Nach Bedarf ist eine Archivbereinigung durchzuführen. Die Akten müssen anlässlich der Archivbereinigung unter Einhaltung der Fristen gemäss Abs. 3–6 ausgeschieden und vernichtet werden, soweit keine Ablieferungspflicht besteht. Vorbehalten bleiben abweichende Fristen gemäss übergeordnetem Recht.
Die Fristen berechnen sich bei
- Gerichtsakten ab Eintritt der Rechtskraft des Verfahrens,
- Verwaltungsakten ab Erledigung des Geschäfts.
Ausgeschieden werden frühestens nach 10 Jahren:
- Verwaltungsakten der Gerichte im Allgemeinen,
- Prozessakten der summarischen Verfahren, ausgenommen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht,
- Rechtsöffnungs- und Konkurseröffnungsakten,
- Akten aus dem Betreibungswesen,
- Prozessakten der ordentlichen oder der vereinfachten Zivilverfahren einschliesslich arbeitsgerichtlicher Schlichtungsverfahren und Schlichtungsverfahren betreffend Kinderbelange, mit Ausnahme der Verfahren mit Auswirkungen auf den Personenstand wie Ehescheidungen und -trennungen, Vaterschaftsklagen und -anfechtungen,
- Prozessakten von Strafverfahren, sofern keine Geldstrafe, keine Freiheitsstrafe oder keine sichernde Massnahme ausgefällt wurde,
- Rechtshilfeverfahren,
- Akten aus Aufsichtsverfahren, mit Ausnahme der Disziplinarverfahren,
- übrige Akten der Aufsichtskommission,
- Akten der Justizleitung,
- Präsidialakten der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts,
- vor der Einführung der EDV geführte Geschäftskontrollen, mit Ausnahme der Testaments- und Erbvertragskontrollen,
- vor Einführung der Informatik geführte Kassabücher, Gebührenkontrollen und Rechnungen,
- nach Einführung der Informatik vorhandene geschäfts- und verwaltungsrelevante Belege,
- Akten der Anwaltskommission; nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer werden die Prüfungsarbeiten vernichtet (es erfolgt keine Aushändigung an die Absolventinnen und Absolventen),
- Akten der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht und der Friedenrichterinnen und Friedensrichter,
- Akten der Abteilung Steuern des Spezialverwaltungsgerichts,
- Akten der Abteilung Kausalabgaben und Enteignung des Spezialverwaltungsgerichts,
- Akten der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen,
- Akten sowie die Kassen- und Verwaltungsakten des Zwangsmassnahmengerichts,
- Datenträger, die Tonaufzeichnungen im Zusammenhang mit der Protokollierung enthalten,
- Rechnungsbelege im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht nach Genehmigung der Rechnung und des Berichts.
Ausgeschieden werden frühestens nach 25 Jahren:
- Prozessakten der ordentlichen oder vereinfachten Zivilverfahren mit Auswirkungen auf den Personenstand wie Ehescheidungen und -trennungen, Vaterschaftsklagen und -anfechtungen,
- Prozessakten von Strafverfahren, sofern eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe oder eine sichernde Massnahme (seit 1. Januar 2007: eine Massnahme gemäss Art. 59–61 StGB) ausgefällt wurde, mit Ausnahme der Verfahren, bei denen eine lebenslängliche Zuchthausstrafe (seit 1. Januar 2007: Freiheitsstrafe) oder eine Sicherungsverwahrung (seit 1. Januar 2007: Verwahrung) ausgesprochen wurde,
- Prozessakten der verwaltungsgerichtlichen Verfahren und der versicherungsgerichtlichen Verfahren,
- Akten der Disziplinarverfahren, mit Ausnahme der Verfahren der Anwaltskommission, in denen ein dauerndes Berufsausübungsverbot ausgesprochen wurde,
- Akten im Erwachsenenschutzrecht nach Abschluss der Massnahme, mit Ausnahme der Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung.
Ausgeschieden werden frühestens nach 50 Jahren:
- Prozessakten von Strafverfahren, sofern eine lebenslängliche Zuchthausstrafe (seit 1. Januar 2007: Freiheitsstrafe) oder eine Sicherungsverwahrung (seit 1. Januar 2007: Verwahrung) ausgesprochen wurde,
- Testaments- und Erbvertragskontrollen sowie die Sammlung der eröffneten Verfügungen von Todes wegen,
- Akten der Anwaltskommission in Verfahren, in denen ein dauerndes Berufsausübungsverbot ausgesprochen wurde,
- Akten im Kindesschutzrecht und in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung nach Abschluss der Massnahme.
Protokollbände und Akten von Verfahren, in denen eine Freiheitsstrafe wegen unverjährbarer Verbrechen gemäss Art. 101 StGB ausgesprochen wurde, dürfen nicht vernichtet werden. Protokollbände werden nach 25 Jahren an das Staatsarchiv zur sicheren und immerwährenden Aufbewahrung abgegeben. *
Hinterlegte Patientenverfügungen und Vorsorgeaufträge, die noch nicht vollzogen sind, werden 120 Jahre nach Geburt der verfügenden beziehungsweise auftraggebenden Person ausgeschieden. Sie können früher ausgeschieden werden, wenn dem Gericht der Tod der betroffenen Person bekannt wird. *