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155.614

Reglement für die Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht

Vom 26.11.2012 (Stand 01.01.2013)

Präambel

Die Justizleitung des Kantons Aargau,

gestützt auf § 29 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) vom 6. Dezember 2011[1],

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Vorsitz

Die Präsidentinnen und Präsidenten der Schlichtungsbehörden bestimmen für den Vorsitz der Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht eine Präsidentin oder einen Präsidenten aus ihrer Mitte.

Art. 2 Stellvertretung

Die Präsidentinnen und Präsidenten der Schlichtungsbehörden vertreten sich gegenseitig im ganzen Kanton.

Die Präsidentinnen und Präsidenten der Schlichtungsbehörde regeln intern, wer bei Abwesenheit die Stellvertretung übernimmt. Sie stellen sicher, dass die für sie administrativ zuständigen Bezirksgerichte bei ihrer Abwesenheit über die Person der Vertretung informiert sind.

Der Stellvertretungsplan wird der Justizleitung zur Genehmigung vorgelegt.

Art. 3 Geschäftsführung

Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident der jeweiligen Schlichtungsbehörde ist verantwortlich für die Geschäftskontrolle und die beförderliche Erledigung der Geschäfte.

Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident der jeweiligen Schlichtungsbehörde setzt die Mitglieder der örtlichen Schlichtungsbehörde nach Möglichkeit gleichmässig ein.

Art. 4 Grundsatz der Einigung

Die Schlichtungsbehörden versuchen, in allen Fällen eine Einigung zwischen den Parteien zu erzielen. In den vom Bundesrecht vorgesehenen Fällen unterbreiten sie im Falle der Nichteinigung nach Möglichkeit einen Urteilsvorschlag oder einen Entscheid. Dient es der Beilegung des Streites, können in einen Vergleich auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen zwischen den Parteien einbezogen werden.

Art. 5 Ausschluss der Verbeiständung und Vertretung

Die Mitglieder einer Schlichtungsbehörde dürfen vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht, der sie angehören, nicht als Parteivertretung auftreten.

Art. 6 Rechtsberatung

In den Angelegenheiten gemäss Art. 200 Abs. 1 ZPO erteilen die Schlichtungsbehörden auch allgemeine Rechtsauskünfte. Dies kann telefonisch oder persönlich erfolgen.

Die Schlichtungsbehörden publizieren in geeigneter Art und Weise die Zeiten der allgemeinen Rechtsauskunft.

Art. 7 Archivierung/Aufbewahrungsfrist der Akten

Die Aufbewahrungsfrist der Unterlagen beträgt 10 Jahre. Im Übrigen wird auf die Regelungen im Archivierungsreglement verwiesen.

Art. 8 Formulare

Das Departement Volkswirtschaft und Inneres ist zuständig für die Genehmigung der Formulare für die Kündigung sowie für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen und anderen einseitigen Vertragsänderungen.

Art. 9 Berichterstattung und richterliche Urteile

Die Schlichtungsbehörden erstatten dem Generalsekretariat Justiz über ihre Tätigkeit halbjährlich einen Bericht (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen [VMWG] vom 9. Mai 1990[2]).

2. Inkrafttreten

Art. 10 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Egress

Aarau, 26. November 2012

Obergerichtspräsident

Guido Marbet

 

Generalsekretär Justiz

Urs Hodel

2012/7-39

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
26.11.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung 2012/7-39

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 26.11.2012 01.01.2013 Erstfassung 2012/7-39