Die Präsidentinnen und Präsidenten der Schlichtungsbehörden bestimmen für den Vorsitz der Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht eine Präsidentin oder einen Präsidenten aus ihrer Mitte.
155.614
Reglement für die Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht
Präambel
gestützt auf § 29 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) vom 6. Dezember 2011[1],
1. Allgemeines
Art. 1 Vorsitz
Art. 2 Stellvertretung
Die Präsidentinnen und Präsidenten der Schlichtungsbehörden vertreten sich gegenseitig im ganzen Kanton.
Die Präsidentinnen und Präsidenten der Schlichtungsbehörde regeln intern, wer bei Abwesenheit die Stellvertretung übernimmt. Sie stellen sicher, dass die für sie administrativ zuständigen Bezirksgerichte bei ihrer Abwesenheit über die Person der Vertretung informiert sind.
Der Stellvertretungsplan wird der Justizleitung zur Genehmigung vorgelegt.
Art. 3 Geschäftsführung
Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident der jeweiligen Schlichtungsbehörde ist verantwortlich für die Geschäftskontrolle und die beförderliche Erledigung der Geschäfte.
Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident der jeweiligen Schlichtungsbehörde setzt die Mitglieder der örtlichen Schlichtungsbehörde nach Möglichkeit gleichmässig ein.
Art. 4 Grundsatz der Einigung
Die Schlichtungsbehörden versuchen, in allen Fällen eine Einigung zwischen den Parteien zu erzielen. In den vom Bundesrecht vorgesehenen Fällen unterbreiten sie im Falle der Nichteinigung nach Möglichkeit einen Urteilsvorschlag oder einen Entscheid. Dient es der Beilegung des Streites, können in einen Vergleich auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen zwischen den Parteien einbezogen werden.
Art. 5 Ausschluss der Verbeiständung und Vertretung
Die Mitglieder einer Schlichtungsbehörde dürfen vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht, der sie angehören, nicht als Parteivertretung auftreten.
Art. 6 Rechtsberatung
In den Angelegenheiten gemäss Art. 200 Abs. 1 ZPO erteilen die Schlichtungsbehörden auch allgemeine Rechtsauskünfte. Dies kann telefonisch oder persönlich erfolgen.
Die Schlichtungsbehörden publizieren in geeigneter Art und Weise die Zeiten der allgemeinen Rechtsauskunft.
Art. 7 Archivierung/Aufbewahrungsfrist der Akten
Die Aufbewahrungsfrist der Unterlagen beträgt 10 Jahre. Im Übrigen wird auf die Regelungen im Archivierungsreglement verwiesen.
Art. 8 Formulare
Das Departement Volkswirtschaft und Inneres ist zuständig für die Genehmigung der Formulare für die Kündigung sowie für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen und anderen einseitigen Vertragsänderungen.
Art. 9 Berichterstattung und richterliche Urteile
Die Schlichtungsbehörden erstatten dem Generalsekretariat Justiz über ihre Tätigkeit halbjährlich einen Bericht (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen [VMWG] vom 9. Mai 1990[2]).
2. Inkrafttreten
Art. 10 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Egress
Obergerichtspräsident
Guido Marbet
Generalsekretär Justiz
Urs Hodel
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 26.11.2012 | 01.01.2013 | Erlass | Erstfassung | 2012/7-39 |
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 26.11.2012 | 01.01.2013 | Erstfassung | 2012/7-39 |