gestützt auf Grundzüge des der Kantonsverfassung sowie § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai 2000 1) , beschliesst:
160.120
Dekret über die Form der Inpflichtnahmen
Präambel
Dekret
über die Form der Inpflichtnahmen
Vom 2. Juli 2002 (Stand 1. Januar 2003)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
Art. 74
Art. 1
Für diejenigen Personen, die mündlich in Pflicht zu nehmen sind, lautet die Gelöb- nisformel: «Ich gelobe, zum Wohl der Gemeinschaft Verfassung und Gesetz zu befolgen sowie die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen.»
Das Gelöbnis wird durch das Nachsprechen der Worte «Ich gelobe es» abgelegt.
Bei der schriftlichen Inpflichtnahme ist folgende Formulierung in den Anstellungs- vertrag aufzunehmen: «Mit der Unterzeichnung dieses Vertrages verpflichtet sich die Mitarbeiterin bezie- hungsweise der Mitarbeiter, zum Wohl der Gemeinschaft Verfassung und Gesetz zu befolgen sowie die Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.»
Bei Wiederwahl und Übernahme einer neuen Funktion innerhalb der kantonalen Verwaltung entfällt eine Inpflichtnahme.
Art. 2
Die Verordnung über die Form der Inpflichtnahme vom 27. November 1885 2) und das Dekret über die Form der Inpflichtnahme für Behörden und Beamte von Kanton und Gemeinden (Inpflichtnahmedekret) vom 20. August 1991 3) sind aufgehoben.