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155.615

Reglement der Justizleitung über das Zentrale Rechnungswesen und Controlling

Vom 24.02.2014 (Stand 01.05.2020)

Präambel

Die Justizleitung des Kantons Aargau,

gestützt auf § 29 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) vom 6. Dezember 2011[1] sowie § 97 Abs. 5 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt das Zentrale Rechnungswesen und Controlling der Gerichte und des Konkursamts.

Art. 2 Organisation

Das Zentrale Rechnungswesen und Controlling ist Teil des Generalsekretariats.

Die Zentrale Inkassostelle ist Teil des Zentralen Rechnungswesens und Controllings.

Art. 3 Zentrales Rechnungswesen und Controlling

Das Zentrale Rechnungswesen und Controlling sorgt im Auftrag der Justizleitung und im Rahmen der Gesetzgebung über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen für die Planung, Budgetierung und Berichterstattung.

Der Aufgabenbereich des zentralen Rechnungswesens und Controllings umfasst auch die Verlustscheinbewirtschaftung.

Art. 4 Zentrale Inkassostelle

Die Zentrale Inkassostelle übernimmt das Inkasso von zu Lasten der Staatsrechnung abgeschriebenen Forderungen für alle Schlichtungsbehörden und die Gerichte.

2. Zuständigkeitsbereiche

Art. 5 Nachzahlungsverfahren

Die Zentrale Inkassostelle prüft regelmässig, ob Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege oder die amtliche Verteidigung bewilligt wurde, zur Nachzahlung oder Rückerstattung gemäss Art. 123 ZPO[2] beziehungsweise 135 Abs. 4 StPO[3] verpflichtet werden können.

Sie ist befugt, die notwendigen Abklärungen bei den entsprechenden Behörden (inner- und ausserkantonal) selbstständig durchzuführen, sofern die Parteien nicht freiwillig Auskunft erteilen.

Leisten die Parteien nicht freiwillig entsprechende Nachzahlung, stellt die Zentrale Inkassostelle beim zuständigen Gericht Antrag auf Eröffnung eines Nachzahlungsverfahrens.

Art. 6 Kostenerlassgesuche

Kostenerlassgesuche und Zustimmungen zu einem Nachlassvertrag bezüglich rechtskräftig auferlegter Gerichtskosten werden durch das Zentrale Rechnungswesen und Controlling bearbeitet.

… *

Art. 7 Verlustscheinbewirtschaftung

Das Zentrale Rechnungswesen und Controlling ist Kompetenzzentrum für die Bewirtschaftung von Verlustscheinen.

Es ist befugt, die notwendigen Abklärungen bei den entsprechenden Behörden (inner- und ausserkantonal) selbstständig durchzuführen, sofern die Parteien nicht freiwillig Auskunft erteilen.

3. Inkrafttreten

Art. 9 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.

Egress

Aarau, 24. Februar 2014

Obergerichtspräsident

Guido Marbet

 

Generalsekretär Justiz

Urs Hodel

2014/2-04

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
24.02.2014 01.05.2014 Erlass Erstfassung 2014/2-04
13.03.2020 01.05.2020 § 6 Abs. 2 aufgehoben 2020/5-08

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 24.02.2014 01.05.2014 Erstfassung 2014/2-04
§ 6 Abs. 2 13.03.2020 01.05.2020 aufgehoben 2020/5-08