Dieses Reglement regelt das Zentrale Rechnungswesen und Controlling der Gerichte und des Konkursamts.
155.615
Reglement der Justizleitung über das Zentrale Rechnungswesen und Controlling
Präambel
gestützt auf § 29 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) vom 6. Dezember 2011[1] sowie § 97 Abs. 5 der Kantonsverfassung,
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Organisation
Das Zentrale Rechnungswesen und Controlling ist Teil des Generalsekretariats.
Die Zentrale Inkassostelle ist Teil des Zentralen Rechnungswesens und Controllings.
Art. 3 Zentrales Rechnungswesen und Controlling
Das Zentrale Rechnungswesen und Controlling sorgt im Auftrag der Justizleitung und im Rahmen der Gesetzgebung über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen für die Planung, Budgetierung und Berichterstattung.
Der Aufgabenbereich des zentralen Rechnungswesens und Controllings umfasst auch die Verlustscheinbewirtschaftung.
Art. 4 Zentrale Inkassostelle
Die Zentrale Inkassostelle übernimmt das Inkasso von zu Lasten der Staatsrechnung abgeschriebenen Forderungen für alle Schlichtungsbehörden und die Gerichte.
2. Zuständigkeitsbereiche
Art. 5 Nachzahlungsverfahren
Die Zentrale Inkassostelle prüft regelmässig, ob Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege oder die amtliche Verteidigung bewilligt wurde, zur Nachzahlung oder Rückerstattung gemäss Art. 123 ZPO[2] beziehungsweise 135 Abs. 4 StPO[3] verpflichtet werden können.
Sie ist befugt, die notwendigen Abklärungen bei den entsprechenden Behörden (inner- und ausserkantonal) selbstständig durchzuführen, sofern die Parteien nicht freiwillig Auskunft erteilen.
Leisten die Parteien nicht freiwillig entsprechende Nachzahlung, stellt die Zentrale Inkassostelle beim zuständigen Gericht Antrag auf Eröffnung eines Nachzahlungsverfahrens.
Art. 6 Kostenerlassgesuche
Kostenerlassgesuche und Zustimmungen zu einem Nachlassvertrag bezüglich rechtskräftig auferlegter Gerichtskosten werden durch das Zentrale Rechnungswesen und Controlling bearbeitet.
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Art. 7 Verlustscheinbewirtschaftung
Das Zentrale Rechnungswesen und Controlling ist Kompetenzzentrum für die Bewirtschaftung von Verlustscheinen.
Es ist befugt, die notwendigen Abklärungen bei den entsprechenden Behörden (inner- und ausserkantonal) selbstständig durchzuführen, sofern die Parteien nicht freiwillig Auskunft erteilen.
3. Inkrafttreten
Art. 9 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.
Egress
Obergerichtspräsident
Guido Marbet
Generalsekretär Justiz
Urs Hodel
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 24.02.2014 | 01.05.2014 | Erlass | Erstfassung | 2014/2-04 |
| 13.03.2020 | 01.05.2020 | § 6 Abs. 2 | aufgehoben | 2020/5-08 |
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 24.02.2014 | 01.05.2014 | Erstfassung | 2014/2-04 |
| § 6 Abs. 2 | 13.03.2020 | 01.05.2020 | aufgehoben | 2020/5-08 |