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155.613

Reglement der Justizleitung über die Praktikumsverhältnisse der Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten

Vom 22.10.2012 (Stand 01.01.2013)

Präambel

Die Justizleitung des Kantons Aargau,

gestützt auf § 29 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) vom 6. Dezember 2011[1] sowie § 97 Abs. 5 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeit

Die aargauischen Gerichte können mit Bewilligung der Justizleitung Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten anstellen.

Die Anstellungsbehörde ist für die Anstellung der Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten und die Auflösung des Praktikantenverhältnisses zuständig.

Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften für das Personal.

Art. 2 Voraussetzungen

Als Rechtspraktikantin oder Rechtspraktikant wird zugelassen, wer ein Rechtsstudium mindestens mit dem Bachelor (oder einer vergleichbaren Prüfung) abgeschlossen hat, handlungsfähig und gut beleumdet ist.

Bewerberinnen und Bewerber haben sich über Studiengang und sonstige bisherige Tätigkeit auszuweisen.

Art. 3 Praktikumsdauer und Beendigung

Das Praktikum dauert mindestens drei Monate und in der Regel nicht länger als die Mindestdauer gemäss § 2 der Anwaltsverordnung (AnwV) vom 18. Mai 2005[2].

Die ersten drei Monate gelten als Einführungszeit, während der das Praktikantenverhältnis von beiden Seiten auf das Ende der folgenden Woche aufgelöst werden kann.

Nach der Einführungszeit kann das Praktikantenverhältnis von beiden Seiten auf das Ende des folgenden Monats aufgelöst werden.

Vorbehalten bleibt die sofortige Auflösung des Praktikantenverhältnisses aus wichtigen Gründen.

Art. 4 Inpflichtnahme

Die Rechtspraktikantin beziehungsweise der Rechtspraktikant ist in Pflicht zu nehmen und darauf aufmerksam zu machen, dass sie beziehungsweise er zur Verschwiegenheit verpflichtet ist (§ 2 GOG).

Art. 5 Aufgaben

Es ist dafür zu sorgen, dass die Rechtspraktikantin beziehungsweise der Rechtspraktikant alle Zweige der am Gericht geübten Rechtspflege kennenlernt.

Die Gerichtsschreiberin beziehungsweise der Gerichtsschreiber gibt der Rechtspraktikantin beziehungsweise dem Rechtspraktikanten die erforderlichen Anleitungen und prüft deren beziehungsweise dessen Arbeiten. Sie beziehungsweise er bespricht mit ihr beziehungsweise ihm allfällige Fehler und veranlasst die nötigen Verbesserungen oder nimmt diese selber vor.

Art. 6 Selbständige Rechtspraktikantin beziehungsweise selbständiger Rechtspraktikant

Nach Ablauf der Einführungszeit kann die Anstellungsbehörde die Anfängerin oder den Anfänger zur selbständigen Rechtspraktikantin beziehungsweise zum selbständigen Rechtspraktikanten befördern.

Vor Ablauf der Einführungszeit ist die Beförderung zur selbständigen Rechtspraktikantin beziehungsweise zum selbständigen Rechtspraktikanten nur mit Bewilligung der Generalsekretärin beziehungsweise des Generalsekretärs möglich. Die Bewilligung setzt eine gute Leistungsbeurteilung voraus.

Die selbständige Rechtspraktikantin beziehungsweise der selbständige Rechtspraktikant führt die Protokolle ohne Mitwirkung der Gerichtsschreiberin beziehungsweise des Gerichtsschreibers und unterzeichnet sie selbst. Sie beziehungsweise er begründet die Entscheide und unterzeichnet diese als Vertreterin oder Vertreter der Gerichtsschreiberin beziehungsweise des Gerichtsschreibers (§ 42 Abs. 3 GOG).

Art. 7 Entlöhnung

Die monatliche Entlöhnung der Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten richtet sich nach der Verordnung über die Löhne besonderer Lohnkategorien vom 19. September 2001[3] (Anhang III, Ziffer 5).

Art. 8 Ausserordentliche Einsätze

Muss eine Rechtspraktikantin oder ein Rechtspraktikant die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber mehr als einen Monat vollständig ersetzen, so ist sie beziehungsweise er als ausserordentliche Gerichtsschreiberin beziehungsweise ausserordentlicher Gerichtsschreiber anzustellen.

Art. 9 Zeugnis

Bei der Entlassung ist der Rechtspraktikantin oder dem Rechtspraktikanten ein Zeugnis über die Dauer des Praktikums sowie über ihre beziehungsweise seine Leistungen auszustellen.

Art. 10 Praktikum für Studentinnen und Studenten der Rechtswissenschaft

Die Gerichte können Studentinnen und Studenten der Rechtswissenschaft ohne Besoldung Einblick in die Gerichtspraxis gewähren und ihnen gestatten, bei Beratungen anwesend zu sein. Die Studentinnen und Studenten sind dem Generalsekretariat Justiz zu melden. Sie sind auf ihre Schweigepflicht hinzuweisen, unterstehen im Übrigen aber nicht diesem Reglement.

Art. 11 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Egress

Aarau, 22. Oktober 2012

Obergerichtspräsident

Guido Marbet

 

Generalsekretär Justiz

Urs Hodel

2012/7-23

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
22.10.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung 2012/7-23

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 22.10.2012 01.01.2013 Erstfassung 2012/7-23