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153.313

Verordnung über den Rechtsdienst des Regierungsrats

(V RDRR)

Vom 16.10.2013 (Stand 30.12.2019)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 5 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 26. März 1985[1] sowie § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007[2],

beschliesst:

1. Organisation

Art. 1 Stellung

Der Rechtsdienst ist die ständige Beratungsstelle des Regierungsrats in Rechtsfragen.

Er untersteht funktionell dem Regierungsrat.

Die administrative Aufsicht obliegt der Staatsschreiberin beziehungsweise dem Staatsschreiber.

2. Mitwirkung bei der verwaltungsinternen Rechtspflege

Art. 2 Grundsatz

Der Rechtsdienst ist zuständig für die verfahrensleitenden Anordnungen und die Antragstellung, wenn sich die Beschwerde an den Regierungsrat gegen *

  1. den Entscheid eines Departements richtet,
  2. den Entscheid einer anderen Behörde richtet, der auf einer verbindlichen Weisung oder einem Teilentscheid eines Departements beruht, und in der Beschwerde materiell eine Änderung dieser Weisung oder dieses Teilentscheids beantragt wird,
  3. den Entscheid einer Kommission richtet, bei welcher die Vorsteherin oder der Vorsteher oder Sachbearbeitende des zuständigen Departements mitwirkten.

Bei den übrigen Beschwerden ist das Departement, in dessen Sachbereich der Beschwerdegegenstand gehört, für die verfahrensleitenden Anordnungen und die Antragstellung an den Regierungsrat zuständig. Darunter fallen auch Beschwerden gegen Entscheide von Ämtern und Anstalten. *

Art. 3 Verfahrensleitung

Der Rechtsdienst klärt die tatsächlichen und die rechtlichen Grundlagen der Beschwerdesache umfassend ab und stellt die dazu notwendigen Untersuchungen an. Diese sind aktenkundig zu machen.

Art. 4 Expertisen

Zur Klärung von Entscheidungsgrundlagen kann der Rechtsdienst Expertisen anordnen. Verursachen diese mutmassliche Kosten von mehr als Fr. 10'000.–, ist im Rahmen der bewilligten Mittel die Zustimmung der Staatsschreiberin beziehungsweise des Staatsschreibers einzuholen.

Art. 5 Beratungen

Die Leiterin beziehungsweise der Leiter des Rechtsdienstes nimmt an den Verhandlungen des Regierungsrats über die vom Rechtsdienst instruierten Beschwerden mit beratender Stimme teil.

Der Rechtsdienst besorgt die endgültige Redaktion der Erwägungen und des Dispositivs der von ihm instruierten Beschwerdeentscheide.

Art. 6 Delegierte Entscheide und Angelegenheiten

Der Rechtsdienst

  1. erklärt den Verzicht auf den Entscheid, wenn die Beschwerdeführenden einer Sprungbeschwerde zustimmen,
  2. fällt bei Nichtbezahlung des Kostenvorschusses den Nichteintretensentscheid,
  3. erteilt die Zustimmung zur Wiedererwägung,
  4. fällt Teil- oder Zwischenentscheide,
  5. fällt bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens, bei Beschwerderückzug oder bei Abschluss eines Vergleichs den Entscheid und verlegt die Verfahrens- und Parteikosten,
  6. legt die Höhe der Parteikosten fest,
  7. erstattet die Vernehmlassungen an Rechtsmittelinstanzen, wenn er das Beschwerdeverfahren instruiert hat.

In begründeten Einzelfällen, namentlich bei besonderer politischer Tragweite, bei besonderer Bedeutung oder in Fällen mit grosser präjudizierender Wirkung kann eine Angelegenheit dem Regierungsrat zum Entscheid unterbreitet werden.

3. Rechtsberatung des Regierungsrats

Art. 7 Prüfungsrecht

Der Rechtsdienst prüft die dem Regierungsrat vorgelegten Geschäfte unter rechtlichen Gesichtspunkten. Er hat die volle Akteneinsicht.

Art. 8 Beratung, Mitberichtsverfahren

Die Leiterin beziehungsweise der Leiter des Rechtsdienstes kann mündlich oder schriftlich rechtliche Bedenken gegen Anträge einbringen, die dem Regierungsrat von Departementen oder von Dritten unterbreitet werden. Sie beziehungsweise er ist befugt, die Zuweisung von Geschäften zum Mitbericht zu beantragen.

Dem Rechtsdienst sind alle Erlassentwürfe, die der Regierungsrat zu beschliessen oder zuhanden des Grossen Rats zu verabschieden hat, vor der Beratung im Regierungsrat zum Mitbericht zuzustellen.

Art. 9 Akzessorische Normenkontrolle

Zweifelt eine kantonale Verwaltungsbehörde an der Rechtmässigkeit einer von ihr anzuwendenden bundesrechtlichen oder kantonalen Norm, setzt sie das Verfahren aus und ersucht den Regierungsrat um eine akzessorische Normenkontrolle.

Den am ausgesetzten Verfahren Beteiligten kommt keine Parteistellung zu.

Der Rechtsdienst nimmt die erforderlichen Abklärungen vor und stellt dem Regierungsrat Antrag.

4. Schlussbestimmung

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Egress

Aarau, 16. Oktober 2013

Regierungsrat Aargau

 

Landammann

Hürzeler

 

Staatsschreiber

Grünenfelder

2013/7-17

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
16.10.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung 2013/7-17
11.12.2019 30.12.2019 § 2 Abs. 1 geändert 2019/7-21
11.12.2019 30.12.2019 § 2 Abs. 1, lit. a) eingefügt 2019/7-21
11.12.2019 30.12.2019 § 2 Abs. 1, lit. b) eingefügt 2019/7-21
11.12.2019 30.12.2019 § 2 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2019/7-21
11.12.2019 30.12.2019 § 2 Abs. 2 geändert 2019/7-21

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 16.10.2013 01.01.2014 Erstfassung 2013/7-17
§ 2 Abs. 1 11.12.2019 30.12.2019 geändert 2019/7-21
§ 2 Abs. 1, lit. a) 11.12.2019 30.12.2019 eingefügt 2019/7-21
§ 2 Abs. 1, lit. b) 11.12.2019 30.12.2019 eingefügt 2019/7-21
§ 2 Abs. 1, lit. c) 11.12.2019 30.12.2019 eingefügt 2019/7-21
§ 2 Abs. 2 11.12.2019 30.12.2019 geändert 2019/7-21