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155.611

Reglement der Justizleitung über die Aufgaben und Ziele

Vom 26.11.2012 (Stand 01.01.2013)

Präambel

Die Justizleitung des Kantons Aargau,

gestützt auf § 29 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) vom 6. Dezember 2011[1] sowie § 97 Abs. 5 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

1. Aufgaben und Ziele

Art. 1 Aufgaben und Ziele

Die Justizleitung kommt den gesetzlichen Aufgaben nach und setzt sich folgende Ziele:

  1. qualitativ hochwertige und beförderliche Rechtsprechung,
  2. fortschrittliche Personalführung und Personalentwicklung,
  3. klare Prioritätensetzung bei der Budgetierung und effizienter Ressourceneinsatz,
  4. Förderung einer harmonischen Unternehmenskultur der Gerichte Kanton Aargau.

2. Instrumente

Art. 2

Die Justizleitung erlässt ein Leitbild und formuliert eine Strategie.

Sie erlässt die notwendigen Reglemente, Kreisschreiben und Weisungen.

Art. 3 Reglemente, Kreisschreiben und Weisungen

Reglemente dienen der Aufrechterhaltung und Unterstützung der betrieblichen Organisation der Gerichte. Sie enthalten Bestimmungen, die für einen bestimmten Bereich oder für bestimmte Tätigkeiten gelten, und sind zu publizieren.

Kreisschreiben sind generelle Anweisungen oder Empfehlungen an die Gerichte, Kommissionen oder Kammern, mit dem Zweck der einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis.

Weisungen sind innerdienstliche oder organisatorische Anordnungen an ein unterstelltes Gericht, eine Kommission oder eine Kammer.

Art. 4 Qualität

Zwecks Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen und beförderlichen Rechtsprechung werden periodisch Inspektionen durch die Aufsichtskommission durchgeführt.

Die Verfahrensdauer wird durch Vorgabe von Erledigungsfristen und regelmässige Kontrollen durch die Aufsichtskommission gesteuert.

Es werden regelmässig Weiterbildungen angeboten.

Art. 5 Personal

Im Sinne einer fortschrittlichen Personalführung und Personalentwicklung werden folgende Ziele verfolgt:

  1. starke und verantwortungsbewusste Führung durch fachlich und sozial kompetente Führungskräfte,
  2. gute Zusammenarbeit der Gerichte,
  3. teamorientierter und wertschätzender Umgang unter den Mitarbeitenden,
  4. Aufgeschlossenheit gegenüber Veränderungen,
  5. angemessene Förderung und Weiterbildung der Mitarbeitenden.

Art. 6 Finanzen

Bei der Budgetierung werden Schwerpunkte gesetzt.

Für ausserordentliche Situationen wird im Rahmen des Budgets ein Ausgleich angestrebt.

Art. 7 Methoden und Prozesse

Die harmonische Unternehmenskultur wird gefördert durch

  1. den sachgerechten Einbezug der Betroffenen in den massgebenden Gremien,
  2. den Auftritt der Gerichte als verlässlicher und kompetenter Partner innerhalb der Staatsgewalten,
  3. einen freundlichen, respektvollen und kompetenten Auftritt,
  4. die Offenheit für Ideen und Neuerungen sowie die Optimierung der technischen Abläufe,
  5. ein ressourcenbewusstes Handeln.

Art. 8

Die Justizleitung erlässt eine Geschäftsordnung über die interne Organisation.

3. Inkrafttreten

Art. 9 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Egress

Aarau, 26. November 2012

Obergerichtspräsident

Guido Marbet

 

Generalsekretär Justiz

Urs Hodel

2012/7-38

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
26.11.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung 2012/7-38

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 26.11.2012 01.01.2013 Erstfassung 2012/7-38