Der Rechtsdienst ist die ständige Beratungsstelle des Regierungsrats in Rechtsfragen.
Er untersteht funktionell dem Regierungsrat.
Die administrative Aufsicht obliegt der Staatsschreiberin beziehungsweise dem Staatsschreiber.
153.313
gestützt auf § 5 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 26. März 1985[1] sowie § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007[2],
Der Rechtsdienst ist die ständige Beratungsstelle des Regierungsrats in Rechtsfragen.
Er untersteht funktionell dem Regierungsrat.
Die administrative Aufsicht obliegt der Staatsschreiberin beziehungsweise dem Staatsschreiber.
Der Rechtsdienst ist zuständig für die verfahrensleitenden Anordnungen und die Antragstellung, wenn sich die Beschwerde an den Regierungsrat gegen *
Bei den übrigen Beschwerden ist das Departement, in dessen Sachbereich der Beschwerdegegenstand gehört, für die verfahrensleitenden Anordnungen und die Antragstellung an den Regierungsrat zuständig. Darunter fallen auch Beschwerden gegen Entscheide von Ämtern und Anstalten. *
Der Rechtsdienst klärt die tatsächlichen und die rechtlichen Grundlagen der Beschwerdesache umfassend ab und stellt die dazu notwendigen Untersuchungen an. Diese sind aktenkundig zu machen.
Zur Klärung von Entscheidungsgrundlagen kann der Rechtsdienst Expertisen anordnen. Verursachen diese mutmassliche Kosten von mehr als Fr. 10'000.–, ist im Rahmen der bewilligten Mittel die Zustimmung der Staatsschreiberin beziehungsweise des Staatsschreibers einzuholen.
Die Leiterin beziehungsweise der Leiter des Rechtsdienstes nimmt an den Verhandlungen des Regierungsrats über die vom Rechtsdienst instruierten Beschwerden mit beratender Stimme teil.
Der Rechtsdienst besorgt die endgültige Redaktion der Erwägungen und des Dispositivs der von ihm instruierten Beschwerdeentscheide.
Der Rechtsdienst
In begründeten Einzelfällen, namentlich bei besonderer politischer Tragweite, bei besonderer Bedeutung oder in Fällen mit grosser präjudizierender Wirkung kann eine Angelegenheit dem Regierungsrat zum Entscheid unterbreitet werden.
Der Rechtsdienst prüft die dem Regierungsrat vorgelegten Geschäfte unter rechtlichen Gesichtspunkten. Er hat die volle Akteneinsicht.
Die Leiterin beziehungsweise der Leiter des Rechtsdienstes kann mündlich oder schriftlich rechtliche Bedenken gegen Anträge einbringen, die dem Regierungsrat von Departementen oder von Dritten unterbreitet werden. Sie beziehungsweise er ist befugt, die Zuweisung von Geschäften zum Mitbericht zu beantragen.
Dem Rechtsdienst sind alle Erlassentwürfe, die der Regierungsrat zu beschliessen oder zuhanden des Grossen Rats zu verabschieden hat, vor der Beratung im Regierungsrat zum Mitbericht zuzustellen.
Zweifelt eine kantonale Verwaltungsbehörde an der Rechtmässigkeit einer von ihr anzuwendenden bundesrechtlichen oder kantonalen Norm, setzt sie das Verfahren aus und ersucht den Regierungsrat um eine akzessorische Normenkontrolle.
Den am ausgesetzten Verfahren Beteiligten kommt keine Parteistellung zu.
Der Rechtsdienst nimmt die erforderlichen Abklärungen vor und stellt dem Regierungsrat Antrag.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Regierungsrat Aargau
Landammann
Hürzeler
Staatsschreiber
Grünenfelder
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 16.10.2013 | 01.01.2014 | Erlass | Erstfassung | 2013/7-17 |
| 11.12.2019 | 30.12.2019 | § 2 Abs. 1 | geändert | 2019/7-21 |
| 11.12.2019 | 30.12.2019 | § 2 Abs. 1, lit. a) | eingefügt | 2019/7-21 |
| 11.12.2019 | 30.12.2019 | § 2 Abs. 1, lit. b) | eingefügt | 2019/7-21 |
| 11.12.2019 | 30.12.2019 | § 2 Abs. 1, lit. c) | eingefügt | 2019/7-21 |
| 11.12.2019 | 30.12.2019 | § 2 Abs. 2 | geändert | 2019/7-21 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 16.10.2013 | 01.01.2014 | Erstfassung | 2013/7-17 |
| § 2 Abs. 1 | 11.12.2019 | 30.12.2019 | geändert | 2019/7-21 |
| § 2 Abs. 1, lit. a) | 11.12.2019 | 30.12.2019 | eingefügt | 2019/7-21 |
| § 2 Abs. 1, lit. b) | 11.12.2019 | 30.12.2019 | eingefügt | 2019/7-21 |
| § 2 Abs. 1, lit. c) | 11.12.2019 | 30.12.2019 | eingefügt | 2019/7-21 |
| § 2 Abs. 2 | 11.12.2019 | 30.12.2019 | geändert | 2019/7-21 |