 1 30.06.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-10

Art. 36

Abs. 1 21.09.2010 01.07.2011 aufgehoben 2011/3-04

Art. 36

Abs. 2, Tabelle, "Zurzach" / "Gemeinde"

.09.2010 01.07.2011 geändert 2011/3-04

Art. 36

Abs. 2, Tabelle, "Zurzach" / "Gemeinde"

.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/03-02

Art. 37

Abs. 1 21.09.2010 01.07.2011 aufgehoben 2011/3-04

Art. 37

Abs. 2 21.09.2010 01.07.2011 geändert 2011/3-04

Art. 38

.03.2010 01.01.2013 Titel geändert 2010/5-03

Art. 38

Abs. 1 09.03.1999 01.08.1999 geändert 1999 S. 115

Art. 38

Abs. 1 24.05.2011 01.01.2012 geändert 2011/6-08

Art. 38

Abs. 2 16.03.2010 01.01.2013 aufgehoben 2010/5-03

Art. 39

.03.2010 01.01.2013 aufgehoben 2010/5-03

Art. 40

.03.2010 01.01.2013 aufgehoben 2010/5-03

Art. 40a

.03.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5-03

Art. 40a

Abs. 1 16.03.2010 01.01.2013 geändert 2010/5-03

Art. 46

Abs. 1 21.09.2010 01.07.2011 aufgehoben 2011/3-04

Art. 47

.02.2002 01.01.2003 aufgehoben 2002 S. 351